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Halts und Einstellens in der Stadt die vorschrifts­mäßige Anzeige zu machen unterlassen haben.

§. 14. Dagegen soll stels als Defraudation angesehen und bestraft werden, wenn Schlachtvieh ohne den erforderlichen Schlachtschein geschlachtet wird, oder wenn der Schlachtschein nicht mit der Schlachtzeit und der Gattung und Stückzahl der geschlachteten Thiere übereinstimmt.

§. 15. Zn Ansehung des Durchgangs octroi- pflichtiger Gegenstände (mit Ausnahme des Schlacht­viehes, worüber der §. 12 die nöthigen Bestim­mungen enthält,) gelten folgende Vorschriften:

a) Octroipflichtige Gegenstände, deren Verbrauch nicht für Gießen bestimmt ist, sind, wenn solche um die Stadt herum transportier werden, von einer besonderen Comrole mittelst Scheine befreit.

b) Wenn solche Gegenstände durch die Stadt ge­fahren werden und sich auf einem mit einem Tuche bedeckten Fuhrwerke befinden, oder wenn Getränke mit dem vorgeschriebeucn Tranksteuer­scheine begleitet sind, so tritt eine gleiche Be­freiung ein, es sey denn,

O daß Fuhrleute, welche octroipflichtige Gegen­stände zum Durchgänge geladen haben, in der Stadt andere Gegestände auf- und abladen wollen; in diesem Falle müssen die Fuhrleute die gkladencn octroipflichtigen Gegenstände am Thor anmelden und für solche einen Durch­gangsschein eijibolen, welchen sie am Ausgangs- tbor abzugeben haben, wo er nach genommener Verlässigung des erfolgten Ausgangs seine Er­ledigung findet. Ebenso sind

d) für offene Ladungen oder Lasten, welche dem Oclroi unterliegen, zum Behuf des Durchgangs durch die Stadt bei dem Eingangsthore Durch- gangsscheine einzuholen und diese am Aus- gangsthorc erledigen zu lassen.

e) Frachtfuhrleute, welche in Gießen übernachten, - werden bezüglich ihrer Fuhrwerke beaufsichtigt; diejenigen Fuhrleute, welche octroipflichtige Gegenstände zum Durchgänge geladen haben und in Gießen nicht über Nacht bleiben, müssen binnen 4 Stunden, besondere Fälle ausgenommen, worüber dem Thorschreiber am Eingangsthor Anzeige gemacht werden muß, Gießen verlassen haben.

Ferner dürfen

b octroipflichtige, zum Durchgänge bestimmte Ge­genstände nur auf den Hauptstraßen transpvr- tirt und bei allenfallsigem Aufenthalt weder abgeladen, noch in einen Hofraum cinaeführt werden.

g) Wird der Durchgangssch-in am Ansgangsthor nicht erledigt, so tritt die Erhebung des Octrois vop den nicht nachgewicsencli Gegenständen

ein rind der Inhaber des Durchgangsscheins wud als Defraudant verfolgt und bestraft, wenn ermittelt wird, daß von den zum Durch­gang dcclarirten Gegenständen ein Absatz in der Stadt stattgefunden hat.

1.6. Alle oclroipfliel tagen Gegenstände, für welche beim Ein- und Durchgänge eine Bezettelunq vorgelchneben ist, müssen während des Transports mit solcher versehen seyn und müssen diese Scheine auf Verlangen allen Aufsichtspersonen unweigerlich vorgezeigt werden.

§. 17. Die den Eiubringern behändigt wer- denden Scheine über bezahlten Octroi müssen von den Empfängern der abgabepflichtigen Gegenstände gleich bei deren Ablieferung eingefordert werden.

<^m geaentheiligen Falle haftet der Empfänger, wenn eine Defraudation vorgcfallen ist und der Etiibriügcr nicht bestraft werden kann (entweder weil mau ibn nicht kennt, oder weil eine Strafe gegen ihn nicht realisirt werden kann) gerade so, als habe er, der Empfänger, die Defraudation be- gangen.

Die Scheine sind übrigens von den Empfän- ß"" bre! Monate lang aufzubewahrcn und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegcn.

_ 18- Eine Rückvergütung des bezahlten

Tctrois findet auf Attestation des betreffenden Er- Hebers und nach erfolgter Dccretur des Großh Bür­germeisters Statt:

d) Von allen, als verunglückt geschlachtetem Vieh, dessen Fleisch von den Fleischbeschauern als unge­nießbar erkannt wird.

a) bei der Ausfuhr von Wein und Obstwein im Großen, d. h. von '/t Ohm und darüber, b) von Wein, welcher in Essig verwandelt worden, nach den Tranksteuerverordnungen und unter den von der Finanzverwaltung zur Ausführung der­selben angeordneten Maßregeln,

c) bei der Ausfuhr von Brändwein im Großen, d. h. von '/4 Ohm und darüber, und zwar mit 1 fl. 45 kr. für die Ohm.

Wer von ausgeführtem Brändwein eine höhere Rückvergütung in Anspruch nehmen will, muß denselben an dem betreffenden Stadtthore zur, Revision stellen und dessen Wcingcistgebalt ermitteln lassen. Dieser wird sodann mittelst Berechnung auf die Normalstarke von 50 pCt. nach Traktes reducirt und von der hiernach berechne­ten Menge die Rückvergütung mit 2 fl. von der Ohm geleistet.

e) Von dem für die Gendarmerie-Diensipferde ge­braucht werdenden Hafer auf. den Grund der darüber von dem commandircndcn Gendarmerie- Offizier ausgestellten Bescheinigungen.

8. 19. Die Ortseinwohncr sind "berechtigt, die Gendarmen, Steuerausscher, Polizeiofficiantcn, "Nacht-

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