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Liese Arbeit muß jedoch stets mit Tagesanbruch beendigt, auch müssen die Strafen und Rinnen von jed^ Spur des stattgehabten Abflusses durch Kehren und Abspülen mit klarem Wasser gerenngl ,e,n.
Jede Zuwiderhandlung ziebt eine Strafe von 1 fl- 80 fr. b.s 5 Guldnt nach sich.
VII Auf Straßen uud Wege ziebcnde Abflüsse, wclcbe ganz oder theilweife > k- tz , Stallet, Pfuhl-, Dung- und Senk-Gruben, Abtritten und WmkeM oder Mssg-» ~
Orten bcrrübren, werden, - wenn sie auch noch jo unbedeutend fee-,-Mn - «orai^
fefeitita geduldet und diejenigen, bei denen sie vorkcmmeu, mit ~ bis a 0t>afe beleg.
VHI. Die an Straßen uud Wegen befindlichen Tunggiuben und Wsiplatze sollen ubciall, wo dem Besitzer zu solchem Zwecke noch andere Räume zu Gebote stehen, ohne Weiteres abgeschafft r«p. verlegt werden; wo dieß jedoch unmöglich erscheint, sind sie in die Erde zu versenken und mit starken Bobleiid^cken^^ernahrni^^^, flud) fhte fo(d,e Versenkung völlig unthuulich ist, kann die Dungstätte belassen werden. Alsdann müssen jedoch solche Mistplatze ihrem stanzen Umfang entlang mit einer Mauer dergestalt umschlossen sein, daß dadurch der samintliche mhal ^l c,1,mei* verdeckt wird uud von den Vorübergehenden nicht wahrgenommen wnren kann. Zimi -llnfe des Ausmistens sind in der Wand an den geeigneten Stellen genau empasseude ^buren anznbriUi en, wew verschlossen zu halten sind und ohne Roth nicht geöffnet werden dürfen; auch dürfen Eingeweideund andere Theile von geschlachteten Thieren, ebensowenig als Unrath aus Abtritten, Seickgilbcu ii. i oder auf solche Miststätten gebracht werden. , .
Wer diesen Bestimmungen eutgegenhandelt, unterliegt einer Strae von 3 7 fl.
IX Die Anlegung neuer Mist- uud Duugstätten an Straßen und Wegen darf unter ke.ner Berauo- setzung mehr, auch selbst dann nicht stattfinden, wenn an derselben Stelle früher schon em solcher Mift- platz ^^^^^aveiüent verfällt tu eine Strafe von 10 Gulden und hat die Entfernung der Anlage
auf seine Kosten zu gewärtigen. , . , . . . .
X. Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistiauchc wird festgesetzt:
f) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist, und in den Hofraumen geladen wird, kann zu jeder Tageszeit ausgefahren werden; nur sind die Tungwagen gut zu laden uud die Straßen beim Wegfahren nicht zu veruurciuigen.
2) Da, wo der Mist erst vor dem Aufladeu auf die Straße gebracht werden muß, kann dieses nur, und zwar in den sechs Monaten von April bis September einfehlicßlnl, von Abends 11 Uhr bis Morgens 8 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 9 Uhr geschehen, und muß mit dem Ablaufe dieser festgesetzten Zeit die Straße von jeden Rückständen wieder völlig gereinigt sein. — .
3) unter ganz gleichen Bedingungen ist auch das Einfüllen und Wcgbringen der Mistfanche, deren Transport übrigens in völlig dichten Gefäßen zu geschehen bat, zu bewirken.
4) Mist, welcher mit Unrath aus Abtritten und Cloakcn tteimi|dit ist, darf nur nach Inhalt des folgenden Paragraphen zur Nachtzeit auf die Straße gebracht uud fortgefchafft werden.
Jede einzelne Uebertretung zieht:
a. im Falle unter 1. eine Strafe von 30 Kreuzern;
b. im Falle unter 2. u. 3. eine solche von t Gulden;
c. im Falle unter 4. eine Strafe von 1 Gulden llO Krcuzcnr — nach sich.
XI. Das Ausräuwen und Reinigen der Abtritte, Winkel, Senkgruben und Eloakcn, ,ow-.c die Fortschaffung ihres Inhalts ist so oft zn bewerkstelligen, als die Vermeidung ekelhafter Ausflüsse und gesundheitsschädlicher Ausdünstungen es erheischt.
Mit Vornahme dieser Arbeit soll jedoch nie vor 11 Uhr Nachts begonnen werden und muß solche in den Monaten April bis September einschließlich längstens bis 5 Ubr, in den übrigen Monaten bis 7 Uhr des nächsten Morgens beendigt, auch bis da! in das Abfahren gisckihcn, sowie die etwa stattgefundene Verunreinigung der Straßen durch Kehren und Abspülen mit reinem Wasser vollstäi dig beseitigt sein. Außerdem ist während des Ausräumenö und Reii igeus, wenn solches straßenwärts geschieht, eine Laterne mit brennendem Lichte an passender Stelle auszubängeu.
Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 3 Gu-den geahndet.
XII. Wer es unternimmt, Mist, Koth, llukraut, Scherben, Steine, Bauschutt, Kummer und sonstiae Gegenstände diestr Art vor die Gebäude, in Eauäle, Wassergräben, Flösse cdcr auf Straßen und Wege zn werfen oder irgendwie zu bringen, verwirkt eine Strafe von t Gulden 30 Kicuzcrn bis 3 Gulden und hat außerdem die Reinigung, soweit solche möglich, zu bewirken.


