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Sie werden diese Vorschriften beachten und, wie ich erwarte, um so lieber befolgen, als Sie sicherlich die großen ökonomischen Vortheile, welche die verständige Obstbaumzucht den Gemeinden und Pri. vaten bietet, einsehen und auch davon überzeugt sind, daß noch gar Vieles zu chun ist und eine viel- jährige conseqnente Mühewaltung dazu gehört, um die Obstbaumzucht ut den Gemeinden des Kreis s Gießen zu dem Flor und Ertrag zu erheben, dessen Herbeiführung der im Allgemeinen dankbare Boden bcS ^Die^angestellten Obstbaumwärter haben Sie nach dem Anhalte dieses Ausschreibens gehörig zu m- struiren, und zu dem Ende ihnen ein Eremplar zu behändigen, auch den Inhalt des Ausschrelbens aus übliche Weise, gelegentlich der Verordnungs-Publikationen, Zhren Gemeinde-Angehörigen zur speciellen
Schließlich empfehle ich Ihnen außerdem noch, obigen Vorschriften auch durch die geeigneten Be- lebrungen und Ermahnungen bei den Privaten immer mehr Eingang verschaffen zu suchen und insbesondere dahin zu wirken, daß die überall, namentlich in der nächsten Umgebung der Orte sichtbare, so höchst schädliche, Gewohnheit, in den Gärten die Obstbänme zu einem förmlichen Walde heranwachsen zu lassen wodurch sowohl die Bäume selbst ein schmächtiges krankhaftes Aussehen erhalten, als auch, der Obstertrag geringer und werthloser wird und für den Grundbesitzer ein namhafter Theil des Unternutzens verloren geht — nach und nach verschwindet. , t h
sorgsamer und verständiger Sie Ihre Gemeinde-Baumpflanzungen behandeln, desto eher w r es Ahnen gesingen, auch die Privaten zu besserer Behandlung ihrer Obstbäume zu ermuntern, indem Beispiel und Erfahrung eine viel kräftigere Einwirkung erzeugen, wie alle Belchiungen und Er. Mahnungen. — r T 11
Bekanntmachung.
Auf den Grund der Art. 40 und 43 des Wiesencultur-Gesetzes vom 7. Oktober 1830 sind, mit Höchster Ermächtigung, nachstehende Vorschriften als Wiesen-Polizei-Ordnung für die Gemeinden des Kreises Gießen erlassen worden, was man hierdurch zur öffentlichen Kenntmß bringt:
Mesen - Polizei - Ordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Geaenwärtiae Wiesenpolizci-Ordnung soll in der Gemeinde publicirt werden, jederzeit bei dem Büra^meMr oder Beigeordneten zur Einsicht vorliegen und die öffentliche Bekanntmachung in jedem Aabre in den ersten Tagen des Monats März wiederholt werden.
1x5 Art. 2.
Dem betreffenden Gerichte wird ein Eremplar dieser Wiesenpolizei-Ordnung durch den Großh. .sireis^ra h eichen betreffenden Bürgermeister dem, nach Art. 5. zur Aufrechthaltung der
darin getroffenen Bestimmungen sowie zur Anzeige von Zuwiderhandlungen verpflichteten, Personale je ein solches mitzntheilen. g
Zum Schutze der Wiesen gegen Frevel ist ein'Schütze anzustellen. Derselbe kann zugleich Feldschütze und Wiescnwärter sein.
1 Art. 4.
Der Wiesenvorstand hat da, wo es die Umstände erfordern und die Verwaltungsbehörde es für nötbia sindet, ein fähiges Subject zu bestimmen, welches unter seiner Aufsicht nach den Bestunmiit^en der ihm auf den Grund gegenwärtiger Wicsenpolizei-Ordnung gegeben werdenden Anstruktion die Wiesen-und Wässerungsanlagen zu überwachen und zu pflegen hat. Die Bestellung eines solchen Wie,en- wärtcrs wird namentlich in der Regel dann nothwendig werden, wenn eine Wiesenflur aus mehr als 20 Morgen bestellt und mehr als 5 verschiedene Personen daran betheiligt sind.
Neben den angcdeuteten Functionen liegt dem Wiesenwärter ob: alle zur Elnschieitung des ^csen- vorstandes sich eignende Wahrnehmungen zu dessen Kenntmß zu bringen. Seine Meldungen sind ihm in dem darüber zu führenden Notizbuche vom Wiesenvorstande zu bescheinigen.
Die zur gerichtlichen Bestrafung sich eignenden Vergehen soll er bei der betreffenden Ortspol,zer- Behörde alsbald anzeigen.


