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jur Hälfte rechts ausweichen, d. h. rechts auf die Seite des Wegs soweit einlenken, daß für das andere ^merk Wegs das Ausweichen C§# 9) nicht, so muß derjenige Leiter

kines Fuhrwerks welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst bemerken kann, an einem schicklichen -rte fKSSIfe halten, bis das andere Fuhrwerk vorüber gefahren ist. Fuhrleute haben sich daher Mi "solchen'Wc'aen"durch Rusen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons nut dem Horn Zeichen zu geben.

f Namentlich finden die Bestimmungen dieses §. bei Hohlwegen Anwendung. Kommen aber gleichwohl rwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusanunen, wo ein Ausweichen nicht möglich ist, so muß Daostnige von ^ R^? -nrücksabreu. für welches dies, weil es das leichtere ist, oder weil cs dem Anfänge des Hohlwegs fich am nächsten befindet, Mit den wenigsten Schwierigkeiten verknüpft ist., Erlaubt die Beschaffenheit deS 5ioblwcas daß ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, so muß solches nut dem leichteren vorgc- N0MMN werden um das schwerere vorüber zu lassen, wobei die Fichrleute sich wechselseitig zu unterstützen verbunden" sind." Vichheerden, welche in Hohl- oder aus anderen Wegen, wo sie nicht ausweichen können, Mi, *-**XiS» Th d-- ®<ä

b o Uäweicken aeüattct zulässig ist und nur mit der gehörigen Vorsicht geschehen darf, muß der zuruck' blcibmdc Wag n so weit' links ausweicheu, daß das andere Fuhrwerk rechts vorbeifahren und auf d,e Mitte der Fahrbcchst gelangen kann. - Das Vorbeifahren im Jagen und Wettefahren .st ganz untersagt und das Vorbeifahren m ;i schwer beladenem Fuhrwerk nach einerlei Richtung mu im Schritte^ gestattet.

$ § 12. Wenn sich Fuhrwerke auf steilen Wegen, an deren einer Seite em Abhang sich befindet,

beaeanem so hat das hinaussahrende, es mag beladen sein oder nutzt , gegen den Abhm.g hm auszuweichen.

ö J §. 13. Fahrende und Reiter müssen den Fußgängern, welche ihnen in den Weg kommen m Zeiten ruruken. Die Fußgänger sind dagegen schuldig, auf solchen Znrns gehörig zu achten, Wagen und Reitern auSzuw'eichen und solche nicht durch unnöthiges oder muthwilligcö Verweilen auf der Fahrbahn auszuhalten. auszuwcnpcn^i ^1,,^ g^rWfvfe gehemmt werden, so darf dies mir mit einem Hemm-

ßber Radschub, oder mit einer Brernscinrichtung geschehen.

§ 15 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung werden m. emer Bolizeistrafe von 30 fr. bis 5 fl. bestraft. In der Provinz Rheinhessen ist aber insoweit Einzelne dieser Zu­widerhandlungen im vierten Buch des code penal mit Strafen bedroht sind, auf diese bereits festgesetzten Strafen zu ^kennen. Vorschriften dieser Verordnung erkannt werdenden Strafen, werden im Falle ihrer Uncinbrinalichkeit in Gefängiiiß mit 40 Kreuzer für jeden Tag verwandelt. ,

- U 17 ^Die Bauaussehcr, Wegewärter, Gendarmen, Feldschützen und andere Pollzei-Officianten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung anzuzchen. S>'e Aalten von allen auf ihre Anzeige durch die Polizeigerichte angesetzt werdenden und eingehenden Strafen bin Dritthcil.

31) Eine Schnupftabaksdose und ein Sacktuch

find gefunden und auf Großh. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.

Gießen am 31. August 1843.

Versteigerungen.

1398) Montag den 4. September d. I., Nachmittags um 2 Ubr,

soll das Wohnhaus der-Jacob Wallenfel's Wittwe ^42^Klftr. Wohnbaus, Backhaus, Holzstall, Schwein­ställe mit Grund und Hofraum auf dem Neuenweg, dem Fiskus 24 Kr. 2 Hell., abgelöste Grdte.

24 Scheuer in der Erlcngasse mit Dungplatz auf dahiesigem Rathhause nochmals versteigert wer- den, wobei bemerkt wird, daß der Zuschlag erfolgt, sobald die Taxation erreicht ist.

Zugleich soll die Erndte von

f) */2 Morgen an der Marburger Straße mit Kartoffeln,

2) % Morg. am Leihgesterner Weg mit Kartoffeln,

3) 100 Ruthen aus dem Rosenkranz mit Kohlrabi und Dickwnrzcln,

4) 1% Viertel Morgen auf der Hohleich am Neumühlwehre mit Gemüse,

sodann die Grummeterndte auf folgenden Wiesen:

1) 304 Ruth. Wiese in den Rödern

2) 116 am Grüninger Fußpfad

3) 118

4) 40 ,,

5) 167

Heegstrauch städtisches Wieseiiviertel auf dem Gänseacker