Imzcigebtatt -er Stadt Giesse n.
Jti. 48. Samstag -en 28. Novbr. 18ÄO.
Fruchr- und Vicrualienprelse zu Gießen vom 2«. Novmbr. bis 5. Dezember 1840.
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F'leischpr rise
fr.
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Wrovpreise
kr.
Pf.
1 Pkd gutes Ochsenfleisch . .
= 1 ,, Kubfleis».....
Z WLtz 1 „ Rindfleisch.....
= " Kalbfleisch.....
S'S'g'E = auch.......
I'5« 1 Schweinefleisch ....
1 " Hammelfleisch gemästet . g2 = =5 = c;= 1 „ Wurst ron pur Schweinen
1 - gemischte Wurst . . .
= 5w'7§"£’“ 1 " Bratwurst.....
= ’f =■£’§ 1 „ Schwart magen . . .
“8 1 >• geräucherter Speck
1 .. Schulten und Dörrfleisch 1 - Rindsfelt ..... = g 1 - HammelSfetk ....
1 ,, Schweineschmalz, ausge la stell es.......
Igj 1 desgl. uuausgelastenes .
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— Pfr. 25 Ltd. 2 Qr. Roggenbrvd . . .
2 " 12 - 2 „ ....
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20 Lth. 2 Qt. gemischtes Brod ....
6 „ 2 » Wasterweck
5 >, 2 >, Milchbrod ......
4Zierprkise.
1 Maas orkinaires Bier......
auch......
1 Maas Doppelbier .......
Marktpreise.
1 Maas Milch.........
1 P'd. Butler.........
auch.......
i 8 Dandkäse . ; ........
7 Cver . . ......... .
1 Ptd. Waizenmebl .....
1 „ grob geschälte Gerste ....
1 " klein geschälte Gerste ....
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Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf. fl. kr.
Ps.: fl. kr.
Pf., fl fr.
Ps. fl. irr.
Pf. fl. fr.
Ps. fl. kr.
Darmstadt
das Maller
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Gießen
das Malter
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Marburg am 16 August
das Möll
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Ketzlal' am
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Polizeiliche Bekaiintmachungen
Ql) Die von Großberzoglichcm Ministerium Des Innern und der Justiz in Betreff der Ausstellung von Vieh-Gesundheitsscheinen und Biehmarkt-Scheinen erlassene Anordnung bringe ich zur genauen Darnachachtung in vorkominenden Fällen mit dem Bemerken nachstebend zur Kenntniß des hiesigen Publikums, daß das deßsalls bis jetzt Bestandene ausdrücklich aufgehoben worden ist:
1) Alles dasjenige Rindvieh, welches auf öffentliche Märkte zur Beränßeiung getrieben wird, muß hierbei durch einen Biehgesundheitsschein begleitet seyn.
2) Außer den öffentlichen Märkten sollen blos diejenigen Transporte Rindvieh von einem Cvt zum andern mit GesundKeitsscheinen stets versehen seyn, welche aus Orten kommen, in deren Umgegend Krankheiten unter dem Rindvieh herrschen.
3) In allen sonstigen Fällen kann und soll jedem Inhaber von Rindvieh zu jedem beliebigen Gebrauch ein Biehgesundheitsschein ausgestellt werden, wenn er einen solchen verlangt.
4) Die Viehgesundheitsscheine sind nach nachstehendem Formular auf stempelfreies Papier von der Polizeibehörde des Orts, woraus das Rindvieh ansgeführt wird, auszufertigen.
5) Für Ausfertigung oder Ausstellung eines Biehgesundheitsscheins nach den Bestimmungen unter 1 und 2 hat der Aussteller keinerlei Gebühr, dagegen für diejenige nach der Bestimmung unter


