Ausgabe 
28.11.1840
 
Einzelbild herunterladen

Imzcigebtatt -er Stadt Giesse n.

Jti. 48. Samstag -en 28. Novbr. 18ÄO.

Fruchr- und Vicrualienprelse zu Gießen vom 2«. Novmbr. bis 5. Dezember 1840.

/ r u eil t p r ? t 's e.

F'leischpr rise

fr.

Vf.

Wrovpreise

kr.

Pf.

1 Pkd gutes Ochsenfleisch . .

= 1 ,, Kubfleis».....

Z WLtz 1 Rindfleisch.....

= " Kalbfleisch.....

S'S'g'E = auch.......

I'5« 1 Schweinefleisch ....

1 " Hammelfleisch gemästet . g2 = =5 = c;= 1 Wurst ron pur Schweinen

1 - gemischte Wurst . . .

= 5w'7§"£ 1 " Bratwurst.....

=f =£§ 1 Schwart magen . . .

8 1 > geräucherter Speck

1 .. Schulten und Dörrfleisch 1 - Rindsfelt ..... = g 1 - HammelSfetk ....

1 ,, Schweineschmalz, ausge la stell es.......

Igj 1 desgl. uuausgelastenes .

|z

JO 8j 7-1 6

10 8

12 8

15 16

20 16 18

13

20 18

i ! 1 i 1 1 1 I 1- i 1 1 1 1 1 1 » |

Pfr. 25 Ltd. 2 Qr. Roggenbrvd . . .

2 " 12 - 2 ....

4 « 25 " u « ....

20 Lth. 2 Qt. gemischtes Brod ....

6 2 » Wasterweck

5 >, 2 >, Milchbrod ......

4Zierprkise.

1 Maas orkinaires Bier......

auch......

1 Maas Doppelbier .......

Marktpreise.

1 Maas Milch.........

1 P'd. Butler.........

auch.......

i 8 Dandkäse . ; ........

7 Cver . . ......... .

1 Ptd. Waizenmebl .....

1 grob geschälte Gerste ....

1 " klein geschälte Gerste ....

2

6

12

1 i

4

6

7

6

18

19

4

8 S

4

8

Mill! III 1 II 1 11 1

S l ä

d t e.

Gomäs

Waizen

K orn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Pf. fl. kr.

Ps.: fl. kr.

Pf., fl fr.

Ps. fl. irr.

Pf. fl. fr.

Ps. fl. kr.

Darmstadt

das Maller

200 ---

1 5

.3 12

.

Gießen

das Malter

200 8 -

200 6

170 4 -

2i55

-I 5 20

- 6 24

au»

1 1

1

1-

--j --

Marburg am 16 August

das Möll

1 910

-I ö1-

1 5 -

-v\ 8:-

;

7 -

Ketzlal' am

21. Noobr.

der Scheffel

901 3 36

84! 2 i 39 1 721 1i16

55j 1112

,

- 2 16

Polizeiliche Bekaiintmachungen

Ql) Die von Großberzoglichcm Ministerium Des Innern und der Justiz in Betreff der Aus­stellung von Vieh-Gesundheitsscheinen und Biehmarkt-Scheinen erlassene Anordnung bringe ich zur genauen Darnachachtung in vorkominenden Fällen mit dem Bemerken nachstebend zur Kenntniß des hiesigen Publikums, daß das deßsalls bis jetzt Bestandene ausdrücklich aufgehoben worden ist:

1) Alles dasjenige Rindvieh, welches auf öffentliche Märkte zur Beränßeiung getrieben wird, muß hierbei durch einen Biehgesundheitsschein begleitet seyn.

2) Außer den öffentlichen Märkten sollen blos diejenigen Transporte Rindvieh von einem Cvt zum andern mit GesundKeitsscheinen stets versehen seyn, welche aus Orten kommen, in deren Um­gegend Krankheiten unter dem Rindvieh herrschen.

3) In allen sonstigen Fällen kann und soll jedem Inhaber von Rindvieh zu jedem beliebigen Gebrauch ein Biehgesundheitsschein ausgestellt werden, wenn er einen solchen verlangt.

4) Die Viehgesundheitsscheine sind nach nachstehendem Formular auf stempelfreies Papier von der Polizeibehörde des Orts, woraus das Rindvieh ansgeführt wird, auszufertigen.

5) Für Ausfertigung oder Ausstellung eines Biehgesundheitsscheins nach den Bestimmungen unter 1 und 2 hat der Aussteller keinerlei Gebühr, dagegen für diejenige nach der Bestimmung unter