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Besondere Bekanntmachung.
530) Offenlegung der Grundbücher von den Gemarkungen Hausen, Garbenteicl, Leihgestern, Steinbach, Staufenberg, Frie- delhaufen, Daubringen, Heibertshaufen, Mainzlar, Trohe und Annerod.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch
1) der Gemarkung Hausen, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Der» allda,
2) der Gemarkung Garbenteich, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Wallbott allda,
3) der Gemarkung Leihgestern, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Wagner allda,
4) der Gemarkung Steinbach, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Horn allda,
5) der Gemarkung Staufenberg, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Fischer allda,
6) der Gemarkung Friedelhausen, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Fischer zu Staufenberg,
7) der Gemarkung Daubringen, in der Wohnung des dasigen Großherz. Bürgermeisters Büsser, .
8) der Gemarkung Heibertshaufen, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Büsser in Daubringen,
9) der Gemarkung Mainzlar, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Myll allda,
10) der Gemarkung Trohe, in der Wohnung des Großh. Beigeordneten Hammel allda,
11) der Gemarkung Annerod, in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Peter allda, offen gelegt worden ist.
Die Betheiligten sind befugt, diese Grundbücher während der Zeit der Offenlegung in diesen Localen einzusehen, auch gegen die Gebühren von den gedachten Großh. Bürgermeistern und Beigeordneten Grundbuchsauszüge (Geschosse) zu verlangen. Auch werden sie durch dieselben auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.
Allen denjenigen, welche sich bei der Angabe des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von 6, geschrieben sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf gütlichen Wegen bei den Großh. Bürgermeistern und Beigeordneten der gedachten Gemeinden, an welche sie ihre etwaigen Gegner verladen lassen können, zu beseitigen, oder, in sofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei den für Vesitzstrei- tigkeiten zuständigen Gerichten geltend zu niachen.
Ast dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestcllt haben.
Rach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn die erwähnten Grundbücher angeben, in Bezug auf die Personen der Besitzer in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Bereinigung bei den Bürgermeistern oder Beigeordneten zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falles bei dem unterzeichneten Gericht zur Anzeige gebracht worden ist.
Die unerstreckliche Frist, von 6 Monaten geht mit dem 31. (ein und dreißigsten) Oktober laufenden Jahres zu Ende.
Gießen den 14. April 1840.
Großh. Hess. Landgericht das.
P l o cf?.
Versteigerungen.
674) Montag den 1. Juni d. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Nachhause, das dem Bürger und Zieglermeister, Georg Heinrich Braun dahier, aus der Concursmasse des Conrad Ferber überwiesene
Wohnhaus mit Hofraum, Stall und Schweinstall auf dem Kreuz, neben Kaufmann Münch, giebt 22 kr. Zins dem Fiskus, enthält 20 Klftr. Grundfläche, unter den im Termin zu eröffnenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden.
Gießen den 19. Mai 1840.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.
554) Montag den 1. Juni d. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus, das Gasthaus zum Hirsch dahier, als:
37 Ruth. 7 Schuh Haus mit Hofraum, Hinterhaus, Knhstall, Stallung, Scheuer und Schweinstall, giebt 4j kr. ZinS dem Kirchenkasten,
öffentlich an den Meistbietenden, unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen, erb- vertheilungshalber versteigert werden.
Gießen den 30 April 1840.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. Limpert.


