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regeln findet nur Statt, wenn verunglücktes Vieh sogleich geschlachtet werden muß, in welchem Falle jedoch die Anzeige bei der Polizeibehörde zu machen ist.

§. 13. Die Uebertretungen der Bestimmungen vorstehenden Paragraphen sollen, vorbehaltlich verwirkten Defraudationsstrafen, mit folgenden

Resultat der Abschätzung wird der Erhebung zu Grund gelegt. Der städtischen Behörde sowohl, als dem Weiubändler steht es frei, jährlich eine solche Abschätzung zu verlangen.

§. 12. Hinsichtlich der Erhebung und Contro- lirunq der städtischen Abgabe von Schlachtvieh (Lit. A. m 1 8 des Tarifs) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Alles von außen eingebracht werdende Vieh, es mag zum Schlachten, zur Zucht, oder zur Arbeit bestimmt sepn, darf nur au den im 8.5 bezeich­neten Thoren zur Tagszeit eingebracht werden und muß mit einem bei dem Thorschrciber zu erwir­kenden Transportscheine versehen sepn;

b) diesen Transportschcin muß der Transportant des.ViebcS, falls eas Vieh nicht in der Stadt bleibt, beim Wiederausgang aus derselben an einem der § 5 bezeichneten Thore abgeben; für jedes Stück Vieh, welches getrennt verkauft wird, ist ein besonderer Schein zu erwirken, ausge­nommen jedoch von Schaafen.

Bleibt das Vieh in der Stadt, dann hat der Empfänger defielbcn den Transportschein noch am Tage des Empfangs an den städtischen Con- troleur abzuliefern.

c) Soll Vieh an solche Personen, welche zwar nicht in der Stadt, jedoch in der Gemarkung wohnen, abgeliefert werden, so muß der Trans- , vorlaut, insofern er nicht schon, weil er durch die Stadt passirte, einen Transportschein erhtelt, andern zunächst gelegenen Thore sich einen Trans­portschein, in dem der Declarant und Empfänger genannt ist, ertheilen lassen, der vom Käufer re»p. Empfänger des Viehs vor Ablauf desselben Tages an den städtischen Controleur abzuliefern ist.

d) Vieh, welches zum Handel bestimmt und von dem bei der Einführung der Empfänger noch nicht bekannt ist, muß, falls es nicht verkauft oder vertauscht wird, an demselben Tage und an dem nemlichen Thore, wo es einpassirte, wieder aus­geführt und hier der früher erhaltene Thorschein zum Zwecke der Bescheinigung des Wiederaus­gangs zurückgegeben werden. Der längere Au­fenthalt und das Einstcllen von Vieh außer den Markttagen in der Stadt oder ihrer Umgebung ist nur dann gestattet, wenn davon vorher, unter Hinterlegung des Transportscheins, bei dem be­treffenden Thorschrciber die Anzeige gemacht wor- den ist.

e) Kaust ein gewerbtreibender Metzger Vteh von Individuen, welche innerhalb der Stadt oder deren Umgebung wohnen, so darf dasselbe nur gegen einen von dem städtischen Controleur aus­zustellen' .n Verabfolgungsschein abgeholt und ver­abfolgt erden.

Eine Ausnahme hiervon findet nur dann Statt,

Ordnungsstrafen geahndet werden:

a) Mit Fünf Gulden diejenigen, welche Schlacht­vieh ohne Transportschein bei Tagszeit ein­bringen und mit Sieben Gulden diejenigen, welche dies bei Nachtzeit unternehmen.

b) Mit einem Gulden diejenigen, welche die erfor# verliehen Scheine, sobald das Vieh an dem Orte seiner Bestimmung angekommen, oder beim Wiederausgang an den einschlägigen städ­tischen Beamten entweder gar nicht oder nicht zur vorgeschriebenen Zeit abliefcrn.

c) Mit Einem Gulden diejenigen innerhalb der Stadt oder der Stadtumgcbung wohnenden Personen, welche an Metzger Vieh, ohne daß der erforderliche Schein vorgezeigt worden, ver- abfölgen oder verabfolgen lassen, und mit Fünf Gulden derjenige Metzger, welcher, ohne einen solchen Schein ausgewirkt zu haben, das Vieh abholt oder abholen läßt.

d) Mit Drei Gulden solche Händler, die das in die Stadt gebrachte Vieh daselbst nicht verkauft und es nicht wieder an demselben Tage aus­geführt, oder im Falle eines längeren Aufent«

wenn das Vieh an demselben Tage (dem Tage des Transports) geschlachtet werden soll, in welchem Falle der vor ter Abholung bei dem einschlägigen Thorschreiber einzuholendc Schlachtschein die Stelle des Transportfcheins vertritt.

f) Auch für das von den Metzgern selbst geinästetr und von ihnen selbst geschlachtet werdende Vieh ist nur der bezeichnete Schlachtschein erforderlich und ebenso genügt dieser für Private, welche selbst gemästetes Vieh in ihre Haushaltungen schlachten.

g) Für alles Vieh, welches von Stadtangchörigen zum Verkauf oder zum eigenen Gebrauche (Be­darf) geschlachtet merden soll, muß vor dem Ab­schlachten ein Schein an einem der im §. 5 be­zeichneten Thore mittelst Entrichtung des Octtois gelößt werden, welcher die Anzahl und Gattung des abzuschlachtenden Viehes und den Tag des Schlachtens enthält.

h) Der Schlachtschein ist nur für den Tag und für die Gattung und Stückzahl der Thiere gültig, auf welche er ausgestellt ist.

i) Das Schlachtest bei Nachtzeit (welche eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor Sonnenausgang endigt) ist bei Strafe der De­fraudation verboten.

k) Eine Ausnahme von vorstehenden Controlmaß-