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L 28. Durch die eingesetzten Strafen soll den Contravenienten mehr nicht als die Hälfte ihres Vermögens entzogen und dicsem'ge Summe, welche die Hälfte des Vermögens übersteigt, ebenso, wie die ganze Summe, im Falle der Zahlungs-Unfä­higkeit, durch Gefängnißstrafe, und zwar für einen Gulden ein Tag Gefängniß gerechnet, verbüßt wer­den; es darf jedoch die Gefängnißstrafe die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

Das Großb. Stadtgericht hat die Verwand­lung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe zu verfügen und für deren Vollzug zu sorgen.

Hinsichtlich der Militäipersonen, welche in solche Strafe verfallen, verbleibt es, was die Strafver­wandlung betrifft, bei den Bestimmungen des Mi- litärstrafgefttzbuchs vom 13. Juli 1822.

§. 29. Alle von dem Richter erkannt werden­den oder bei dem Ildmimstrativverfabren nackgege- bencn Ordnungs- ober Defraudalionsstrafen wer­den der Großh. Steuereinnehmerei zur Erhebung für den Fiscus überwiesen und erbält der Angeber von den baar eingehenden Beträgen die Hälfte.

§. 30. Für alle Contraventivnsfälle wird die Verjährungszeit auf drei Monate dergestalt festge­setzt, daß eine vor länger als drei Monaten be­gangene Contravention, wenn solche vor Ablauf die­ser Zeit nicht zur Anzeige gekommen ist, nicht mehr untersucht und bestraft werden soll.

§. 31. Dem Stadtvorstande bleibt es überlas­sen, in den Schranken der Bcstimmungezr der Ge­meinde-Ordnung und vorbebältlich der einzubolen- den ausdrücklichen Genehmigung des Großh. Kreis­raths, die ihm zur Sicherung des Einkommens nöthig scheinenden Maßregeln zu treffen, eine zweck­mäßige Eontrole anzuoidnen, die Transport-, Durch­gangs- und andere Scheine zu entwerfen und in der erforderlichen Menge drucken und stempeln zu lassen, die Manualien einzurichten, das Verwaltungsper­sonal anzustellen, mit Instruction zu versehen und jenes bei Großh. Stadtgericht in Pflichten nehmen zu lassen.

§. 32. Gegenwärtiges Reglement bleibt so lange in Wirksamkeit, bis es im Ganzen oder in einzelnen Theilen abgeändert wird.

Uebrigens erleiden weder durch dasselbe, noch durch den Tarif die bereits bestehenden und noch zu erlassenden polizeilichen Anordnungen eine Aen- deruug, mit Ausnahme des Polizeireglements vom 27. Juli 1828, welches ebenwobl unter die Bestim­mung des §. 1 dieses Reglements fällt.

Darmstadt am 21 Juli 1843.

Aus besonderem allerhöchsten Auftrage. Gwßherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.

<1 u Th i 1. v. Rieffel.

Tarif

über den städtischen Oetroi der Stadt Gießen.

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Bezeichnung des octroipslich- tigen Gegenstandes.

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20

15

45

2

1

wilden Schwein......

Haasen

zerlegtem Wildpret per Pfund . . .

D. Bon Getränken.

I. Von Wein.

Don der Ohm Traubenwein i Obstwein v Wein in Boutcillen, die nicht über eine halbe Maß halten, und in gewöhnlichen Mineral. waffer-Krügen per Bouteille oder Krug II. Bon Brandwein.

1) Bei der Bereitung des Lrandweins in der Stadt Gießen oder deren Umgebung (inner- halb der Gemarkung)

». aus mehligen Stoffen

«) von fe 100 Maß des Räumen- Halts der Maischbütten und für jede Einmaischung mit .... von denjenigen Brennern, welche mehr als 500 Maß deS Raumin­halts der Maischbütten an einem Betriebstage cinmaischen, und

6) mit..........

von je 100 Maß fceä Raumin­halts der Maischbütten von den­jenigen Brennern, deren Brenne­reien nur 7 Monate des IahrS im Gange sind und nicht über 50o Maß des Rauminhalts der Maisch­bütten an einem Betriebstage ein­maischen;

b auS nicht mehligen Stoffen

d) von je 20 Maß eingeflampften Weintreber, Kernobst oder Treber von Kernobst und Bcerenftüchtcn aller Art........

und

Z>) von je 20 Maß Trauben - oder Obstwein, Weinhefc u Steinobst 2) Bei der Einfuhr des BrandweinS von Außen wird erhoben:

3

3

2

Don einem Ochsen, ohne Rücksicht auf seine Pfundzahl n " Fafselochscn, ohne Rücksicht au" seine Pfundzahl ,, einer Kuh, ohne Rücksiche a. ihre Pfundzahl einem Rind oder Stier . . . . . . » ff Stoppelkalb, d. h. von einem Kalb, das auSgesaugt hat und noch un­ter einem Jahr ist ff ff Saugkalb, Hammel, Schaaf . .

,, ,, Schwein ........

per Pfund . . . .

C. Von Wildpret.

Boa einem Hirsch, Spießer, Schmalthier.

Wildkalbe unter 40 Pfund .

Reh..... . .

Spanferkel........

B. Don geräuchertem und gedörrtem Fleisch, Würsten, Zungen, Eutern re.