Anzeigeblatt
für-je Stadt und den Kreis Gießen.
M NN. Mittwoch den 10. December
Amtliche Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf §. 3 der nachstehend abgedruckten, die Ausführung des neuen Bauplans betreffenden, Allerhöchsten Verordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Grenzen des neuen Bauplans, über welche hinaus vorerst nicht gebaut werden darf, tn folgender Art sestgestcllt worden sind und zwar:
a) vor dem Selters Thor wird als äußerster Grenzpunct das Haus des Gr. Neglstia- tors Engelbach betrachtet
b) vor dem Wallthor, das Haus des Fabrikanten Georg Noll;
c) vor dem NeMvegerthor, der Durchlaß, wo die Chaussee nach Grünberg und Lich beginnt, endlich
<1) vor dem Neustädterthor, die neue Lahnbrücke.
Der von des Großherzogs Königlichen Hoheit genehmigte neue Bauplan kann in den gewöhnlichen Büreau-Stunden auf dem kreiöräthlichen Polizei-Büreau eingesehen und es wird daselbst allen Betheiligten die etwa gewünscht werdende Erläuterung ertheilt werden.
Gießen am 6. December 1845
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen
P r i n z.
Verordnung,
die Ausführung des neuen Bauplans, das Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in der Stadt Gießen betreffend.
LUDWIG II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen «nd bei
Mir haben Uns anädiqst bewogen gesunden, über die Ausführung des neuen Bauplans, daö Bauwesen und "die Ausübung der Baupolizei in Unserer Stadt Gießen Folgendes zu verordnen.
Dem Kreisratbe des Kreises Gießen liegt es ob, die Aussicht über sämmtlichcs Bauwesen der Stadt Gießen und ihrer Umgebung zu führen, und es darf ohne seine Genehmigung keinerlei Bauwe,en vsrge- "°""Die Stellung öffentlicher Brunnen, die Führung von Wasserleitungen und die Anlegung von Reservoirs und Abzugskanälen stehen ebenfalls unter der Leitung des Kreisraths.
Die Schlichtung aller Banstreitigkeiten gehört vor das Stadtgericht, ohne Rücksicht auf den gewöhnlichen Gerichtsstand des Beklagten. § $
Die Erweiterung der Stadt Gießen darf in'Zukunft nur nach dem genehmigten Baupläne gM- ben welcher auf dem Büreau des KrcisrathS aufgelegt ist und dessen Grenzen durch eine besondere Bekanntmachung zur Kenntniß des Publikums gebracht werden sollen.


