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$. 4.

In den neu projectirten Straßen muß stets mit Erbauung der Eckhäuser begonnen, dann aber so viel thunlich in der angcsangcnen Reihe mit dem Bauen fortgcfahren werde», indem der Stadt in der Regel nur die Verbindlichkeit obliegt, insoweit Terrain zur neuen Straße zu aequiriren und h.rzurichten, als Neubauten in zusammenhängender Reihenfolge in Angriff genommen werden.

Von allen neuen Straßen sind übrigens, vor dem Beginne des Anbaues von Häusern, auf Kosten der Stadt Nivellements zu veranstalten.

§. 5.

Sollte Jemanden ausnahmsweise gestattet werden, außerhalb jener Reihenfolge an eine neue Stra­ßenlinie zu bauen, so muß Lerseck'e sich selbst so lange für den nöthigen Zugang oder vie erforderliche Ein­fahrt zu seinem Hause sorgen, bis die übrigen Gebäude von dem nächsten Eckhause her das seinige er­reicht haben.

$ 6.

Sobald indessen die Länge der neuen Häuser, nebst den Einfahrten und Einfassungsmauern, die halbe Länge einer Straße erreicht, hat die Stadt alsbald auf ihre Kosten die ganze Siraßenstrecke zu eröffnen, sowie die erforderliche Straßenbeleuchtung zu stellen

Diese Straßeneröffnung muß aber auch schon dann erfolgen, wenn eine jener Bedingung entsprechende Anzabl von Baugesuchen vorliegt und denselben willfahrt worden ist.

6

Die Bebauung der neuen Straße, welche von dem Selzerthore nach dem Neuwegerthore, von da nach dem Wallthore und von hier bis an das Neustädterthor projectirt ist, hat in der Weise zu gesche­hen, daß die Häuserreihe an der rechten Straßenseite mit, der Stadt zugekehrten Faoaden zu stehen kommt. An der entgegengesetzten Seite der Straße ist eine regelmäßige Baumreihe zu pflanzen und das zwischen dieser und dem Ninggraben ausfallende Gelände in entsprechende öffentliche Anlagen umzuwandeln.

§ 8.

Bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, namentlich bei dem Wiederaufbau von Gebäuden, soll auch auf angemessene Erweiterung und möglichste Geradlegung der Straßen und Gossen in den älteren Stadt- theilen Bedacht genommen werden.

Insbesondere ist eine vollkommenere dirccte Communication zwischen den Neucnbäuen und der Neustadt durch Erweiterung der Schulgasse auf städtische Kosten zu bewirken und eine zweckmäßige Verbindung des Stadttheils an der Kirche mit der Neustadt, an dem neu erbaut werdenden Nealschul- Gebäudc vorüber, herzustellen.

§ 9.

In der Hauptstraße vor dem Seltersthore und in der Querstraße, welche vor dem Universitätsge- bäude vorbeizieht, sind vor den Häusern kleine Märschen von 20 Fuß Breite, mit Einschluß der Mauer, anzubringen/

Dieselben dürfen nur zur Pflanzung von Blumen und Ziersträuchern benutzt, in keinem Falle aber mit Bäumen besetzt werden.

Die Höhe der Mauern an denselben darf 5 Fuß nicht übersteigen, und dieselben sind oben mit durch­sichtigen Staketen zu versehen.

§. 10.

Die Einholung der baupolizeilichen Genehmigung ist erforderlich:

a) bei allen Neubauten, es seien Haupt- oder Neben-Gebäude oder blose Anbauten an bereits bestehende Gebäude;

h) bei allen, an Gebäuden vorzunehmenden Hauptreparaturen und solchen Veränderungen, welche deren Conftruktion oder Symetrie betreffen;

c) bet Anlegung neuer oder Veränderung alter Feuerftellen, wozu insbesondere Küchen, Schornsteine, Kamine, Herde, Oefcn, Darren, Rauchkammern, Siedekeffel, Feueressen, sodann Back-, Brau-, Brennerei-, Siederei- und andere dergleichen Einrichtungen zu zählen sin.d;

d) bet, an oder in der Nähe von öffentlichen Orten, Straßen und Wegen neu zu errichtenden, herzu- stellenden oder abzuändernden Befriedungen und in die Augen fallenden Anlagen, zu welchen nament­lich auch Treppen, Abweissteine, Säulen, Pfähle, Bänke, Pflanzungen u. dgl. gehören.