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Zur passenden Unterbringung der vorgedachten Dinge, weiset die Polizeibehörde auf Anmelden geeignete Orte an.

XIII. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen und ihrer Umgebung unterliegt einer Geld« strafe von 15 Gulden.

Ist die Verunreinigung der Brunnen durch Einwerfen oder Eingicßen fremder Körper und Flüs­sigkeiten geschehen, so trifft den Schuldigen jedesmal eine Gefängnißstrafe von 18 Tagen, vorausge­setzt, daß das Vergeben sich nicht zu einer criminellen Bestrafung eignet.

XIV. Ebenso ist alles und jedes Auswaschen und Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen bei Strafe von 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer verboten.

XV. Wer unbefugter Weise den freien Abzug des Wassers in den Flössen, Canälen, Gräben, Rinnenc. irgendwie bindert oder hemmt, verfällt in eine Strafe von 110 fl.

XVI. Das Waschen und Bleichen, sodann das Aufhängen und Trocknen des Gewaschenen vor den Häusern, oder auf oder an frequenten Straßen und Wegen, ferner das Auslegen der Betten, Decken, Kleider, Wäsche rc. in den Fenstern und das Auslegcn und Aufhängen oder Ausklopfen derselben vor den Häusern und auf den Straßen ist bei 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer Strafe untersagt.

XVII. Wer seine Hübner und anderes Federvieh nicht einbebält und sie auf den Straßen und Wegen oder unbefugt, auf fremdem Eigenthume, herumlauscn läßt, verwirkt, so oft es geschieht, eine Geldbuße von 6 Kreuzern für jedes Stück.

Vorstehende Bestimmungen weiden, unter Aufhebung der früheren wegen Reinhaltung der Straßen dabier bestandenen Vorschriften, zur allgemeinen Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.

Gießen den 9. August 1843. Der Großherzl. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

Die im Beiblatt zu Nr. 30. des hiesigen Anzeigeblatts erlassene Versügung vom 30. vorigen Mo­nats, wornach die Einfubr von Brod in hiesige Stadt gestattet worbe», wird nunmehr wieder aufgehoben

Gießen am 17. August 1843. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen

Prinz.

Besondere Bekanntmachung.

1320) Tie nachverzeichneten städtischen Gelder sittd in den nächsten 8 Tagen an die Stadtkasse zu bezahlen, nämlich:

1) das bereits im vorigen Monat fällig gewesene 2te Ziel der Comniunalsteuern für dieses Jahr;

2) die noch unberichtigten Gelder für am 31. März, 28. April und 26. Mai 1843 verstei­gertes Holz aus den hiesigen Stadwaldungen, ebenso wie für das am 29. Mai versteigerte Laub in denselben; und

3) die Schulgelder aus der Realschule und den städtischen Schulen für das zweite Quartal laufenden Zabres.

Gießen am 17. August 1843.

Der Stadtrechnsr Nern.

Versteigerungen.

1191) Montag den 21. August l. I., Nachmittags 2 Uhr,

soll das Wobnbaus der Jacob Wallenfel's Wittwe

1) 42 OKlstr. doppeltes Wobnhaus, Backhaus, Holzstall, Schweinställe mit Grund

und Hofraum auf dem Neuen­wege,

2) 24 lUKlftr. Scheuer in der Erlengasse mit Dungplatz

auf dahiesigem Rathhause öffentlich meistbietend ver­steigert oder auch verpachtet werden.

Gießen den 17. Juli 1843.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller. Dr. Zimmermann.

1050) Die Immobilien der Mechanikus L. Jungk'schen Eheleute dahier

1) 384 lHKlftr. Acker links auf den Wiesmurer

Weg, */2l, '^2 Klasse, zehntbar« giebt dem Fiskus 1 fl. 10 fr. 2 hl. abgel. Grundrente,

2) 89

Acker auf der Hohleiche, 2 Kl., zehntf,

Acker auf der Hohleiche, 2 Kl., zehtnf.

3) 44

4) 44

Acker auf der Hohleiche, 2 Kl., zebntf..

5) 182

Acker in der Schwarzlach, Vtl, %2 Kl-, zehntf., giebt dem Fis­kus 1 fl. 21 fr. abgel. Grundrente,

6) 34

Acker Garten auf dem Sandfeld, Val, 7,2 Kl., zehnt giebt dems.,