244
2) Der vorhandene Kehricht, Kolb oder sonstige ttnrath mnß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch mnß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras ausgerottet werden.
3) Alle Canäle, Abzugs- (Flutb-) Gräben und Locher, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Eise, Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben und namentlich Gossen und Rinnen mit reinem Wasser ansgespült werden.
4) Da, wo wegen Mangelhaftigkeit des Straßenpflasters oder aus anderen Ursachen kein gehöriger Abzug des Wassers und anderer Flüssigkeiten stattfindet, müssen diese stets ohne Verzug weiter und bis fit die nächste Versenkung befördert werden.
5) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Manern, Gärten, Hofräumen re. herziehenden Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 Uhr des darauf folgenden Morgens, — entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen.
6) Bei Schneeauhäufungen auf den Straßen re. müssen diese fortwährend dnrch einen 4 Fuß breiten, reingekekrten Pfad für die Communikation frei gehalten werden.
7) Das Herab werfen des Schnee's von Dächern und Altanen ist nur nach vorher eingeholter polizeilicher Erlaubniß gestattet; auch muß stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares War- nungszeichen aufgestellt und der herabgeworfene Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt werden.
8) Wenn Thauwetter eintritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufcisen, rein kehren und ist das Eis sogleich wegbringen zu lassen.
9) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithcn nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.
10) Wenn durch Abfütterung von Vieh, dnrch Ab- und Anfladen von Wägen, dnrch Ans- und Ein« packen, dnrch Ausbringen oder Abfahren von Mist, Pfuhl, Blut und dergleichen die Straßen verunreinigt werden, so ist deren Säuberung immer gleich auf der Stelle durch Kehren und Abspülen mit reinem Wasser zu bewirken.
11) Die Reinigung chaussirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mitBesen bewerkstelligt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1. 2. 10. 11. werden mit einer Geldbuße von 30 Kreuzern, gegen die Vorschriften unter 3. 4. 5. 6. 8. 9. mit einer solchen von 1—2 Gulden und gegen die Bestimmungen unter 7 mit einer Strafe von 3 Gulden geahndet werden.
II, Diejenigen, deren Abtritte und Winkel in die Canäle und Fluthgräben münden, sowie diejenigen, welche Canäle und Flnthgräben zum Betriebe ihres Gewerbes regelmäßig benutzen, haben die Verbindlichkeit, solche Wasserconducte auf die entsprechende Strecke, fo oft erforderlich, gründlich reinigen zu lassen.
III. Die Kellerfenster und Luftlöcher müssen, wenn sie im Winter mit Stroh, Heu, Mist rc. ausgefüllt werden, mit Thüren oder Deckeln gut und dergestalt verwahrt sein, daß die Verstopfung von außen nicht sichtbar wird.
Jede Contravention wird, so oft sie vorkommt, mit 1 Gulden Strafe belegt.
IV. Wer Flüssigkeiten irgend einer Art, Kehricht und dergleichen, wodurch die Passanten beschmutzt oder beschädigt werden können, auf die Straße schüttet oder wirft, unterliegt, je nach der Bedeutendheit der Handlung, einer Strafe von 1—3 Gulden.
Das Ausstäuben und Ausschütteln von Teppichen, Fußdecken, Tischtüchern rc. auf die Straße aus den Fenstern oder andern Oeffnungen der Gebäude ist bei einer Geldbuße von 30 Kreuzern bis 1 Gulden und die persönliche Verunreinigung der Straßen, Plätze rc., bei 1 — 5 fl. Strafe untersagt.
V. Das Ablassen und Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im Winter, möglichst zu vermeiden. Diejenigen Professionisten, bei deren Gewcrbsbetrieb das Ansgießen des Wassers unvermeidlich ist, haben, gleich andern Personen, welche Wasser auf die Straße schütten oder ablaufen lassen, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.
Wer dieser Bestimmung entgegen handelt, verwirkt eine Geldbuße von 1—3 Gulden.
VI. Blut, Spülicht, Lauge, Seifenbrühe, auch Abfall- (Abguß) Wasser jeder Art, überhaupt alle unreine oder übelriechende Gewässer und Flüssigkeiten dürfen unter keinem Vorwande bei Tage, sondern nur des Nachts und zwar im Winter nach 10 Uhr, im Sommer nach 11 Uhr — auf die Straßen und Wege abgelassen und müssen alsbald ohne Rückstand in die nächsten Abzngslöcher befördert werden.


