Anz ergebt att ssxx die Stadt und -en Kreis Gießen. W 11. Mittwoch den 3. Februar 18^3
Amtliche Bekanntmachungen.
Betreffend'- Anschaffung von Sämereien durch Vermittelung Betreffend. ^all'btt,frtH(6flftIi4en Vereins der Provinz
Oberhessen. _ r _ rr-r ,
Der Großherzoglich Hessische ,
Kreisrakh des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Durch Vermittelung des landwirlhschaftlichen Proviuzialvercius wird auch für das Zabr184oLu- cerner. und Esparsette-Samen aus den besten Quellen bezogen und den Angehörigen der Provinz Ober- Hessen der Bezug desselben erleichtert werden.
»ch setze Sie hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß, Ihre Gemelndcangcoorigen auf diese sich ihnen darbietende Gelegenheit aufmerksam zu machen und die bei Ihnen gemacht werdenden Bestellungen spätestens in der letzten Woche des Monats Febrnar d. I. an mich emzusenden.
Sobald die erforderlichen Sämereien bezogen und der Preis, um welchen sie abgegeben werden können, fcstaestellt ist, erhält jeder Besteller eine gedruckte Anweisung auf den auf dem Bureau des Vereins gegen baare aahtung des in der Anweisung bemerkten Preifes zu beziehenden «>amcn. Der verein wird übrigllts, soweit es selwe Kräfte gestatten, einen Theil der Anschaffnngskosten tragen.
P r i n z.
6) Ein Pulverborn ein Sackmesser, ein Felddienstzeichen und ein weißes Sacktuch
sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau abgegeben worden. Gießen am 4. Februar 1845.
Edictalladunqen-
Die Offenlegung der Grundbücher und der parzcllenkartcn von den Gemarkungs- thrilen ltaunfpacl) und Wiesmar, als An- lzang 5um Kataster der Gemarkung Giessen, Kreises Giessen, betreffend.
412) Es wird hiermit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die neu errichteten Grundbücher der "Gemarkungstheile Launspach und Wiedmar als Anhang zum Kataster der Gemarkung Gießen nebst den dazu gehörigen Parzellenkarten auf dem Bürgermeisterei-Bürcau in dem Rathhause dahier offen gelegt worden sind.
Die Bethciligtcn sind befugt, dieselben während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzusehcn, auch gegen die Gebühr von dem Gr. Bürgermeister der Gemeinde Gießen GrundbuchS- auszüge zu verlangen. Auch werden sie durch Letzteren auf die von den Feldgeschworenen ent
deckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.
Allen Denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbnches rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht cs frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von 6 Monaten ihre Anstände, entweder auf gütlichem Wege bei dem Gr. Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladcn lassen können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, Daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuches gegen de» daselbst eingetragenen Besitzer ei»e Besitzklage an- gchellt hatten.


