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Regulativ
über Anlegung der Feuerungen zur Vermeidung der Feuersgefahr.
Nachstehendes von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz unterm 23. Juni d. I. erlassenes, in Nr. 24 des Großh. Regierungsblattes enthaltenes, Regulativ bringt man noch besonders zur allgemeinen Keuntniß.
Gießen den 8. 'August 1813. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
P r r n z.
Um die Gefahren, tvclche aus der Anlegung von Feuerungen in der Nähe von Balken oder sonstigen leicht entzündlichen Gegenständen entstehen können, möglichst zu verhüten, werden hierdurch folgende allgemeine Vorschriften ertheilt:
§. 1. Es dürfen keine Herde, Kessel, Kasserolen, Backofen, Destillirofen rc. anders, als an eine Brandmauer von gut gebrannten Backsteinen von 10 Zoll bis 15 Zoll Stärke gesetzt werden.
§. 2. Bei allen Feuerungsanlagen auf Gebälken muß letzteres bis auf 2 Fuß von der äußersten Grenze der Aulagemaucrn entfernt und ausgewechselt werden.
§. 3. Der hierdurch gewonnene Raum ist mit einem scheidrechten Backsteingcwölbe, welches nach allen Richtungen einen Schuh größer als die Grundebene der Feuerung ist, auszurollen.
§. 4. Alles Holzwerk, mit Ausnahme des mit Platten zu belegenden Gebälkes, ist auf eine Entfernung von 2 Fuß bei gewöhnlichen Anlagen, und von 5 Fuß bei größeren Anlagen, wie Branntweinbrennereien rc-, vom Umfange des Feuerungsraums an gerechnet, wegzulaffen.
§. 5. Alle Feuer- und Schüröffnungen sind mit eisernen Thüren und die Schornsteine von größeren Feuerungen mir Klappen zu versehen.
§. 6. Die Beobachtung dieses Regulativs wird den dabei betheiligten Personen, insbesondere den Bauunternehmern und Maurern zur Pflicht gemacht; Contraveutionen werden mit einer Polizeistrafe von einem bis fünf Gulden geahndet, und außerdem von der Polizeiverwaltungsbchörde die erforderlichen Maßregeln zur Entfernung der gegen dieses Regulativ vorgeuvmmenen Anlagen ergriffen.
Darmstadt den 23. Juli 1843.
Aus allerhöchstem Auftrage.
Großherzogtich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz-
du T h i 1. v. Rieffel.
Besondere Bekanntmachung.
1284) Philipp Ihm in Wiescck verpfändete am 13. Zuli 1815 dem Reitknecht Daniel Becker in Gießen wegen eines Darlehus von 100 ft. verschiedene Grundstücke. Die gerichtlich bestätigte Hypothek kam durch Cessiou vom 25. Januar 1820. an Waldschütz Königs Erben in Gießen und durch Erbgang an die Ehefrau des hiesigen Ortsbürgers Ludwig Rour. Später ist das Kapital abgetragen, die Obligation aber nickt zurück gegeben worden, weil sie verschnitten wurde und sie ist daher in dem Hypothckenbuch noch nicht ausgelöscht. Auf den Antrag der Interessenten fordert inan nun alle diejenigen, welche etwa noch Ansprüche aus dieser Hypothek machen könnten, auf, dieselben so gewiß binnen 60 Tagen von heute an dahier zu begründen, als sonst dieselbe für mortificirt erklärt und gelöscht werden wird.
Gießen am 11. August 1843.
Gr. Hess. Landgericht. Ploch.
Versteigerungen.
1246) Donnerstag den 17. August d. I., Nachmittags 2 Uhr,
soll die Erndte von den Triebvierteln ^45 16 und 47, sodann des Baumstücks JVä 13 auf den Stücken selbst öffentlich versteigert werden.
Gießen den 2. August 1843.
Großhl. Hess. Stadtgericht. Müller.
1271) Der städtische Keller unter der Mädchenschule soll
Donnerstag den 17. d. M., Morgens 9 Uhr, an den Meistbietenden öffentlich verpachtet werden.
Gießen den 10. August 1843.
Der Gr. Bürgermeister Georg Reiber.
1280) Das neu eingerichtete ehemalige Wagen- und Pfortenhaus in der Neustadt nebst dem Stall hinter der Knabenschule mit c. 8 Klftr. Grund, soll
Montag den 21. August l. I., Morgens 10 Uhr,


