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-er Stadt Giessen.

M 22. Samstag den 30. Mai

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Frucht- und Victualieupreife zu Gießen vom 23. bis 30. Mai 1840.

JF r u fij t preise.

| ZFleisch preise.

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1 Pfd gutes Ochsenfleisch . .

- = 5 Sie 5 25 1 ,, Kochfleisch.....

1 Rindfleisch.....

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auch.......

1 Schweinefleisch....

1 " Hammelfleisch gemästet . .ss ='§ 1 WurstvonpurSchweinen e-e1 gemischte Wurst . . .

1 Bratwurst.....

ts"3cS 1 Schwartemage» . . .

1 > geräucherter Speck . .

1 " Schinken und Dörrfleil'ch

1 Rindsfett.....

=.g5 » 1 Hammelsfett ....

1 ,, Schweineschmalz, ausge-

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y i ,, desgl. unausgelasienes

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Pfd. 24 Lty. Ql. Roggenbrod . . .

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19 Lth. Ot. gemischtes Brod ....

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4 ,, 3 Milchbrod......

Wierpreise.

1 Maas ordinaires Bier......

auch......

1 Maas Doppelbier.......

Marktpreise.

1 Maas Milch.........

1 Pfd. Butter.........

auch.......

8 Handkäse . . ........

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1 Pfd. Waizenmebl .......

1 grob geschälte Gerste ....

1 " klein geschälte Gerste ....

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G e m ä s

Walzen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Darmstadt . . .

Gießen ....

Marburg am 26. April

Wetzlar am 23. Mai

das Malter das Malter auch

das Mölt der Scheffel

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Polizeiliche Bekanntmachungen.

30) Erst kürzlich wieder bei den Hunden vorgekommene Fälle von Tollwuth setzen es außer allen Zweifel, daß diese gefährliche Krankheit hier und in der Umgegend noch keineswegs erloschen ist, und da sich zugleich dargethan hat, daß manche Besitzer von Hunden den Gesundheitszustand dieser Thicre auf eine unverantwortliche Weise unbeachtet lassen, während es höchst wahrscheinlich ist, daß mehrere, von tollen gebissene Hunde unermittclt geblieben; so finde ich mich bewogen, den §. 2 der polizeilichen Bekanntmachung vom 21. Februar laufenden Jahres, wörtlich also lautend:

Ten Besitzern von Hunden wird die größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit in der Behand- lung dieser Thicre ancmpfohlen und ihnen zur Pflicht gemacht, wenn sie ungewöhnliche Erscheinungen an dem Benehmen oder in dem Gesundheitszustände ihrer Hunde bemerken, oder wenn sich ein solches Thier von Hause entfernen sollte, hiervon alsbald und ohne allen Verzug die Anzeige bei der Polizeibehörde zu machen,"

hierdurch mit der weiteren Bestimmung einzuschärfen: daß die Ucbertreter gedachter Vorschrift, anstatt wie bisher mit einer Strafe von 5 fl., für die Folge mit einer folchen von 20 fl belegt werden sollen.

Gleichzeitig wird die bestehende Anordnung wegen der Maulkörbe, mit welchen Metzgerhunde, alle Hetz- und Fanghunde, die Bullenbeißer rc., versehen sein müssen, in Erinnerung gebracht.

Gießen am 23. Mai 1840. Der Großherzogl. Hess. Kreisrath.

K n o r r.