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8. 8. Die Erlaubniß, sowie daö Patent zum Hausirhandel ist nur für eine Person zu ertheilen. Es muß somit jeder Hausirende damit versehen sehn.

Die Erlaubniß und das Patent gilt in jedem Fall nur für die Person des darin genannten und bezeichneten Inhabers, und darf mithin nicht an einen Dritten, wäre er auch von der Familie des Inha­bers, verliehen, abgetreten oder auf irgend eine andere Art überlassen werden.

Treiben Mehrere den Hausirhandel zusammen oder gemeinschaftlich, so muß jeder Theilhabcr die Er­laubniß und das Patent hierzu auswirken, es seh denn, daß der Hausirer sich seine Maaren zum Handel, oder feine Materialien zum Gewerbsbetrieb durch seinen Diener oder durch seine Familienglieder bloö nachtragen läßt.

§ . 9. Für jeden Gehülfen, welcher zum Hausirhandel verwendet wird, muß der Hausirer eine Ab­schrift der ihm ertheilten Erlaubniß und des ihm darauf ansgefertigtcn Patents, worauf der Namen und das Signalement des Gehülfen bemerkt ist, gegen die Stempelgebühr von 12 fr. erwirken.

Es dürfen jedoch nicht mehr solcher Abschriften ertheilt werden, als Gehülfen bei der Regnlirung dcö Gewerbsteuetkapitals in Ansatz gekommen sind.

§ . 10. Jeder Hausirer muß bei dem Betrieb seines Handels oder Gewerbes stets die Erlaubniß und das Patent hierzu in Urschrift, jeder Gehülfe aber das nach §. 9. erforderliche Duplicat bei sich füh­ren und aus Verlangen vorzeigen.

Der Hausirende und Gehülse, welcher sein Geschäft außerhalb seines Wohnorts betreiben will, muß sich außerdem, vor dem Anfänge des Geschäfts, bei dem betreffenden Bürgermeister persönlich melden und zum Nachweis, daß dieses geschehen ist, die Erlaubniß und daS Patent oder das Duplicat von demselben visiren lassen.

§ . 11. Die Erlaubniß und das Patent zum Hausirhandel berechtigt nicht zu dem nur auf Messen und Märkten gestatteten Auslegen sörmlicher Waarcnlager zum öffentlichen Verkauf. Auch berechtigt die Erlaubniß und das Patent niemals zum Verkauf solcher Maaren oder zur Ausübung solcher Gewerbe, welche nicht darin ausdrücklich angegeben sind.

§ . 12. Zum Hausirhandel auf Messen und Märkten ist keine Erlaubniß und kein Patent erforderlich.

Der Hausirer bedarf blos einer polizeilichen Legitimation, welche auf stempelfreiem Papier zu ertheilen ist.

§ . 13. Ausländern, welche sich über die Punkte unter a. und b. des §. 4. und über einen gewissen Heimathsort gehörig auszuweisen vermögen, kann unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, gleich den Inländern, der Hausirhandel im Großherzogthume gestattet werden, wenn der Staat, welchem der Ausländer angehört, Unseren Unterthanen mindestens in gleichem Maaße solchen Handel und Be­trieb zugesteht.

Gehülfen zu solchen Geschäften werden indessen den Ausländern unter keinerlei Umständen gestattet.

§ . 14. Aus Messen und Jahrmärkten bedürfen die Ausländer so wenig, wie die Inländer, einer Erlaubniß und eines Patents, sie müssen sich aber bei der Localpolizeibebörde vorher durch ein von der Behörde ihres Wohnorts ausgestelltes, jährlich zu erneuerndes Zeugniß gehörig ausweisen, worauf ihnen die Lokalpolizeibehörde die zu dem befragten Geschäftsbetrieb nöthige Legitimation auf stempelsrciem Papier zu ertheilen hat.

§. 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 3., 10., 11. und 12. werden mit einer Polizeistrase von 15 ft. geahndet, neben der wegen Uebertretung der Gewerbsteuergesetze nach Maßgabe der deßfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen verwirkten Strafe.

§. 16. Von den nach §. 15. angesetzten und wirktest eingegangencn Polizeistrafen erhalten die De- nuncianten ein Drittheil. Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so muß sie im Ge- fängniß, und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden, verbüßt werden.

§. 17. Die in nachstehenden Verordnungen enthaltenen Verbote und hierauf bezüglichen Bestimmun­gen bleiben auch ferner in Kraft:

a) das Verbot des Handels mit Gift und Arznei - Maaren nach §. 9. des Gesetzes vom 31. Mai 1821 über den Handel mit Giftwaaren (Reg. Blatt von 1821 S. 196. 197.);

b) das Verbot des Hausirens mit Wein, Obstwein, Bier, Branntwein, Kaffee, Zucker und sabri- zirtem Tabak, sowie mit Salz »ach §. 6. der Verordnung vom 1. December 1827 über die Vollziehung des Gewerbsteucrgesetzes (Reg. Blatt von 1827 S. 504.) ;

c) das Verbot des Hausirhandels mit lithographirten und gedruckten Schriften nach Art. 2. des Ge­setzes vom 6. Februar 1836 über den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe (Reg. Blatt von 1836 S. 67. 68.);