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X Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistjauche wird festgesetzt:

1) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist, und in den Hofräumen geladen wird, kann zu jeder Tageszeit, ausgefahren werden; nur sind die Dungwagen gut zu la­den und die Straßen beim Wegfahren nicht zu verunreinigen.

2) Da, wo der Mist erst vor dem Aufladen auf die Straße gebracht werden muß, kann dieses nur, und zwar in den sechs Monaten von April bis September einschließlich, von Abends 11 l!hr bis Morgens 8 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 9 Uhr geschehen, und muß mit dem Ablaufe dieser festgesetzten Zeit die Straße von jeden Nückständen wieder völlig gereinigt sein.

3) Unter ganz gleichen Bedingungen ist auch das Einfüllen und Wegbringen der Mistjauche, deren Transport übrigens in völlig dichten Gefäßen zu gescheben hat, zu bewirken.

4) Mist, welcher mit Unrath aus Abtritten und Cloaken vermischt ist, darf nur nach Inhalt des folgenden Paragraphen zur Nachtzeit auf die Straße gebracht und fortgeschafft werden.

Jede einzelne Uebertretung zieht:

a. im Falle unter 1. eine Strafe von 30 Kreuzern;

1>. im Falle unter 2. u. 3 eine solche von 1 Gulden;

c. im Falle unter 4. eine Strafe von 1 Gulden 30 Kreuzern nach sich.

XI. Das Ausrchimen und Reinigen der Abtritte, Winkel, Senkgruben und Cloaken, sowie die Fort­schaffung ihres Inhalts ist so oft zu bewerkstelligen, als die Vermeidung ekelhafter Ausflüsse und ge­sundheitsschädlicher Ausdünstungen es erheischt.

Mit Vornahme dieser Arbeit soll jedoch nie vor 11 Uhr Nachts begonnen werden und muß solche in den Monaten April bis September einschließiich längstens bis 5 Uhr, in den übrigen Mona­ten bis 7 Uhr des nächsten Morgens beendigt, auch bis dahin das Abfahren geschehen, sowie die etwa stattgefundene Verunreinigung der Straßen durch Kehren und Abspülen mit reinem Wasser vollständig beseitigt sein. Außerdem ist während des Ausräumens und Reinigens, wenn solches straßenwärts ge­schieht, eilte Laterne mit brennendem Lichte an paffender Stelle auszuhängen.

Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 3 Gulden geahndet.

XII. Wer es unternimmt, Mist, Koth, Unkraut, Scherben, Steine, Bauschutt, Kummer und sonstige Gegenstände dieser Art vor die Gebäude, in Canäle, Wassergräben, Flösse oder ans Straßen und Wege zn werfen oder irgendwie zu bringen, verwirkt eine Strafe von 1 Gulden 30 Kreuzern bis 2 Gulden und hat außerdem die Reinigung, soweit solche möglich, zu bewirken.

Zur paffenden Unterbringung der vorgedachten Dinge, weiset die Polizeibehörde auf Anmelden geeignete Orte an.

XIII. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen und ihrer Umgebung unterliegt einer Geld­strafe von 15 Gulden.

Ist die Verunreinigung der Brunnen durch Einwerfen oder Eingicßen fremder Körper und Flüs­sigkeiten geschehen, so trifft den Schuldigen jedesmal eine Gefängnißstrafe von 18 Tagen, vorausge­setzt, daß das Vergehen sich nicht zu einer criminellen Bestrafung eignet.

XIV. Ebenso ist alles und jedes Auswaschen und Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen bei Strafe von 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer verboten.

XV. Wer unbefugter Weise den freien Abzug des Wassers in den Flössen, Canälen, Graben, Rinnen tc. irgendwie hindert oder hemmt, verfällt in eine Strafe von 110 fl.

XVI. Das Waschen und Bleichen, sodann das Aushängen und Trocknen des. Gewaschenen vor den Häusern, oder auf oder an frequenten Straßen und Wegen, ferner das Auslegen der Betten, Decken, Kleider, Wäsche tc. in den Fenstern und das Auslegen und Aufhängen oder Ausklopfen derselben vor den Häusern und auf den Straßen ist bei 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer Strafe untersagt.

XVII. Wer seine Hühner und anderes Federvieh nicht einbehält und sie auf den Straßen und Wegen oder unbefugt, auf fremdem Eigenthume, Herumlaufen läßt, verwirkt, so oft es geschieht, eine Geldbuße von 6 Kreuzern für jedes Stück.

Vorstehende Bestimmungen weiden, unter Aufhebung der früheren wegen Reinhaltung der Straßen dahier bestandenen Vorfchristen, zur allgemeinen Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.

Gießen den 9. August 1843.

Der Großherzl. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

P r i n z.