2lii;ci«cblfltt

für die Stadt und -en Kreis Gießen.

/M 1OO. Mittwoch den 16. December

Bekanntmachung,

den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffend.

Die im obigen Betreff in Nr. 37. des Gr. Regierungsblattes vom 28. November 1846 erschienene Allerhöchste Verordnung wird durch nachstehenden Abdruck noch besonders zur Kenntmß der diesseitigen Kreisangehörigen gebracht.

Gießen den 3. Dezember 1846.

Der Großh. Hess. Kreisrach des Kreises Gießen

Prinz.

^UDWJG II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2C. re.

Um die bestehenden Vorschriften über den Hausirhandel in ein Ganzes zu vereinigen und um die Gegenstände genau zu bezeichnen, mit welchen der Hausirhandel und überhaupt der Gewerbsbetrieb im Umherziehen statt haben kann, haben Wir Uns bewogen gefunden, zu verordnen, und verordnen hier­mit, wie folgt:

8. 1. Der Hausirhandel, worunter auch die Ausübung derjenigen Gewerbe begriffen ist, welche hausirend betrieben werden, ist nur nach Maßgabe der näheren Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung gestattet.

8. 2. Das Hausiren mit denjenigen Gegenständen, welche in dem beigefügten alphabetischen Ver­zeichnisse Anlage A aufgeführt sind, ist im ganzen Lande unbeschränkt und ohne daß eS dazu einer besonderen Erlaubniß bedarf, gestattet.

Die höhere Polizeibehörde kann jedoch Einzelnen aus zureichenden, von deren Persönlichkeit herge- nommenen Gründen das Hausiren untersagen.

8- 3. Das Hausiren mit anderen, als den im 8- 2. bezeichneten Gegenständen, sowie die Ausübung eines Gewerbes, das hausirend betrieben wird, ist nur denjenigen gestattet, welche dazu von Einem Un­serer Provinzial - Commissäre die Erlaubniß erhalten und daraus hin ein Patent ausgewirkt haben.

8. 4. Die Erlaubniß zum Hausirhandel kann jedem darum nachsuchenden Inländer nur dann ertheilt werden, wenn er

a) das 21 sie Lebensjahr znrückgelegt hat;

b) guten Ruf besitzt, auch im Besitze der Mittel ist, um sich auf rechtliche Weise die Maa­ren oder Materialien, womit er hausiren, oder ein Haustrend zu betreibendes Gewerbe ausüben will, verschaffen zu können, und

c) in irgend einer Gemeinde des Großherzogthums einen festen Wohnsitz hat.

8. 5. Die Erlaubniß zum Hausiren im ganzen Umfange des Großherzogthums soll in der Regel nur für die in dem angefügten Verzeichnisse Anlage B namhaft gemachten Gegenstände ertheilt werden.

8. 6. Die Gewerbe, welche im ganzen Umfange des Großherzogthums hausirend betrieben werden dürfen und wozu also die Erlaubniß ertheilt werden kann, sind:

Scheeren - nnd Messerschleifen, Topsbinden, Siebmachen, Holzuhrenmachen, Kessel - und Pfannen­flicken, Schnallen- und Kesselgießen, Flechtenmachen, Stuhl- und Korbflechten, Salpeter-, Aschen- und Lumpensammeln, Potaschensieden, Harz-, Pech- und Theerbrenncn, Fleckauswäschen, Formschneiden von Schuhleisten, Vichschnitt, Ratten - nnd Mäuse-Vertilgen.

8. 7. Die Erlaubniß zum Hausiren mit anderen als den im 8- 5. bemerkten Gegenständen und zur Ausübung anderer als der im 8- 6. bezeichneten Gewerbe, welche hausirend betrieben werden, kann ausnahmsweise, mit Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz, für das ganze Land oder einzelne Orte oder Bezirke dann ertheilt werden, wenn dazu ein allgemeines oder örtliches Bedürfniß vorliegt.