Beiblatt
zu M 32.
des
Anzeigeblatts fiie die Stadt und den Kreis Gießen.
Mittwoch den 16. August 1843.
Inhalt des Großherzoglich Hessischen Regierungsblattes Nr. 25. vom 7. August 1843:
1) Reglement über die Erhebung und Eontrolirung des städtischen Octrois zu Gießen; — 2) Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Friedberg für 1813; — 3) Ertbeilung eines Patents - 4) Dienstnachrichten.
Polizeiliche Bekanntmachungen- Regulativ/
dl'c Reinhaltung der Straßen rc. in der Stadt Gießen betreffend.
I. Ten Eigcuthümern, Miethern, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, sowie den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern oder Nutznießern von öffentlichen Gebäulichkeiten liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen rc. rc. zu sorgen:
1) die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräumc, Plätze rc. rc. an Straßen und Gassen hin sich erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse, wöchentlich dreimal, nämlich Dienstags, Donnerstags und Samstags sorgfältig und genügend kehre» und reinigen zu lassen.
Bei trockener Witterung müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser begossen werden. **
Die Reinigung darf nie früher wie 1 Uhr Nachmittags beginnen und muß längstens bis 3 Uhr Nachmittags beendigt sein.
2) Der vorhandene Kehricht, Koth oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig" entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras ausgerottct werden.
3) Alle Canäle, Abzugs- (Fluth-ss Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Eise, Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben und namentlich Gossen und Rinnen mit reinem Wasser ausgespsilt werden. - ö
M Da, wo wegen Mangelhaftigkeit des Straßcupflasters oder aus anderen Ursachen kein gehöriger Abzug des Wassers und anderer Flüssigkeiten staktfindct, müssen diese stets ohne Verzug weiter und bis in die nächste Versenkung befördert werden.
5) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen rc. hcrzichen- den Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 llhr des darauf folgenden Morgens, — entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Ruß breit nnt Alchc oder Saud bestreuen zu lassen.
6) Bei Schueeanhänfüngen auf den Straßen rc. müssen diese fortwährend durch einen 4 Fuß breiten, rcingekchrten Pfad für die Communikation frei gehalten werden.
7) Das Herabwerfeu des Schnce's von Dächern und Altanen ist nur nach vorher eingeholter polizeilicher Erlaubniß gestattet; auch muß stets ein den Passanten Hinlänglich ' erkennbares War-- nungszeichen ausgestellt und der Herabgeworfcire Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt werden. ' 1
8) Wenn Thamvettcr ein tritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig anfciscn, rein kehren und ist das Eis sogleich wegbringen zu lassen.
9) Schnee und Eis" darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffnng gesorgt wird.
10) Wenn durch Abfütterung von Vic!', durch Ab- und Aufladen von Wägen, durch Aus- und Ein- packen, durch Ausbringen ober Abfahren voir Mist, Pfuhl, Blut und dergleichen die Straßen


