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du Thil.

d) das Verbot des Hausirhandels mit Streichfeuerzeugen nach der desfallsigen Verordnung vom 15. Novbr. 1842 Reg. Blatt von 1842. <5. 541.) .

Alle übrigen, dermalen bestehenden Verordnungen dagegen, die den Haustrhandel betr ffen,. sind vom

1. Jan. 1847 an, mit welchem Zeitpunkte die gegenwärtige Verordnung m Wirksamkeit tritt, ausgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und deö beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, am 6. November 1846.

A n l a a e A.

Alnbabetilcbes Verwichniß derjenigei

l Waarenartikel, mit welchen der Hausirhandel ohne besondere Erlaub-

uiß und ohne Patent im ganzen Umfange des Großhcrzogthums

Hessen betrieben werben oarz.

B.

Gewächse, frische zum Verpflanzen.

P.

Bast zum Heften der Bäume und

H-

Pflanzen zum Versetzen.

Reben.

Hans.

Bäume zum Verpflanzen.

Heede (Werg).

Rahm.

Beeren, (Waldbeeren, frische und

Heidelbeeren.

Reben zum Verpflanzen.

getrocknete).

Himbeeren.

Rüben.

Besen aus Reisern.

Holz, Brandholz.

Rübcnhonig.

S.

Bienenhonig.

K.

Binsen.

Käse, inländische.

Sand.

Blumen, (frische und getrocknete).

Kartoffeln.

Schachtelhalm.

Bohnen, (Feld-und Gartenbohnen).

Kastanien.

Schwefelholzer, Schwefelfaden und

Braunkohlen.

Kräuter, frische.

Krebse.

Span, (Streichhölzchen aus­

Butter.

genommen).

D.

Kümmel.

Spreu.

Dillsaamcn.

L.

Strohdecken.

E.

Linsen.

T.

Eycr.

Lohkuchen.

Torf.

Erdbeeren.

M.

Trauben.

Erbsen.

F.

Matten von Bast, Stroh, Schilf

V.

oder Binsen, ordinäre.

Vögel (s. Geflügel).

Federn (Bett- und Schreibfedern).

Meerrettig.

W.

Fische, (frische).

Milch.

Wachholderbeeren.

Flachö.

Milchschweine.

Werg.

Fußdcckcu, aus Bast, Stroh oder

Morgeln.

Wildpret.

Binsen.

R.

Wurzeln zum Genuß.

G.

Nüsse (welsche und Haselnüsse).

3*

Gänsekiele.

O.

Zunder (Streichzunder ausge­

Geflügel, (wildes u. zahmeö, le­

Obst, frisches und gebackenes.

nommen).

bendig oder getödtet).

Obsthonig.

Zwiebeln.

Gemüse und Küchenkräuter.

Obstlatwerge.

Anlage B.

Zwieback.

Alphabetisches Verzeichniß derjenigen Waarenartikel, mit welchen, na

ch zuvor eingeholter Erlaubniß der

Ädministrativ-Behörde und

hieraus erhaltenem Patent, Hausirhandel betrieben werden darf.

A.

Bleistifte.

Feuersteine.

Abziehsteine.

Anis.

Bürsten.

Fleckkugeln.

D.

G.

B.

Daggert, (Birkentheer).

Garnwickler.

Barometer.

Dochte, ungewcbte baumwollene.

Gerste, geschälte, gerollte.

Basthüte, grobe.

E.

Gcbildwaaren, rohe und gebleichte

Banmwollenzeuge, glatte inlän­

Eimer von Holz.

auS Linnen, inländische.

dische.

F.

Glas, grünes und anderes ge­

Bienenkörbe.

Fayence- oder Steingut-Geschirr,

meines farbiges Hohlglas

Bindfaden.

1 od. farbiges und weißes.

(Glasgeschirr).