Reglement

über die Erhebung und Controlirüug des städ­tischen Octrois zu Gießen.

Nachdem Seine Königliche Hoheit der Groß- herzog eine neue Regulirung des der Stadt Gieße» bewilligten Octrois allergnädigst zu genehmigen ge­ruht haben, so wird hiermit Folgendes zur allge­meinen Nachachtung verordnet:

§ 1. Vom t. September 1843 an treten die bisherigen, auf die Erhebung und Controlirüug des städtischen Octrois zu Gießen sich beziehenden Vorschriften außer Wirksamkeit und es ist sich von diesem Zeitpunkte an nur nach den folgenden Be­stimmungen zu achten.

§ 2. Die in dem beigefügten Tarif enthal­tenen Gegenstände sind dem in demselben angegebe­nen Octroi unterworfen.

§. 3. Gegenstände, welche diesen Abgaben un- terworfen sind, dürfen nur am Neustädter-, am Setzer-, Neuweger- und Walllhvr einaeführt, auch müssen die Abgaben, für welche keine besondere Er- hebnngsstätte besteht, an die Thorschreiber sogleich entrichtet werden.

8. 4. Alle octroipflichtigeu Gegenstände müs­sen an demjenigen Thore, wo sie zuerst anlangen, augezeigt und mit Ausnahme der Getränke, wovon der Octroi auf dem Hauptzollamte erhoben wird, auch versteuert werden.

8- 5. Die vor den Thoren in der Gemar­kung Gießen wohnenden Personen, welche octroi- pflichtige Gegenstände empfangen, haben sogleich bei deren Ankunit und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofraithe, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, den Octroi an demjenigen Tbore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Ein- theilnng der Stadt nach angehören. Die Einwoh­ner aus dem Quartier Lit. A. baben sonach am Wallthor, die Einwohner aus Lit. B. am Nen- weger-, die Einwohner auS Lit. G und E. am Selzer- und die Einwohner aus Lit. D am Neu- stäbter - Thor die erforderlichen Abgabeschcine zu losen und den Octroi sogleich zu entrichten.

Paffiren solche Gegenstände ein Thor, so müs­sen an diesem die Abgaben bezahlt werden.

§ 6 Ueber alle Octroibaarzahlungen müssen die betreffenden Erbeber Bescheinigungen ausstellen und diese den Declaranten augenblicklich behändigen.

Jeder Zablungspflichtige hat anzugeben, was er zu versteuern hat, und ist für die Richtigkeit der Angabe verantwortlich.

§ 7. Insofern nicht gleich beim Eingang die Octroiabgabe entrichtet werden mnß, tritt bei Erhe­bung des Octrois im Allgemeinen das Skeuer-Er- ecutions-Verfahren ein.

8- 8. Einwohner der Gemarkuitg Gießen, welche auf eigenen Mühlen oder Maschinen Früchte zum eigenen Gebrauche mahlen und schroten, haben vor dem Beginne der Arbeit an demjenigen Thore Anzeige zu machen und an denjenigen Thorschreiber den Octroi zu entrichten, welchem sie der im §. L erwäbnten Eintheilung nach angehören.

8. 9. Die innerhalb der Gemarkung Gießen wohnenden Müller, wenn sie zugleich Bäckerei be­treiben, müssen sämmtliche Früchte, welche sie in der Mühle aufnehmeu, gleich bei ihrer Eiufnbr an dem, dem eingeschlagenen Wege zunächst gelegenen Stadtthore declariren und ebenso das als Mehl oder jonstiges Müblenerzeugniß davon wieder aus­geführte Quantum an der, der Ausfuhr zunächst gelegenen -trhorschreiberei gewissenhaft anzeigen: von dem hiernach innerhalb der Gemarkung con- sumirt werdenden Mehl haben sie den Octroi nach dem Tarife zu entrichten. Unterlassen die erwähn, ten Müller, die vorgeschriebenen Anzeigen zu machen, oder declariren sie unrichtig, so verwirken dieselben eine Strafe von dreißig Kreuzern für jedes ent, weder gar nicht oder unrichtig declarirte Malter Frucht, beziebungsweise Mühlenfabrikat.

§. 10. Die in der Stadt Gießen und deren Gemarkung fabricirt werdenden Getränke sind nach den Bestimmungen der jeweiligen Tranksteuer-Ge. setze und Verordnungen zu controliren, und der davon zu entrichtende Octroi ist, gleichzeitig mit der Tranksteuer-Abgabe an den Staat, zu bezablen, so­wie überhaupt bei Allem, was die Erhebung, Con- trolirung und Rückvergütung des Octrois von Ge- tränken betrifft, im Allgemeineii und soweit nicht ausdrückliche Bestimmungen entgegeustehen, nach den Tranksteuer-Vorschriften zu verfahren ist.

In allen Fällen, wo nach den gesetzlichen Be« stimmungen bei diesen Gegenständen eine Defrau­dation der Staatsabgabcn sich herausstellk, soll auch die Defraudation des zu entrichten gewesenen städ­tischen Octrois als bewiesen angesehen und bestraft werden.

8. 11. Weinhändlcr im Großen haben von demjenigen Wein, welchen sie von ihrem' Freilager zur eigenen Consumtion nehmen, ebenso wie jeder Private die Octroiabgabe zu entrichten. Sie sind zu diesem Ende verpflichtet, ihren jährlichen Ver­brauch bei dem Octroi-Erheber (der Großh. Orts, einnehmerei) nach Ablauf jeden Jahres und zwar längstens bis zum 10. Januar unaufgefordert zu dccla- rircn und die Abgabe davon quartaliter zu entrichten.

Wird die hiernach declarirte eigene Consumtion der Wcinbändler von der städtischen Behörde für zu gering gcbalten, so tritt eine Abschätzung ein, welche der Erbeber des Getränke-Octrois unter As­sistenz von zwei durch den Bürgermeister zu bestim­menden Gemeinderathsmitgliedern vornimmt. DaK