Änzeigeblatt
-er Sta-t Giessen.
Ä2. Donnerstag den 2Ä. Dezmbr. JLS^LO*
’ Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 24. bis 31. Dezember 1840.
FNeigcypreise.
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LZroJpreise.
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1 Pfd gutes Ochsenfleisch . . - = 5 1 Kuhfleisch.....
s “«■eis«’* i „ Rindfleisch.....
1 „ Kalbfleisch.....
auch . ......
1 ,, Schweinefleisch....
■§5-6- 1 " Hammelfleisch gemästet . £*: ■= = ='?- 1 „ Wurst von purSchweinen sZÄ-ZZtzL 1 " gemischte Wurst . . . = «. 1 „ Bratwurst.....
££'= = = «■■=’« 1 „ Schwartemagen . . .
”’«i 1 " geräucherter Speck . .
5 1 „ Schinken und Dörrfleisch
1 „ Rindsfett.....
AsZZZIIZ 1 n Hammelsfett ....
1 ,, Schweineschmalz, ausge- gcs ȣ laffeneS.......
y 1 „ desgl. unäusgelaffeneS .
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— Pfd. 27 Lth. —Qt. Rogzenbrod . . .
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22 Lth. — Ot. gemischtes Brod ....
7 „ — ,, Wafferweck .....
6 « — „ Milchbrod......
Vierpreise.
1 Maas ordinaires Bier......
auch......
1 Maas Doppelbier.......
Marktpreise.
1 Maas Milch.........
1 Pfd. Butter .........
auch ........
j 8 Handkäse . .■........
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1 Psd. Waizenmebl ..... .
i i ,, grob geschälte Gerste .... 1 1 <i flein geschälte Gerste ....
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.F r u ch t p r e i s e.
Städte.
Gcmäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
I Erbsen
Linsen
Darmstadt . . .
Gießen.....
Marburg am 16. August
Wetzlar am 12. Dezbr.
das Malter das Maller auch das Mölt der Scheffel
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Polizeiliche Bekanntmachung.
69) Das Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagt ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägen innerhalb der Stadt und deren Umgebung. Sodann wird, unter Bezugnahme auf die unterm 4. Oktober 1833. erlassene Bekanntmachung, das Verbot des Singens und des Schreiens auf der Straße, ebenfalls eingeschärft und verordnet, daß alles Zusammenrotten und truppweise Gehen, sowie Hin- und Herziehen auf der Straße, mit einer Strafe von 1 bis 5 st. geahndet werden wird, und alle Kinder, Lehrlinge, von 6 Ubr gedachten Abends an, bei einer gleichen Strafe — wofür die Eltern, Vormünder rc. haftbar sind — von der Straße sich entfernt zu halten haben.
Gegen Unvermögende tritt Verwandlung der Geldstrafe in Gefängniß ein.
Gießen den 23. Dccember 1840. Der Großh. Hess. Kreisrath
C. Ehr. K n o r r.


