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Wächter und sämmtliche städtische Diener aber sind verpflichtet, gegen Unterschleife zu wachen und die Ent­deckten dem Groß!-. Bürgermeister sogleich anzuzeigen, welcher ein Protocoll darüber aufzunchmcn und das­selbe an das Groß!). Stadtgericht einzusenden pot, falls nicht der Angcschüldigte vorzieht, im Admnnsira- tivwege die Aburtl-cilung erfolgen zu lassen, m welchem Kalle solche bezüglich des Octrois von Getränken dem Hauptzollamte, bezüglich des Octrois von andeien Gegenständen aber dem Bürgermeister übertragen und auf steinpelfreicm Papier zu erledigen ist.

Die obengenannten Aufsichioperionen sind fer­ner berechtigt, wenn sic octröipflichtigc Gegenstände antrcffcn, welche mit den verordneten Scheinen und Quittungen nicht versiben sind, oder mit loschen, welche mit dem Transportgegenstande nicht über» einstimmen, dieselben in Beschlag zu nehmen und vor den Großh. Bürgermeister zu bringen.

Dagegen steht nur den für die Aufsicht über den städtischen Octrot cigends angestellten Personen und den Polizerosftciauten die Befnguiß zu, unter Zuziehung einer Urkundsperson (insoferne dieses die Umstände gestalten- die Läden, Waarenkammern, Böden, Keller, Brau- und Brennhäuser, sowte alle Hofraithen auf schriftlichen Befehl des Bürger­meisters zur Tagszeit zu visiriren, um sich zu über­zeugen, daß die erforderlichen Scheine rrchng cm- qelößt und keine Defraudationen begangen worden sind .Jedermann ist den Aufsichtspersonen tu dieser Beziehung Folge zu leisten, und dasjenige zu un­terlassen verpflichtet, wodurch sie in Ausübung ih­res Amtes gebindert werden.

Bei wirklich stallfiudcnder Widersetzlichkeit gegen die Aussichts- ode'- gegen die mit der Octroi- Erhebung beauftragten Pc>soncn, oder wenn wört­liche oder thätliche Beleidigungen gegen dieselben verübt worden sind, treten die allgemein strafge­setzlichen Bestimmungen in Kraft.

§. 20. Wer es unternimmt, bei der ElN- und Durchfuhr, sowie beim Verbrauche octroipfltch- tiger Gegenstäudc der Stadt die ihr gebührenden Octroiabgaben zu entziehen, begeht eine Defrau­

dation.

§. 21. Die Aburtbeilung über alle Defrau­dationen oder andere Anzeigen ist, wenn sich der Angesct'Uldigte nicht der Aburtheilung im Admini­strativwege nach §. l 9 unterwirft, ohne Unterschied der Person und mit Boi behalt der gesetzlichen Rechts­mittel dem Grvßb. Siadtgerichte Gießen übertragen.

§. 22. Die Defraudationen zur Tagszeit wer- dcn mit dem zehnfachen, alle zur Nachtzeit (eine Stunde nach Sonnenuntergang anfai.gend und eine Stunde vor Sonnenaufgang endigend) begangenen aber mit dem zwanzigfächen Betrage der defran- dirten Abgabe bestraft und die Berurtheilten zu­gleich zur Nachzahlung des zu entrichten gewesenen

Octrois angehalten. Die defrandirten Gegenstände bleiben, insoweit dieselben wegen gleichzeitiger De- sroudation der Abgabe an den Staat nicht schon in Beschlag genommen sind, bis zur Bezahlung des Octrois u»b der Strafe in Arrest.

§. 23. Sind die im §. 22 erwähnten arretir- ten Gegenstände einem schnellen Verderben ausgesetzt, so hat das Großh. Stadtgericht und beziehungsweise der Großh. Bürgermeister den Werth derselben in­nerhalb 24 Stunden, von der Zeit demselben ge­schehenen Anzeige an gerechnet, unter möglicher Zu­ziehung der Betheiligten, auf angemessene Weise durch Sachverständige ermitteln zu laßen und dem Augeschulbigteu fteizustellen, ivlche gegen baarc Hin­terlegung des Werths innerhalb 24 Stunden zu« rückzundhmen. Unterläßt dieses der Augeschuldigte- so wird vom Großh. Stadtgericht und beziehungs­weise von dem Großh. Bürgermeister nach den für den Verkauf von dergleichen Gegenständen gewöhn­lichen Normen deren Versteigerung glcichbald ver­fügt, für welchen wirklichen Erlös bann nur die Verwaltung verantwortlich ist.

§ . 24. Die allenfalls entstehenden Aufbewah­rungskosten werden auf erfolgte richterliche Decre« tur von der Stadtkasse yo-geiegt.

§ . 25. Sobald irgend eine Uebertretnng ge­gen die Vorschriften dieses Reglements die Unter­schlagung der Octroiabgaben möglicherweise zur Folge haben konnte, so soll die Absicht zu deftan- diren immer vorausgesetzt und ein Gegenbeweis nicht zugelassen, vielmehr die Uebertretnng als De­fraudation bestraft werden.

Alle sonstigen nicht schon besonders bedrohten Zuwiderhandlungen gegen eine oder die andere der vorstehenden Bestimmungen sind für jeden einzelnen Fall mit einer Ordnungsstrafe von dreißig Kreuzern bis drei Gulden zu ahnden.

§ . 26. Die Berufung des Angeschuldigten darauf, daß die Contravenrion nicht von ihm fetbst, sondern von seinen Leuten begangen worden, befreit denselben keineswegs von Strafe, indem in dieser Beziehung jeder für die Handlungen seiner Ange­hörigen, seines Gesindes und der von ihm beauf­tragten Personen zu haften hat.

§ . 27. Dagegen b.freit von Strafe:

a) der Beweis, daß eine physische Unmöglichkeit vorhanden gewesen, die gesetzlichen Vorschrif­ten zu erfüllen;

b) der Beweis, daß derAngeschnldigte in Erfuft hing der gesetzlichen Vo schriften durch die Angestellten der städtischen Verwaltung selbst gebindert worden ist;

c) der Beweis, baß die Handlungen oder Unter­lassungen, auf welche die Anschuldigungen ge­gründet worden, unwahr und nicht vorhanden gewesen sind.