Ausgabe 
26.10.1844
 
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Zur ordnungsmäßigen Behandlung der Obstbaume ist nemlich erforderlich:

1) die Abnahme aller solcher Aeste, welche zu nahe auf einander stehen, die Krone dadurch zu sehr verdichten, den Zutritt von Luft unv Wärme hindern oder sich selbst durch Reiben beschädigen;

2) die Entfernung kranker, erfrorener oder trockener Aeste, indem dadurch nicht selten ein Theil des Saftes nutzlos verloren geht, jedenfalls aber das schöne Aussehen eines sonst gesunden Bau­mes gestört wird; desgleichen

3) aller zu tief herab, oder zu weit in die Straßen und Felder überhängender, demnach zu viel Schat­ten gebender, deßhalb für Felder und Wege schädlicher oder der Passage hinderlicher Aeste; ebenso

4) der sog. Wasserschosse, oder derjenigen Triebe, welche aus dem älteren Holze senkrecht in die Höbe schießen und dem Baume einen Theil der Säfte auf Kosten der eigentlichen Aeste entziehen) in­sofern es nicht Wasserschoffe sind, die zum Ersätze krankhafter Aeste, also zur Verjüngung des Baumes, manchmal auch erwünscht sein können;

5) Entfernung aller Wurzel-Ausschläge, wenn man sie anders nicht, wie die der Zwetschgen, zur Fortpflanzung verwenden will, in welchem Falle cs aber räthlich ist, nicht zu viele Wurzel-Aus­schläge neben einander stehen zu lassen; desgleichen

6) alles Mooses durch Abreiben oder Abwaschen des Baumes, da es nur die Feuchtigkeit an dem­selben unterhält, Jnsecten ic. zum Aufenthalt dient; aus demselben Grunde

7) Entfernung der abgestorbenen Rinde, als das für ein lebhaftes Wachslhum so nöthige Aus- dünstungs- wie Einsaugungs-Vermögen des Baumes nur hemmend;

8) Vertilgung des Frostnachtschmetterlings nach den in ^4S 38. der landwirthschaftlichen Zeitschrift vom 21. September 1843 enthaltenen Regeln;

9) Entfernung der auf der Krone sich etwa findenden Schmarotzer-Pflanzen, namentlich der Mistel, da diese dem Baume, je länger, desto mehr, Säfte entzieht und am Ende dessen Abmagerung herbeiführt.

Diese Misteln lohnen reichlich die Mühe des Abnehmens, indem sie, als viele Schleimtheile enthaltend, ein gutes Futter für Milchvieh abgeben;

10) Aufgraben, Umhacken, Auflockern und Düngen des Bodens um die Bäume herum, im Herbste, Winter und Frühjahr, wobei Galle, Zauche, Blut rc. bei feuchtem Wetter aufgebracht, gute Dienste leisten.

Zn der Unterlassung dieser Vorschrift fehlen die meisten Gr. Bürgermeister und doch ist die jähr­liche, Befolgung derselben zum Gedeihen der Obstbäume unumgänglich nothwendig, an und für sich sowohl, als weil dadurch außerdem auch noch die Tödtuug der Puppen von Schmetterlingen und an­dern Znseclen, sowie die Reinigung des Bodens von Unkräutern, bewirkt wird. Bei dem Umackern und Graben von Aeckern, auf welche Obstbäume geflanzt sind, ist hauptsächlich darauf zu achten, daß durch die Pflugschaar, Egge oder den Spaten die Wurzeln der Bäume nicht verletzt werden, und bei­läufig sei hier bemerkt, daß nach bekannten Erfahrungen, der Fruchtbare auf mit Obstbäumen be­pflanzten Aeckern den Bäumen von großem Nachtkeile, daher derselbe möglichst zu vermeiden ist.

11) Sorgfältige Entfernung der Raupennester und Raupeneyer; eine Versäumniß darin ist im Art. 80. des Feldstrafgesetzes verpönt.

12) Anstrich der von Moos und Rinde gereinigten Bäume mit einer Mischung von 4 Theilen ge­löschtem Kalk, 1 Theil Asche und 1 Theil Lehm, aufgelößr in Zauche welcher Anstrich Moose, Flechten rc. nicht aufkommen läßt und dem Stamme eine gesunde glatte Rinde zieht.

13) Erneuerung der etwa abgegangenen Bänder der jungen Bäume, am besten von Weiden mit einer

Unterlage von feinen Holzreisern nicht von Stroh, Moos und dergleichen, welche nur, zum

Nachtheil des Baumes, die Feuchtigkeit erhalten; und endlich

14) der Baumstickel- und Stangen selbst, sowie Einbinden des Baumes, am besten in Dörner, zur

Abhaltung der Haasen, Schaafe rc. nicht in Stroh, da dieses jene nur noch mehr herbeilockt.

Hier füge ich hinzu, daß die Gr. Bürgermeister zeitig nachzusehen haben, ob den gepflanzten jun­gen Bäumen die nöthigen Stangen nicht fehlen und daß für den alsbaldigen Ersatz zu jeder Zeit gesorgt werden muß. Die Privatgrund-Besitzer, auf deren Grundstücke an öffentlichen Wegen Bäume gepflanzt worden sind, müssen zum gleichbaldigen Ersatz etwa fehlender Stangen ange­halten werden.

Ausgegangene oder ganz krüppelhaft gewordene Bäume sind im Herbste oder Frühjahr unter Ver­füllung der ziemlich weit und tief auszugrabenden Baumlöcher mit frischer guter Erde pünktlich nachzu- pflanzen, wobei ich Ihnen bemerke, daß die oben bezeichneten Privat-Grundbesitzcr, wie zur ersten An­pflanzung, so zur Nachpflanzung der auf ihre Grundstücke an Wegen gesetzten Bäume nöthigenfalls zwangsweise angehalten werden können, weshalb Sie mir allenfallsige Renitenz «»zeigen wollen.