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verunreinigt werden, so ist deren Säuberung immer gleich auf der Stelle durch Kehren und Ab« spülen mit reinem Wasser zu bewirken.
11) Die Reinigung chaussirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1. 2. 10. 11. werden mit einer Geldbuße von 30 Kreuzern, gegen die Vorschriften unter 3. 4. 5. 6. 8. 9. mit einer solchen von 1—2 Glüden und gegen die Bestimmungen unter 7 mit einer Strafe von 3 Gulden geahndet werden. II. Diejenigen, deren Abtritte und Winkel in die Canäle und Fluthgräben münden, sowie die« jeniqcn, welche Canäle und Fluthgräben zum Betriebe ihres Gewerbes regelmäßig benutzen, haben die Verbindlichkeit, solche Wafferconducte auf die entsprechende Strecke, so oft erforderlich, gründlich reinigen
Hl Die Kellerfenster und Luftlöcher müssen, wenn sie im Winter mit Stroh, Heu, Mist rc. aus- gefüllt werden, mit Thüren oder Deckeln gut und dergestalt verwahrt sein, daß die Verstopfung von außen nicht sichtbar wird.
Jede Contravention wird, so oft sie vorkommt, mit 1 Gulden Strafe belegt.
IV. Wer Flüssigkeiten irgend einer 'Art, Kehricht und dergleichen, wodurch die Passanten beschmutzt oder beschädigt werden können, auf die Straße schüttet oder wirft, unterliegt, je nach der Bedeutendheit der Handlung, einer Strafe von 1—3 Gulden.
Das Ausstäuben und Ausschütteln von Teppichen, Fußdeckcn, Tischtüchern rc. auf die Straße aus den Fenstern oder andern Oeffnuugcu der Gebäude ist bei einer Geldbuße von 30 Kreuzern bis 1 Gulden und die persönliche Verunreinigung der Straßen, Plätze rc., 1 — 5 fl. Strafe untersagt.
V. Das Ablassen und Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im Winter, möglichst zu vermeiden. Diejenigen Professionisten, bei deren Gewerbsbetricb das Ansgießen des Wassers unvermeidlich ist, haben, gleich andern Personen, welche Wasser auf die Straße schütten oder ablaufen lassen, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen.
Wer dieser Bestimmung entgegen handelt, verwirkt eine Geldbuße von 1—3 Gulden.
VI. Blut, Spülicht, Lauge, Seifenbrühe, auch Abfall- (Abguß) Wasser jeder Art, überhaupt alle unreine oder übelriechende Gewässer und Flüssigkeiten dürfen unter keinem Vorwande bei Tage, sondern nur des Nachts und zwar im Winter nach 10 Uhr, im Sommer nach 11 Uhr — auf die Straßen und Wege abgelaffen und müssen alsbald ohne Rückstand in die nächsten Abzugslöcher befördert werden.
Diese Arbeit muß jedoch stets mit Tagesanbruch beendigt, auch müssen die Straßen und Rinnen von jeder Spur des stattgehabten Abflusses durch Kehren und Abspülen mit klarem Wasser gereinigt sein.
Jede Zuwiderhandlung zieht eine Strafe von 1 fl. 30 fr. bis 5 Gulden nach sich.
VII. Auf Straßen und Wege ziehende Abflüsse, welche ganz oder theilweise von Misiplätzen, Ställen, Pfuhl-, Dung- und Senk-Gruben, Abtritten und Winkeln, oder sonstigen dergleichen unreinen Orten herrühren, werden, — wenn sie auch noch so unbedeutend sein sollten — unter keiner Voraus- setzung geduldet und diejenigen, bei denen sie Vorkommen, mit 2 bis 5 Gnlden Strafe belegt.
VHI. Die an Straßen und Wegen befindlichen Dunggrnben und Mistplätze sollen überall, wo dem Besitzer zu solchem Zwecke noch andere Räume zu Gebote stehen, ohne Weiteres abgeschafft resp. verlegt werden ; wo dieß jedoch unmöglich erscheint, find sie in die Erde zu verfinkeu und mit starken Bohlendecken gut zu verwahren. ,
Rur in den wenigen Fällen, wo auch eine solche Versenkung völlig unthunlich ist, kann die Dungstätte belassen werden. Alsdann müssen jedoch solche Mistplätze ihrem ganzen Umfang entlang mit einer Mauer dergestalt umschlossen fein, daß dadurch der sämmtliche Inhalt .vollkommen verdeckt wird und von den Vorübergehenden nicht wahrgenommen werden kann. Zum Behüte des Ansmistcus sind in der Wand an den geeigneten Stellen genau einpaffende Thüren anzubringen, welche verschlossen zu halten sind und ohne Roth nicht geöffnet werden dürfen; auch dürfen Eingeweide und andere Theile von geschlachteten Thieren, ebensowenig als Unrath aus Abtritten, Senkgruben rc. rn oder auf solche Miststättcn gebracht werden.
Wer diesen Bestimmungen cntgegenhandelt, unterliegt einer Strafe von 3 7 fl.
IX. Die Anlegung neuer Mist- und Dungstätten au Straßen und Wegen darf unter keiner Voraussetzung mehr, auch selbst dann nicht stattfinden, wenn an derselben Stelle früher schon ein solcher Mistplatz sich befunden hätte. ,
Der Contravenient verfällt in eine Strafe von 10 Gulden und hat die Entfernung der Anlage auf seine Kosten zu gewärtigen.


