Ausgabe 
26.10.1844
 
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Art. Z.

Zur Aufrechtbaltnng der Bestimmungen der Wiesenpolizei-Ordnung, sowie zur Anzeige der Zu- widerhandlungen gegen solche, sind verpflichtet:

1) die Ortspolizei- Behörden, die Bürgermeister oder Beigeordneten;

2) der gejammte Wiesenvorstand;

3) die Feldschützen;

4) die Wiesenwärter, insofern deren besondere angestellt werden.

Außerdem sind die Bezirks-Wegausseher und Orts-Pvlizeidiencr zur Anzeige der bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen verpflichtet.

Wie die Mitglieder des Wiescuvorstaudes die ihnen zur Führung der nöthigcn Aussicht obliegenden Geschäfte in einer dem Dienste entsprechenden Weise unter sich vertheilen wollen, bleibt ihrer Uebcrein- kunft überlassen.

Art. 6.

Die wissentliche Unterlassung der Anzeige einer Zuwiderhandlung von Seiten der Wiesenwärter oder Schützen zieht, neben der gesetzlichen Strafe, die Entlassung aus Gründen der Verwaltung nach sich.

Art. 7.

An einem Nachmittage der erste» Woche in denMonaten März, Juli und October soll der Wiesen- vorstand, mit Zuziehung der Wicsenwärtcr und Schützen, einen Wiesengang halten, um sich von dem Zustande der Wiesen, der Beobachtung der wiesenpolizeilichen Vorschriften und von der Vollziehung getroffener Anordnungen zu überzeugen, lieber das Resultat des Wiescngangs ist ein, von den dabei anwesenden Wicsenvorständen zu unterschreibendes, Protocoll aufzunehmen, in welchem die vorgefun­denen Mängel, sowie die für nöthig oder wünschcuswerth erkannten Verbesserungen genau zu bezeichnen sind und welches ihnen bei dem jährlich zu erstattenden Rechenschaftsberichte zur Grundlage dienen kann. Dieses Protocoll ist jedesmal an den Großhcrzogl. Kreisrath zur Einsicht einzuseuden.

Soweit sich vorhandenen Mängeln sofort abhelfen läßt, hat der Wiescnvorstand dafür zn sorgen, daß es geschieht.

Art. 8.

Jeder Wiesenbesitzer kann, insofern er eine Verletzung seines Interesses in einem, ins Gebiet der Wiesenpolizei gehörenden, Puncte behauptet, eine Localbesichtigung durch eine aus drei Mitgliedern des Wiesenvorstaudes bestehende Commission verlangen.

Art. 9.

Kann diese Besichtigung bei Gelegenheit der, Art. 7. festgesetzten, Wiescngänge vorgenommen wer­den, so hat der Interessent nichts dafür zu entrichten; außerdem aber hat die Commission das Recht, eine Vergütung von dreißig Kreuzern, also für jedes Mitglied 10 Kreuzer, einschließlich der Vergütung für die etwa gefordert werdenden Urkunden, zu verlangen.

Art. 10.

Wegen der bereits durch das Feldstrafgesetz vom 21. September 1811 mit Strafe bedrohten Handlungen oder Unterlassungen in Beziehung auf Wiesen, finden die in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen Anwendung.

Art. 11.

Hinsichtlich der Beitreibung und Vollziehung der auf den Grund gegenwärtiger Wiesenpolizei- Ordnung erkannten Strafen, sowie hinsichtlich der Pfandgebühren ist ebenfalls nach dem Feldstrafge­setze vom 21. September 1841 und den zu dessen Ausführung erlassenen Anordnungen zu verfahren.

II. Besondere Bestimmungen.

Art. 12.

Die Wiesen sind geschloffen

1) in Beziehung auf die Jahreszeit vom 1. April bis 1. Octobcr;

2) in Beziehung auf die Tageszeit nach dem Eintritte der Nacht bis zum Tages-Anbruche.

Art. 13

Da wo es, wie z. B. in den althessischen Landen nach der Verordnung vom 27. April 1776, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder ein rechtlich begründetes Herkommen zulasscn, darf der Wiesxuvorstand bei besonderen Einflüssen der Jahreszeit den Termin des Wiesenschlusses um vierzehn Tage verlängern, z. B. bei sich ungewöhnlich binauszicheuder Grummeterndte; auch kann er, unter der obigen Voraussetzung, eine Wiesenflur vor der andern schließen oder öffnen, oder unter besonderen Umständen, z. B. wegen sehr nasser Witterung, die schon offen erklärten Wiesen wieder auf einige Zeit schließen.