Ausgabe 
22.2.1840
 
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bezeichneten Erfordernisse ganz oder theilweise ermangelt, jedesmal mit einer Geldbuße von 1 fl 30 fr bcfccit

' Diejeniqen, welche den Bestimmungen sub 2 entgegen handeln, unterliegen einer Strafe von 5 fl.

Gießen den 21. Februar 1840. Der Großh. Hess. Kreisrath das.

p K. Ehr. Knorr.

Edictalladnngcn.

119) Für die Kinder des ohnlängst verstor­benen Wirths Heinrich Deibel zu Wieseck ist die väterliche Erbschaft nur unter der Rechtswohl- that des Inventars angetreten worden.

Zum Zweck der Feststellung der Masse wer­den daher Alle Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde an den Nachlaß des oben genann­ten Heinrich Deibel von Wieseck Ansprüche ma­chen wollen, aufgefordert, im Termin

Dienstag den 3. März d. I., Vormittags 8 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte ihre Forderun­gen anzuzeigen und zu begründen, widrigenfalls dieselben in diesem Verfahren unberücksichtigt bleiben.

Gießen den 4. Februar 1840.

Großh. Hess. Landgericht das.

P l o ch. S t e i n.

183) Ansprüche an Johann Veppler, Schuh­macher, und Marie Catharine, geborne Beppler, dessen Ehefrau, von Kinzenbach, sowie Johann Mandler, Sokn des Georg Andreas Mandler von da, und Elisabethe, geborne Dönges von Fellings­hausen, dessen Ehefrau, welche nach Amerika auszuwandern beabsichtigen, sind

Mittwoch den 4. März d. I., Vormittags 9 Uhr, dahier geltend zu machen, indem nach Ablauf dieses Termins das Vermögen den Auswandern­den zur Erportation freigegeben wird.

Atzbach den 12. Februar 1840.

Königliches Justizamt Diesterweg.

Besondere Bekanntmachungen.

197) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neu errichteten Grund­bücher der Gemarkungen:

1) Waldgirmes,

2) Fellingshausen,

3) Crumbach,

4) Naunheim,

5) Fraukeubach,

6) Königsberg,

7) Heuckelheim,

8) Kleinlinden,

9) Hermannstein,

10) Allendorf an der Lahn,

auf dem Bürgermeisterei-Bureau jeden Orts of­fen gelegt worden sind.

Die Betheiligten sind befugt, dieselben wäh­rend der Zeit der Offenlegung in dem bemerkten Lokale einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Großh. Bürgermeister jeder Gemeinde Grund­buchsauszüge (Geschosse) zu verlangen- Auch werden sie durch Letztem auf die von den Feld- geschwornen entdeckt werdenden sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden

Allen denjenigen, welche sich bei den Anga­ben des Grundbuchs rückstchtlich des Besitzstandes und der Größenangabe für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände, entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Geg­ner vorladen lassen können, zu beseitigen, und insofern dieses nickt von Erfolg ist, ihre An­sprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen ebendieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitz­klage angestellt hätten.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und die Größenangabcn in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deßhalb erhoben und erforder­lichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.

Die unerstreckliche Frist geht mit dem 10. Sep­tember 1840 zu Ende.

Gießen den 15. Februar 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

202) Tie Liste der Conseriptionspflichtigen des Jahres 1840 ist an dem Rathhause angeheftet.

Sollte einer der Betheiligten Ausstellungen gegen den Inhalt dieser Liste vorzubringeu haben, so muß dieses innerhalb 14 Tagen, vom 18. d. M. an gerechnet, geschehen.

Im Jahre 1820 geborne junge Leute, die etwa nicht in der Liste ausgenommen sein sollten,