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Zu 2 b. Auf die in der Unterhaltung eines Magazins landwirtbschaftlicher Gcräthe sich darbie« tende Gelegenheit zu ihrer Anschaffung (Beilage zur laudw. Zeitschrift v. 1843 S. 13) wird wiederholt aufmerksam gemacht.
Zu 3. Für zweckmäßig angelegte Dungstätten werden wieder angemessene Preise zuerkannt werden. Wird cs vorgezogen, die Dungstätte-Anlagen durch einen von Seiten des Vereins abzuordnendcn Techniker projcctircn und einleiten zu lassen, so übernimmt die Kosten dieses letzteren der Verein. Zwei Preise mit 50 fl sind aus diesem Fond ausgesetzt für die Auffindung und Ausbeutung von Mergel- grnben. Auch wird eine Parthie Guano angekaust werden zum Zwecke der Abgabe an Landwirthc der Provinz, welche damit Versuche anstellen wollen.
Zu 4. Auch im Laufe dieses Jahres soll nur die Anlage größerer Complere ins Auge gefaßt und die betreffende Summe zur Fertigung von Plänen für Be< und Entwässerungseinrichtungen auf größeren, dazu entschieden geeigneten, Distrikten, sowie, so weit die Mittel reichen, zur Bestreitung dcr- Kosten des die Ausführung leitenden Technikers verwendet werden.
Gießen den 4. Mai 1845.
Der Präsident des landwirtbschaftl. Vereins von Oberhessen.
v. Firnhaber-Jordis.
Zu K. G. 6803. Gießen am 27. Mai 1815.
Betreffend: Ankauf von Zuchtvieh in der Schweiz.
Der Großherzoglich Hessische
K re i s ra t h des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Die i'm Abdruck nachstehende Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des landwirthschaftlicheu Vereins für Obcrhessen haben Sie möglichst bald zur Kenntniß der Angehörigen Ihrer Gemeinde zu bringen.
Wiederholt empfehle ich den Gemeinden, sich für den Ankauf von Schwytzer Bullen zu bctheiligcn. P r i n,z.
Bekanntmachung
an die Bewohner der Provinz Oberhessen, betreffend den
Ankauf von Zuchtvieh in der Schweiz
Zn der Bekanntmachung der von dem landwirthschaftlicheu Vereine von Oberhessen für das Jabr 1845 beschlossenen Geldverwendungen, Beilage 8. zur landw. Zeitschrift vom Jahre 1845, würbe wegen des Ankaufs von Bullen besondere Bekanntmachung vorbehalten, welche nunmehr dabin erfolgt:
1) Der Ankauf soll nicht bloß auf Zuchtsticre für Rechnung des landwirrkschaftlichen Vereins zum Zwecke des Wiederverkaufs, sondern auch auf, von Privaten für deren Rechnung gewünschte, Mitankäufe von Zuchtvieh (Rinder, Kalbinnen, junge Kühe und Zuchtstiere) ausgedehnt werden, und zwar für letztere frei von dem Beitrage zu den Reisekosten der Einkansscommission.
2) Es werden Bestellungen sowohl auf das schwarzbraune Schwytzer Vieh als auch auf rothes der Berner Race angenommen.
3) Ter landwirthschaftliche Verein übernimmt die Besorgung des Einkaufs und Transports, die Verthcilung des Viehes, den Einzug der Gelder und Rcchnungsablage.
4) Als Anhalt über die ungefähren Preise des Viehes wird bemerkt, daß im vorigen Jahre durchschnittlich gekostet hat:
eine trächtige Kalbin oder junge Kuh . . 150 fl.
rin l1^ jähriger Zuchlstier .... 100 fl.
nebst 15 fl. Transportkosten bis Gernsheim oder 23 fl. bis zum Verkaufsorte in Oberhessen pr. Stück.
5) Bei dem Wiederverkäufe der auf Rechnung des landwirthschaftl. Vereins angekauften Zucht- stiere dürfen vorzugsweise Diejenigen concurriren, welche sich über die Acquisition eines solchen fest aus- grsprochen haben.
6) Vor dem Antritte der Reise und jedenfalls vor dem ersten August ist für jedes von Privaten und Gemeinden bestellte Stück Vieh eine Einzahlung von 100 fl. zu machen.


