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Da, wo wogen Mangelhaftigkeit des Straßenpflasters oder ans anderen Ursacken fr »«»'» Wst.it« 'MM, »if« Ä, n"»«ÄS

und bls IN die nächste Versenkung befördert werden. <er»uS weiter

5) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Manern, Gärte», Hofräumen zc bertieben- den Fußpkade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 ith h?« Ä folgenden-Morgens, - entsteht es aber bei Tage,

mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen. ' Miau'.' 3 Fȧ breit

6) Bei Schneeanhänfungen ans den Stößels, rc. müssen diese fortwährend durch einen 4 ce,,« fett, reingekehrten Pfad für die Eommunikakion frei gehalten werden 6rct#

7) Das Herabwerfen des Scknee's von Dächer» u-,d Altanen ist nur 'nach vorher eingebolter vo- l-zeilicher Erlasibnch gestattet; auch muss stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares W»r- nungszcichen ausgestellt und der berabgeworfeue Schnee alsbald wieder von der Straße entfet- t

Der vorhandene Kehricht, Koth oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straste vollst)..^ entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras a,,sqerotter werde»

«W-OWto M. »»d Ach«, «tt, @«ir ,md *,

u»d von allem E- e, Schlamm, tturathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers Hüi2n- de-' Tnngen fre. bie.ben und, namentlich Gossen und Rinnen, mit rei-iem Waffe! ausgespüft

IH. Die Kellerfenster und Luftlöcher müssen, wenn sie im Winter mit Stroh, Heu, Mist rc ans- gezullt werden, nut Thuren oder Deckeln gut und dergestalt verwahrt sesn, daß die Verstopfung von außen nicht sichtbar wird. p v H a u

Jede Eontravcntion wird, so oft sie vorkommt, mit 1 Gnlden Strafe beleat

IV. Wer Flüssigkeiten irgend einer Art, Kehricht und dergleichen, wodurch bte Passanten beschmutzt oder beschädigt werden können, auf die Straße schüttet oder wirft, unterliegt, je nach der Beden endheit der Handlung, einer Strafe von 13 Gulden. ; ^cuienvyeir

Das An-stäuben und Ausschütteln von Teppichen, Fußdecken, Tischtüchern rc. auf die Straste ans den Fenstern oder andern Oeffnuugen der Gebäude ist bei einer Geldbuße von 30 Kreuzern bis terftgt^" Unb bt£ östliche Verunreinigung der Straßen, Plätze rc., 1 5 fl. Strafe nn-

V. Das Ablassen und Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber *m Wmte>> möglichst zu vermeiden. Diejenigen Professionisten, bei deren Gewerbsbetrieb das Ausqicßen des Wassers nnvttmeldüch ist, haben gleich andern Personen, welche Wasser auf die Straße schütten oder ablaufen la>,en, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch.etwa bildende Gis unverzüglich zu entfernen.

Wer dieser Bestimmung entgegen handelt, verwirkt eine Geldbuße von 13 Gnlden.

VI. Wut, Spülicht, Lange, Seifenbrühe, auch Abfall- (Abguß) Wasser jeder Art, überhaupt alle unreine oder übelriechende Gewässer und Flüssigkeiten dürfen unter keinem Vorwande bei Tage, sondern nur des Nachts und zwar im Winter nach 10 Uhr, im Sommer nach 11 Uhr auf die Strasten und Wege abgelassen und mühen alsbald ohne Rückstand in die nächsten Abzugslöcher befördert werden.

Wenn Thauwetter eintritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeisen, rein kehren und ist das Eis sogleich wegbringen zn lassen. ' uno

Sch-«« und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird. ° '

Wenn durch Abfütterung von Vieh, durch Ab- und Anfladen von Wägen, durch Aus- und Ein- . packen, durch Ausbringen oder Abfahren von Mist, Pfuhl, Blut und dergleichen die Straßen vepunremigt werden, so ist.deren Säuberung immer gleich auf der Stelle durch Kehren und Ab­spulen Mit reinem Wasser zu bewirken. ' UltD Ao-

11) Die Reinigung chaussirtez Wegc darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mitBesen bewerkstelligt werden

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1. 2. 10. 11. werden mit einer Gcldbuste von 30 Kreuzern, gegen die Vorschriften unter 3. 4. 5. 6. 8. 9. mit einer solchen von 1o GlAde-r und gegen die Bestlmmnugen unter 7 mit einer Strafe von 3 Gulden geahndet werden . , H EüeMlgen, de.ren Abtritte und Winkel in die Eanäle und Fluthgräben münden, sowie die- fluthgräben zum Betriebe ihres Gewerbes regelmäßig benutzen, haben die Verbindlichkeit, solche Wasserconducte auf die entsprechend« Strecke, so oft erforderlich, gründlich reinigen