Ausgabe 
19.9.1840
 
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C. gegen den §.7 . pos. a mit 30 kr. für jedes wieder verkaufte Malter ;

1). gegen den §. 7. p. p. b. u. c. mit 5 20 fl.;

E. gegen den §. 8. mit 12 kr. für jedes nicht angezeigte Malter Frucht; mit 24 fr.

für jedes nicht angezeigte Malter Mehl; und mit 6 kr. für jeden unangezeigt ge­lassenen Centner Heu oder Stroh.

Diese Strafen treffen sowohl den Käufer als Verkäufer.

11.

Die Aufsicht über die Qualität der Früchte, über richtiges Maas rc., sowie die Handha­bung der Markt-Ordnung überhaupt steht, unter der oberen Leitung der Polizeibehörde, zunächst dem Marktmeister und den Polizeiofficianten zu.

12.

Uebertreter dieser Markt-Ordnung werden vor dem Großherzogl. Polizeigericht verfolgt lind bestraft.

Alle über Kauf und Verkauf entstehende Streitigkeiten competiren dagegen dem Großh. Stadtgerichte welches, wie auf den Jahrmärkten, im Wege des sunlmarischen Prozesses entscheidet.

49) Ein buntes Sacktuch, Ein Corsett und

ein buntes Halstuch, sind gefunden worden. Gießen den 17. September 1840.

Edictalladung.

1243) Anton Hartmann, Conrads Sohn, von Langgöns, beabsichtigt die nachstehenden, nach dem Flurbuch ihm zustehenden, in der Langgön- ser Gemarkung gelegenen Grundstücke, als:

alt neu

1) 3£8 107 Klftr. Acker am Langenlinder

Graben;

2) 4iV 7$V 49; Klftr. Acker am Mandlerweg;

3) *l3 7rV 88; Klftr. Acker über dem Best- cheöacker;

4) W V/ 139; Klftr. Acker am vordersten Frühstück;

5) ?|s 1V6 173 Klftr. Acker, die zweite Lage am Belz;

6) 117 Klftr. Acker an der Pfütz;

7) 2V8 61 Klftr. Acker an der kleinen

Stirn;

8) 8P 5 V6 851 Klftr. Acker vorm Hermanns­anwender;

9) 9V !¥° 178 Klftr. Acker unten am Krit- chesende;

10) 288 Klftr. Acker in den Selzers- placken;

11) 9f9 1 °49 5 871 Klftr. Acker hinter der Kirche;

12) 1 y1 2 y7 48; Klftr. Acker bei der Fauer­bach ;

13)V8 "*s06 4.5; Klftr. Acker in den Wein­gärten;

14) 3lf3 21; Klftr. Wiese auf der Badlach,

auf Großh. Polizcibüreau dahier abgegeben

tbeilweise zu verkaufen, kann aber, weil er an­geblich seinen gerichtlichen Theilungsbricf verlo­ren hat, das Eigenthum besagter Grundstücke rechtlich nicht begründen. Es werden darum alle, welche Eigentbums- oder sonstige Ansprüche an diese Grundstücke bilden zu können glauben, aufgefordert, solche sogcwiß binnen 60 Tagen a dato dahier anzuzcigcn, als sonst sie damit ausgeschlossen, das Eigenthum des Anton Hart­mann, C. S., der genannten Grundstücke unbe­dingt angenommen und das weiter Geeignete verfügt werden wird.

Gießen den 8. September 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller. L i m p e r t.

Besondere Bekanntmachung.

1220) Sand am kutberplatz zu holen, ist, auf Anordnung böhcrer Behörde, bei Strafe «nutzer- sagt. Gießen den 17. September 1840.

Der Großh. Bürgermeister.

Schneider. .

Versteigerungen.

1241) Nächsten Montag den 21. September, Nachmittags 2 Uhr, sollen die zum Nachlaß der Schreiner Peter Brrdrieß'schen Eheleute gehört-