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7) Für jede Art von 33;eb bilden die Subskribenten, einschließlich des landwirthschafklichen Vereins, ein Konsortium; es kann also z. 23. geben! ein Konsortium für junge und alte Farren, für Sv übe oder Kalbinnen. Die Kosten des Ankaufs zerfallen in so viele Abtheilungen, als sich Konsortien gebildet haben.
8) Sollte das eine oder das andere Stück verunglücken, so trifft der Schaden mcht das betreffende Konsortium ausschließlich, sondern es trägt ibn die ganze Gesellschaft.
9) Welcher der Subskribenten auf das verunglückte Stück zu verzichten hat, darüber entscheidet das Loos. Derjenige, welchen, ein solches Loos trifft, ist nicht verbunden, bei den weiteren Ver- loosungcn, in welcher Abtbeilung es auch seye, Antheil zu neymen.
10) Die Verkeilung des Viehes jeder Abtheilung unter die Subskribenten derselben geschieht in folgender Acl: Zuerst wird der Durchschnitt des Anschaffungspreises eines Stücks der betreffenden Ab- theilung ermittelt und dann, nach Berhältniß der Gesammtkosten der betreffenden Abtheilung, jedes einzelne Thier tarirt. • '
Sind die Subskribenten über diese letztere Taxation einig, so entscheidet für den Bezug der einzelnen Thicre das Loos. Können die Subskribenten sich auf diesem Wege nicht vereinigen, so tritt eine Versteigerung der Thiere unter den Subskribenten in der Art ein, daß derjenige Subskribent, welcher mehr als den Durchschnittspreis des Thieres, auf das er den Zuschlag erhält, geboten hat, von der Theilnahme an dem Mindcrcrlöse der betreffenden Abthcilung befreit sein soll, welcher sich im Wege der Versteigerung etwa ergibt.
Wer sich von der Annahme des bestellten Viehes ausschließen will, verzichtet damit von selbst auf die geleistete Einzahlung.
Diejenigen verehrlichen Ortsvorstände und Privaten, welche von dem in Frage stehenden Ankäufe Gebrauch machen wollen, werden ebenso höflich als dringend gebeten, ihre Bestellungen und resp. Einzahlungen von 100 fl. pr. Stück vor dem ersten August dieses Jahres zu machen. Da hierzu ein Zeitraum von voll dritthalb Monaten vergönnt ist, so wird es dem Vereins- vorstande nicht verargt werden, wenn er zur Vermeidung aller Mißverständniffe und Unannehmlichkeiten hiermit ausdrücklich bemerkt: daß alle Bestellungen und Einzahlungen, welche nicht am 31. Juli 1815 bei ihm eingegangen sind, außer Berücksichtigung bleiben. Wir bitten daher alle Diejenigen, welche sich bei der Sache betheiligen wollen, auf diese Bestimmung geeignete Rücksicht zu nehmen, damit wir nicht in die unangenehme Lage versetzt werden, dieselbe unnachsichtlich in Anwendung bringen zu müssen.
Gießen, am 14. Mai 1845.
Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen.
v. Firnhaber-Jordis.
Edictalladuttgen.
927) Alle Diejenigen, welche an den Nachlaß der verstorbenen Wittwe des Steindeckermeisters Christian Schwalb dahier Forderungen oder sonstige Ansprüche bilden zu können glauben, werden aufgefordert, solche sogewiß im Termin
Freitag den 6. Juni, Morgens 9 Uhr, geltend zu machen, als sie sonst bei Vertheilung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden können.
Gießen den 16. Mai 1845.
Gr. Hess Stadtgericht.
In Verhinderung des Gr. Stavtrichters Haberkorn.
972) Nachdem über den Nachlaß des pensio- nirten Großh. Hess. Rittmeisters Gimpel zu Gießen der förmliche Konkurs erkannt ist, so werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an den benannten Nachlaß Ansprüche erheben zu können vermeinen, hierdurch aufgefordert, dieselben in dem auf
Samstag den 28. Juni d. I., Morgens 8 Uhr anberaumten Termine in dem Commissionszimmer Großh. Hosgerichts entweder in eigner Person oder durch besonders legitimirte Stellvertreter — deren Vollmacht auch auf die geeignete Erklärung über die Verwaltung der Masse und auf etwaige Eingehung eines Vergleichs speciell zu richten ist — anzugeben und zu begründen, widrigenfalls sie von der Konkursmasse werden ausgeschlossen werden
Gießen den 26. Mai 1845.
Groß. Hess. Hofgericht der Provinz Oberheffen.
C. v. Preu sch en. Groos.
926) Alle Diejenigen, welche an den Nachlaß der verstorbenen Philipp Vogts Wittwe dahier, Ansprüche zu bilden haben, werden hiermit aufgefordert, dieselben binnen 4 Wochen dahier anzu- zeigen. •
Gießen den 15. Mai 1845.
Gr. Hess. Stadtgericht das.
In Verhinderung des Gr. Stavtrichters Haberkorn.


