Inzeigefilatt
-er Stadt Giessen.
23. Samstag den 18. Juni
1822.
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Frucht - und Victualienpreise zu Gießen vom 18. bis 25. Juni 1842.
Fleischpreise.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . -
1 „ Kuhfleisch
1 „ Rindfleisch
1 „ Kalbfleisch.....
auch . . ....
1 „ Schweinefleisch . . . .
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ gemischte Wurst ....
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett
1 „ Hammelsfett
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unausgelassen
fr.
10
8
8
5
9
8
12
8
15
16
20
16
13
13
20
18
Anm. DieZu- gaben dürfen in »etter nichts, als
in Fletsch von derselben Gattung beiiehen, u. zwar aufioPfd.Fleisch nicht mehr als an- derthalbPfd.u.s. w. nach Proportion, welchesaufl Pfd. nichtvöllig 5 Sott) ausmacht. Köpfe, Fuße, Se- raub, wie auch die ganj blutigen und nichtgenießbaren StückevomHals, finit von der Zu- gabegänzlich ausgeschlossen.
Brodpreise.
— Pf. 27 Loth ■ Qt. Roggenbrod 2 u 17 ii — » ii
5 h 2 n — ii n
I8j Loth — Qt. gemischtes Brod . . 5~ * in Wasserweck . . . 4 ii in Milchbrod . . . .
Bierpreise.
1 Maas ordinaires Bier . . . auch . . . .
1 Maas Doppelbier.....
Marktpreise.
1 Maas Milch.......
1 Pfund Butter auch . . . . .
3 Handkäse . . .
6 Eper . .......
1 Pfund Waizenmchl . . . .
1 ii grob geschälte Gerste . .
1 • klein geschälte Gerste . .
Pf.
4
6
7
fr.
2
6
12
2
1
1
6 16
17
4
4
6
4 8
Frachtpreise.
Städte
Gemäs
Walzen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf. >fl. fr.
Pf. fl. fr.
Pf- fl. t fr.
Pf. fl. fr.
Pf. fl. fr.
Pf. fl. fr.
Darmstadt ....
das Malter
200] - -
—— —- ---
- 4 40
- 2 42
_ — —
Gießen......
das Malter
200i 11 30
200 6 -
165 3 40
— 2 45
— 4 48
-54
auch
Marburg am 26. Februar
das Mött
— 8 5
— 4 20
- 2 35-i
- 1 45
— — —
— 7 -
Wetzlar am 11. Juni.
der Scheffel
90; 4 40
84 2 40
72 1 35
— 1 10
— — —
— — —
Polizeiliche Bekanntmachungen.
23) Ein Paar Kinderschuhe, ein Feuerhaken und ein Geldbeutel
sind gefunden und auf dem Großh. Polizeibürcau dahier abgegeben worden.
Gießen am 16. Juni 1842.
24) Ta die dahier aus ledigen, dem Gewerbsstande angehörigen Bürgcrssöhnen bestehenden Vereine oder Gesellschaften, welche die Studirenden in Tragung von gleichen Abzeichen, in Commerciren und dergleichen nacbzuäffcn suchen, häufig Veranlassung zu Ercessen, namentlich zu Schlägereien, Ruhestörungen und sonstigen Illegalitäten gegeben haben; so wird in Gemäßbcit desfalls cingelangtcr böchster Ministerial-Verfügung und unter Hinweisung auf den Artikel 182. des Strafgesetzbuches das Fortbestehen der gedachten Vereine oder Gesellschaften hierdurch auf's Strengste untersagt.
Gleichzeitig werden die bestebenden Verordnungen vom 31. März 1773 und 28. Januar 1780, wonach alle Nachäffungen der Studirenden, sowie alle Nachtschwärmereien


