264

Zur Verständigung des Publikums wird übrigens noch ausdrücklich bemerkt, daß die Metzger seit der Publication des neuen Octroi-Reglements bei der unterzeichneten Behörde keinerlei Gesuch um Erhöhung der Fleischtare eingereicht haben, ferner, daß denselben früher schon die Zusicherung gegeben worden, es werde der neue übrigens verhältnißmäßig nur unbedeutende Octroi-Aufschlag bei demnächftiger Regulirung der Fleischtare gehörig berücksichtiget werden, endlich daß die unterzeichnete Behörde jetzt schon eine, nach dem Durch­schnittspreise der umliegenden Städte berechnete Erhöhung der Fleischtare beabsichtigte und diese Absicht dem Zunftmeister kund gegeben hat.

Gießen am 30. August 1843. Der Großh. Hess. Kreiürath des Kreises Gießen.

Prinz.

Die Verordnung wegen Verhütung von Unglücksfällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh . aus Straßen betreff.

Die Bestimmungen der höchsten Verordnung vom 19. Juli v. 3-, M. 26 des Großh. Regierungs­blattes wird hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Bewohner des Kreises Gießen gebracht.

Gießen am 30. August 1843. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

§. 1. Jeder Fuhrmann, d. h. feder Leiter eines Fuhrwerks muß sein Fuhrwerk und Geschirr immer so eingerichtet haben, daß er seine Pferde oder sonstige Zugthiere in seiner Gewalt hat und immer im Stande ist, sie gehörig zu leiten. Es ist daher namentlich den Fuhrleuten untersagt, bei dem Fahren sich über fünf Schritte von ihren Zugthiere« zu entfernen, hinter dem Wagen herzugchen, sich auf letzteren zu legen oder zu schlafen, oder, ohne Zügel und Leitscil in seiner Gewalt zu haben, sich auf die Pferde oder den Wagen zu setzen, um die Pferde nur mit dem Rufe und der Peitsche zu leiten.

§. 2. Es ist untersagt, leer gehende Pferde und Rindvieh (namentlich Bullen) auf den Straßen frei und ohne Aufsicht Herumlaufen zu lassen. v ,

§. 3. Es ist untersagt, Steine gegen angespannte oder leer gehende Pferde auf der Straße z« werfen, und dadurch oder auf andere Weise, z. B. durch Geschrei, Hetzen von Hunden gegen Pferde, die letzteren scheu zu machen. , . f, ,

§. 4. Die Fuhrleute haben sich des starken Klatschens mit der Peitsche, insoweit solches nicht, als nöthig erscheint, um entgegen kommenden oder vorangehenden Fuhrwerken oder Fußgängern u. s. w. Zeichen rum Ausweichen zu geben, zu enthalten. ~ , ... .

z, 5. Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons ist das ^agen nut angespannten Pferden in­nerhalb der Städte und Dörfer untersagt. Beim Zusammentreffen mit anderen Zugthieren und fuhr» werken, sowie bei dem Wenden um Straßenecken, ferner auf den größeren Brücken und überhaupt auf allen Brücken, auf welchen das dessallsige Verbot durch besonderen Anschlag bekannt gemacht ist darf nicht schneller, als in klirzem Trapp oder Schritt gefahren werden. Ebenso dürfen Pferde auf Straßen innerhalb der Städte und Dörfer und außerhalb derselben beim Zusammentreffen mit anderen Pferden und fuhrwerken, nicht anders als in kurzem Trapp, in kurzem Galopp oder Schritt geritten werden. ,

§. 6. In engen Ortsftraßen, desgleichen beim Bergabfahren, auf steilen Ortsstraßen, so tote beim Ein- und Ausfahren in oder aus Höfen dürfen die Pferde nicht anders als im Schritte gehen.

§. 7. In der Regel darf Niemand Pferde oder bespanntes Fuhrwerk ohne Aufsicht erwachsener Per. sonen auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen lassen. Wenn jedoch Fuhrleute, welche auf Straßen füll halten, sich von ihrem Fuhrwerk zu entfernen genöthigt sind, und es nicht möglich ist, Gespann unv fuhr­werk in der bemerkten Weise beaufsichtigen zu lassen, so muß das Fuhrwerk nicht allein seitwärts der Straße gestellt werden, so daß die Passage nicht erschwert oder gesperrt wird, sondern es muffen auch etc Pferve oder sonstigen Zugthieren zuvor entweder angebunden oder all den inneren Strängen oder Zugriemen losgemachl werden. Reitpferde, müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwischen hintereinander auOrts­straßen aufgestellten Fuhrwerken müssen angemessene Zwischenräume, insbesondere die EWange und Einfahrten in die Hofräume frei bleiben. , , ' . .

§. 8. Mit dem Eintritte der Nacht muß jedes ausgcspannte Fuhrwerk von der Straße entfernt werden. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß während der Nackt die Wagendeichsel des Fuhrwerks aufgezogen und so verwahrt werden, daß sich Niemand durch das Anstößen an dieselbe beschädig kann; muß ein Fuhrwerk auf einer frequenten oder Hauptstraße während der Nacht stehen blecken, so ist u u eine brennende, das Fuhrwerk auf der Straße beleuchtende Laterne zu unterhalten.

8. 9. Alle Fuhrwerke, besetzte oder leere Chaisen, beladene oder leere Wagen, welche sich auf offent- lichen Wegen begegnen, müssen, insofern die Beschaffeiihcit und Breite der letzteren gestatten, einander zcr ig