237

1)

2)

3)

4)

Diese Arbeit muß jedoch stets mit Tagesanbruch beendigt, auch müssen die Straßen und Rinnen von jeder Spur des stattgebabten Abflusses durch Kehre» Mud Abspülen mtt klaicm Wasser geremigt sein.

Jede Zuwiderhandlung zieht eine Strafe von 1 fl. 30 fr. biv o Gnlden nack sieb. ,

VH. Auf Straßen und Wege ziehende Abflüsse, welche ganz oder theuweije von Minp.atzen, Ställen, Pfuhl-, Dung- und Senk-Gruben, Abtritten und Winkeln, oder sonstigen vergleichen Wremen Orten herrühren, werden, wenn sie auch noch so unbedeutend sein sollten unter keiner Voraus­setzung geduldet und diejenigen, bei denen sie Vorkommen, mit bis e> Gulden St>ase belegt.

VIII Die an Straßen und Wegen befindlichen Tunggruben und MiMatze sollen überall, wo dem Besitzer zu solchem Zwecke noch andere Räume zu Gebote stoben, ohne Wettcrcs «.'geschasst rosx. verlegt werden; wo Ließ jedoch unmöglich erscheint, sind sie in die Erde zu versenken und mit starken ^^Rnr"in den wenigen Fällen, wo auch eine solche Versenkung der Dungirätte völlig Uythuü- lich ist, kann solche belassen werden. Alscann müssen jedoch solcher Mrstplatze ihrem ganzen Umjang entlang mit einer Mauer dergestalt umschlossen sein, daß dadurch der sammtliche Anhalt voli.ommen verdeckt wird und von den Vorübergehenden nicht wahrgenommen werden kann. Hum schüfe des Ansmistens sind in der Wand an den geeigneten Stellen genau einpassende Thuren anzubringcu, w.rche verschlossen zu halten sind und ohne Röth nicht geöffnet werden dürfen^ au» dürfen andere Theile von geschlachteten Thieren, ebensowenig als f.nrath aus .Abtritten, Senkgruben re. oder auf solche Mistftätten gebracht werden. .

Wer diesen Bestimmungen entgegenhandelt, unterliegt einer Straw von 3-7 st. ,

IX. Die Anlegung neuer Mist- und Dmigstätten an Straßen und Wegen darf unter keiner Voraus- sctzung mehr, auch selbst dann nicht stattfinden, wenn au derselben Stelle früher Ichon em solcher LUst- platz ^^^^''^^bnient verfällt in eine Strafe von 10 Gulden und hat die Entfernung der Anlage

auf seine Kosten zu gewärtigen. , , . . ., .

X hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mrstiauche wird festgesetzt:

Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist, und m den Host au men nC(di)eit wird, kamt zu jeder Tageszeit ausgefahren werden; nur sind die Dungwagen gut zu la­den und die Straßen beim Wegfahren nicht zu verunreinigen. ....

Da, wo der Mist erst vor dem Aufladen aus die Straße gebracht werden muß, kann dieses nur, und zwar in den sechs Monaten von April biö September einschließlich, von Abends 11 Uhr bis Morgens 8 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 9 Ubr geschehen, und muß mit dem Ablaufe dieser festgesetzten Zeit die Straße von jeden Rückständen Unter ganz 'gleichen Bedingungen ist auch das Einfüllen und Wegbringeu der Mistjauche, deren Transport übrigens in völlig dichten Gefäßen zu geschehen bat, zu bewirken.

Mist, welcher mit Unrath aus Abtritten und Cloakcn vermischt ist, darf nur nach Anhalt dcö folgenden Paragraphen zur Nachtzeit auf die Straße gebracht und fortgeschafft werden.

Jede einzelne Uebertrctung zieht:

a. im Falle unter 1. eine Strafe von-30 Kreuzern;

b. im Falle unter 2. u. 3 eine solche von 1 Gulde»;

c im Halle unter 4. eine Strafe von 1 Gülden 30 Krcuzem nach sich.

XI Das Ansräumen und Reinigen der Abtritte, Winkel, Senkgrnben und Cloakcm, joww dw Fort- schaffnitg ihres Anhalts ist so oft zu bewerkstelligen, als die Vermeidung ekelhafter Nusflusse und ge- WfÄÄ Ä* * - ««* »E b'-.-""'" Ed« solche in den Monaten April bis September einschließlich längstens bis S ubr, m den übrigen Mona- teü bis 7 Uhr des nächsten Morgens beendigt, auch bis dabrn das Abfahren geschehen, sowie d e etwa stäktaefundene Verunreinigung des Straßen durch Kehren und Abspulen nut reinem Wasser vollständig bescüipt sein. Außerdem ist während des Ausräumens und Rei, igcns, wenn solches straßenwarts ge­schieht', eine Laterne mit brennendem Lichte au passender Stelle auszuhängen.

Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 3 Gulden geahndet.

. Wer eS unternimmt, Mist, Kolir, Unkraut, Scherben, Steine, Bauschutt, Kummer und sonstige Gegenstände dieser Art vor die Gebäude, in Canäle, Wassergräben, Flösse oder auf Straßen und Wege zu werfen oder irgendwo zu bringen, verwirkt eine Strafe von 1 Gulden 30 Kreuzern t . 3 Gulden und hat außerdem die Reinigung, soweit solche möglich, zu bewirken.