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Bekamrtmachsrng- ......
den Betrieb und die Beaussschtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getraide, Hülsensruchten und Kartoffeln betreffend.
Indem ich die nachstehende, im obigen Betreff im Gr. Regierungsblatt erschienene Allerhöchste Verord, nung hierdurch "noch besonders zur Kenntniß der hiesigen Kreisbewohner bringe, bemerke ich, daß hmsichtuch der von den Mäklern in Anspruch zu nehmenden Gebühren später eine eigene Bekanntmachung erfolgen wird.
Gießen am 14. Deccmber 1846.
Gr. Kreisrath das.
Prinz.
8 U D W I G II. von Gottes Gnade,: G r o ß h e r z o g von Hessen u n d b e i R h e i n re. re.
Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf Betrieb und Beaufsichtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getraide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln zu verordnen, und verordnen hiermit, wie folgt:
§. 1. , ,
Wer das Gewerbe eines Mäklers für Vermittelung von Verkäufen und Ankäufen von Getraide, sowie von Hülsensrüchten und Kartoffeln betreiben will, muß dazu die Erlaubniß der vorgesetzten Regierungsbehörde (Kreisrath oder Landrath) einholen, ohne welche ihm das zur Ausübung jenes Gewerbes erforderliche Patent nicht ausgefertigt werden kann.
§. 2.
Coneessionen zum Betrieb des Mäklergewcrbcs mit den tut vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenständen können an allen Orten, wo und insoweit sich ein Bedürfniß dazu zeigt, crthcilt werden.
§. 3. '
Die Erlaubniß zum Betrieb dieses Mäklergewcrbes kann nur solchen Personen ertheilt werden, welche die Befähigung dazu nachgewiesen haben und in gutem Ruse stehen.
8-4.
Die vorschriftsmäßig concessionirten Mäkler sind auf getreuliche Erfüllung dessen, was ihnen obliegt, von der Regierungsbehörde (§ 1) eidlich zu verpflichten und daß dieses geschehen, in dem Verwaltungsbezirke ihres Wohnorts bekannt zu machen.
8. 5.
Den Mäklern C§- 1.) ist untersagt:
1) Handelsgeschäfte mit den im §. 1. bezeichneten Gegenständen für eigene Rechnung zu betreiben oder sich mittelbar oder unmittelbar, unter eigenem oder einem untergeschobenen Namen bei Handelsunternehmungen über solche Gegenstände zu bctheiligen;
2) bei etwaiger Leistung von Zahlungen im besonderen Auftrage des Käufers an den Verkäufer eigene, oder ihnen, den Mäklern, ccdirte Forderungen an den Verkäufer in Abzug zu bringen, oder bei Vermittelung von Verkäufen oder Ankäufen der im §. 1. bezeichneten Gegenstände besondere Händel über andere, als diese Gegenstände zu vermitteln oder abzuschließen;
3) den Verkauf von Producten (§ 1.) zu vermitteln, welche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen solchen Personen, über deren Vermögen Concurs ausgebrochen, und in der Provinz Rheinhessen solchen Personen gehören, deren Falliment bekannt ist.
§. 6.
Die Mäkler sind verpflichtet, die zu ihrem Gewerbe gehörigen Unterhandlungen stets in Selbstperson vorzunehmen.
§. 7.
Die Mäkler haben für jedes Kalenderjahr ein Tagebuch zu führen und in dasselbe Tag für Tag und nach der Zeitordnung alle von ihnen vermittelten Geschäfte unter Angabe
a) der Vor- und Zunamen, des Gewerbes und Wohnortes des Käufers und Verkäufers,
b) des Gegenstandes nach Qualität und Quantität, insbesondere auch nach Maaß und Gewicht,
c) deS Preises,
<1) des Ortes und des Zeitpunktes des Bezugs oder der Lieferung,
e) der Creditzeit, wenn über solche übercingekommen, und
f) aller sonstigen wesentlichen Vertragsbedingtlngen — aufzuzcichnen.


