Ausgabe 
19.9.1840
 
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3.

Der alleinige Marktplatz ist der'sogenannte Brand, wo die Früchte rc. nach der'Folge ihrer Ankunft, gattungs- und reihenweise und genau der Anordnung des Marktmeisters entsprechend zum Verkauf ausgestellt werden müssen. Fuhrwerk oder Zugvieh auf dem zum Aufstellen der Früchte re. bestimmten Platz stehen zu lassen, ist verboten und muß für dessen anderweitige, geeignete Unter­bringung alsbald gesorgt werden.

L.

Die Einfuhr der für den Markt bestimmten Früchte rc. darf nur durch das Wallthor und Neuwegerthor auf dem kürzesten Wege nach dem Brand hin, bewerkstelligt werden.

L. L.' »

Alle zum Verkauf bestimmten, sub 2. näher bezeichneten Fruchtmarktsgegenstände, welche von Mittwoch 12 Uhr bis Donnerstag Nachmittag 3 Uhr in den hiesigen Stadtbereich eingehen, dür­fen nur auf denr Fruchtmarktplatz aufgestellt und verkauft werden.

6.

Der Fruchtmarkt nimmt vom 1. Oktober bis Ende März Morgens früh um 9 Uhr und vom 1. April bis zu Ende September um 8 Uhr seinen Anfang und dauert in der Regel bis 1 Uhr desselben Tags. Das Zeichen zu der Eröffnung des Marktes wird durch das Aufstecken eines Fähnleins gegeben.

7.

Es ist ausdrücklich verboten:

a. dieselben Früchte während eines Markttages aufzukaufen und wieder zu verkaufen;

b. den Unterhändlern, Bäckern und Müllern vor 10 Uhr den Fruchtmarkt zu besuchen, oder durch andere für sich besuchen zu lassen;

c. den Fruchtfuhren entgegen zu gehen, sei es um sie vom Besuche des Marktes oder vom Verkaufe auf demselben abzuhalten, oder um sie zu bereden, nur zu einem bestimmten Preis zu verkaufen.

8.

Sowohl Käufer als Verkäufer sind verpflichtet, die Ein- und resp. Verkäufe dem Markt- schreiber, Behufs der Eintragung in das Markt-Register gewissenhaft anzuzeigen.

Als Einschreibgebühr wird von den Käufern vom Malter schwerer Frucht 2'/, fr. vom Malter leichter Frucht 1% fr., und vom Centner Heu oder Stroh 1 fr. bezahlt; wobei jedoch zu­gleich der Lohn für das Messen und resp. Wiegen jener Gegenstände insoferne solches von den Käufern ausdrücklich verlangt oder sonst erforderlich werden sollte mit einbegriffen ist.

Bei 'Entrichtung der Einschreibgebühren erhalt der Zahlende von dem Marktschreiber eine Quittung, welche er beim Messen seiner Früchte an den beeideten städtischen Mitter, und sonst an den Marktmeister und zwar bei Vermeidung der doppelten Zahlung abzuliefern hat.

Beim Schlüsse des Marktes müssen die nicht verkauften Früchte alsbald wieder abgefahren werden. Denjenigen Fruchtverkäufern, welche ihre zu Markt gebrachten Früchte nicht verkauft haben und solche nicht anderswo unterbringen wollen, wird ein in der Nähe dxs Marktplatzes gelegenes, unter dem Verschluß und der Verantwortlichkeit des Marktmeisters stehende Magazin zur Einstel­lung der Früchte eingeräumt.

In diesem Falle bezahlt der Einstellende eine Lagergebühr von 2 kr. wöchentlich per Malter.

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Die Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden bestraft und zwar: Zuwiderhandlungen

A. gegen die §. §. 3, 4 u. 9. mit 30 kr. 1 fl. 30 kr.

8. gegen den §. 5. mit 24 kr. für jedes ausserhalb des Marktplatzes verkaufte oder

aufgestellte Malter Frucht oder Mehl;