Änzeigeblatt
-er Stadt Giessen.
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Jts. 8. Samstag den 22. Februar. ISMO.
Frucht- und Victualienpreise zu Gießcn vom 22. bis 29. Februar 1840.
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F4eischprersc.
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1 Pfd gutes Ochsenfleisch . .
“f 1 " Kubfleisch.....
a .aeli&’s 1 „ Rindfleisch.....
= 1 " Kalbfleisch.....
1 " Schweinefleisch. . . .
525 g i „ Hammelfleisch gemästet
1 >• Wurst von purSchweinen
1 » gemischte Wurst . . .
=®-ce°sä‘g, 1 " Bratwurst.....
1 » Schwartemagen . . .
1 >< geräucherter Speck . .
22g1 „ Schinken und Dörrfleisch
1 .. Rindsfelt.....
1 " Hammelsfett ....
1 .. Schweineschmalz. au«ge lassens».......
KLL2 L«;«---. i „ deSgl. unaurgelassene» ffl
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— Pfd. 24 Ltb. — Qt. Roggenbrod 2 rr 8 •• 1— ff „
4 ,, 16 „ — „
19 Lth. — 2t. gemischles Brod
5 " 3 .. Masserweck
14« 3 Milchdrod . .
15 i e r p r e i ß e,
1 Maa« ordinaire» Bier . . auch . . .
1 Maas Doppelbier ...
Marktpreise.
i Maa« Milch......
i 'M. Butter......
auch ....
3 Handfäse . ; . ....
4 Coer .........
i Pfd. Waizenmedl ....
1 » grob geschälte Gerste
1 " flein geschälte Gerste
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___________jF ruchtpreise.
Städte.
GemäS
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
1 Erbsen
Linsen |
Darmstadt . . .
Gießen ....
Marburg am 9. Febr.
Wetzlar am 15. Febr.
das Maller da» Malter auch
da« Mött der Scheffel
Pf- 200 200
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9
7
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fr.
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50
17
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80
fl.
4
2
fr.
20
50
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165
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4
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fr.
10
50
50
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Pf.
55
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2
2
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Pol izeiliche Bekanntmachung.
11) Da seit einiger Zeit wieder, sowohl hier als in der Umgegend, der Tollwutb höchst verdächtige Hunde vorkommen, die leider auch schon Menschen und Thiere unter sehr bedenklichen Umständen gebissen haben; so sehe ich mich, zur möglichsten Vermeidung von fernerem Unglück, zu folgenden Anordnungen veranlaßt, welche bis auf weitere Verfügung in dem ganzen hiesigen Kreise Geltung haben sollen:
1) Zeder Hund ist sofort mit einem Halsband zu »ersehen, auf dessen äußerer Fläche der abgekürzte Vor- und der völlig ausgeschriebene Zr.nanre seines Besitzers in deutlicher, leserlicher Schrift, auf haltbare Weise angebracht sein muß.
2) Den Besitzern von Hunden wird die größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit in der Behandlung dieser Thiere anempfohlen und ihnen zur Pflicht gemacht, wenn sie ungewöhnliche Erscheinungen an dem Benehmen oder in dem Gesundheitszustände ihrer Hunde bemerken, oder wenn sich ein solches Thier von Hause entfernen sollte, hiervon alsbald und ohne allen Verzug die Anzeige bei der Polizeibehörde zu machen.
Hunde, die mit dem vorgeschriebenen Halsbande nicht versehen sind, werden eingcfangen und gctödtet, oder auch deren Besitzer, nach Umständen, namentlich wenn das Halsband der oben


