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Zur passenden Untexbringung der vorgedachtcn Dinge, weiset die Polizeibehörde auf Anmelden geeignete Orte an.
XIII. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen und ihrer Umgebung unterliegt einer Geldstrafe von 1—5 Gulden.
Ist die Verunreinigung der Brunnen durch Einwerfen oder Eingicßen fremder Körper und Flüs- sigkeitcn geschehen, so trifft den Schuldigen jedesmal eine Gcfängnißstrafe von 1—8 Tagen, vorausgesetzt, daß das Vergehen sich nicht zu einer criminellen Bestrafung eignet.
XIV. Ebenso ist alles und jedes Waschen und Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen bei Strafe von 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer verboten.
XV. Wer unbefugter Weise den freien Abzug des Wassers in den Flössen, Canälen, Gräben, Rinnen ;c. irgendwie hindert oder hemmt, verfällt in eine Strafe von 1—10 fl.
XVI. Das Waschen und Bleichen, sodann das Aufhängen und Trocknen des Gewaschenen vor den Häusern, oder auf oder an frequenten Straßen und Wegen, ferner das Auslegen der Betten, Decken, Kleider, Wäsche :c. in den Fenstern und das Auslegcn und Aufhängen oder Ilusklopfen derselben vor den Häusern und auf den Straßen ist bei 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer Strafe untersagt.
XVII. Wer seine Hübner und anderes Federvieh nicht einbehält und sie auf den Straßen und Wegen oder auf fremdem Eigenthume Herumlaufen läßt, verwirkt, so oft es geschieht, eine Geldbuße von 6 Kreuzern für jedes Stück.
Vorstehende Bestimmungen werden, unter Aufhebung der früheren wegen Reinhaltung der Straßen dahier bestandenen Vorschriften, zur allgemeinen Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Gießen den 9. August 1843.
Der Großherzl. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
Prinz.
Das Publikum wird hierdurch benachrichtiget, daß in Folge getroffener Anordnung, in Zukunft uicht das Gewicht des auf 2, 4 und 6pfündige Laibe bestimmten Ladeubrodcs, sondern lediglich dessen Preist, nach dem Wechsel der Fruchtprcise geändert werden wird und daß die Bäcker angewiesen sind, auf allen der Tare unterworfenen Backwaaren, ohne Unterschied, mit Ausnahme der Wecke, ihr Namenszeichen deutlich aufzudrücken.
Gießen am 6. August 1843.
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.
28) Ein Regenschirm und ein Ubrschlüssel
sind gefunden und auf Großh. Polizcibüreau dahier abgegeben worden.
Gießen am 10. August 1843.
1264) Besoudere Bekanntmachung. Die Beitreibung der Domanialgefälle von 1842, so wie der Forststrafen vom Ilten Quartal und der Feldstrafen von der Uten
Periode 1843, betr.
Durch die höheren Orts verfügte Sistirung der zwangsweisen Beitreibung der Forst, und Feldstrasen der Ilten Periode 1843, bis znm Eintritt der diesjährigen Aerndte, hat sich die Meinung gebildet, daß diese Rücksichtsnahme auch bezüglich aller übrigen Ausstände des Rentamts gestattet worden sei, was zur Folge hatte, daß das Bei« treibungs-Verfahrcn auf die vom Zahr 1842 herrührenden längst verfallenen Domanialgefälle nur mit der größten Vorsicht vorgenommen werden konnte.
Ta aber nunmehr die höchsten Orts bestimmte Frist zur zwangsweisen Beitreibung der Forst- und Feldstrasen selbst verstrichen ist, so müßte die vor
gefaßte Meinung bezüglich der übrigen Gelder schon von selbst verschwinden, demohnerachtet ersuche ich die Großh. Herren Bürgermeister um die alsbaldige Bekanntmachung, wie das Erecutions- Persoual angewiesen ist:
1) die Pfändungen und Beschlagnahmen wegen Rückstände aus 1842 aller Art, unverweilt definitiv zu erledigen;
2) auf die Forst- und Feldstrasen Ilter Periode, sowie auf den Zohanni d. Z. fällig gewesenen Erlöß aus Laub, welcher noch zur 1842r Verrechnung gehört, zu pfänden, und sobald diese Arbeiten erlediget sind, die Pfändungen auf das zur 1843r Verrechnung gehörige, Zohanni fällig gewesene, Holzgeld ebenfalls die Pfändung vorzunehmen.
Gießen den 8. August 1843.
Der Gr. Hess. Rentamtmann Schneider.


