Ausgabe 
11.4.1840
 
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20) Ein kleines seidenes Halstuch, ein Kinder-Kragen, ein buntes Sacktuch, eine Pfeife mit Rohr, sind gefunden und auf Großh. Polizeibüreau abgegeben worden« Gießen den 8. April 1840.

ein stählerner Ring, ein Pfandschein und eine eiserne Kette,

!

Edictalladungen.

315) Die Erben des Bürgers und Fuhr­manns Daniel Jeremias Müller dahier, haben erklärt, dessen Nachlaß nur unter der Rechts- wohlthat des Inventars und Gesetzes anlreten zu wollen. Es werden daher Alle, welche Forde­rungen oder sonstige Ansprüche an gedachtes Vermögen bilden zu können glauben, aufgefor­dert, solche sogewiß im Termin

Dienstag den 14. April, Vormittags, dahier anzuzeigen, als sonst sie bei dem aufzu- nebmenden Inventar und Vertheilung des Nach­lasses unberücksichtigt bleiben werden.

Gießen den 12. März 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller. Limpert.

383) In den 1780r Jahren entlieh der Bürger Johannes Luh zu Großenlinden

1) bei Jungfer Margarethe Vetzberger zu Gie­ßen ein Kapital von 40 fl. und am 28- April 1812

2) bei Wilhelm Will's Wittwe daselbst ein Kapital von 60 fl.,

welche Schulden abgetragen, allein, weil die Verbriefungen angeblich verloren gegangen, im Hypothekenbuch nicht gelöscht worden sein sollen. Es werden daher Alle, welche Ansprüche an ge­dachte Obligationen begründen zu können glauben, anfgefordert, solche sogewiß binnen 4 Wochen, vom 1. April d. I. an gerechnet, dahier geltend zu machen, als sonst nach Ablauf dieser Frist die Schuldposten als getilgt angesehen, und der Eintrag im Hypothekenbuch unbedingt gelöscht werden wird.

Gießen den 24. März 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller, Limpert.

358) Ueber das Vermögen des Joh. Wagner III. Sohn, oder 5. zu Crumbach, ist der Con- curs erkannt worden, es werden daher alle Die­jenigen, welche aus irgend einem Grunde an das Vermögen des genannten Wagner Ansprüche haben, hierdurch ausgefordert, dieselben sogewiß Montag den 25. Mai d. I.,

Morgens 9 Uhr, entweder in Selbstpcrson oder durch gehörig, auch zum Vergleich Bevollmächtigte, geltend zu ma­

chen und die Gründe, worauf sie etwaige Vor­zugsrechte stützen wollen, anzugeben, als sie sonst ohne weiteres Präclusivdecret von der Masse aus­geschlossen werden und beziehungsweise angenom­men wird, die Location her Forderungen wäre dem Ermessen des Gerichts überlassen worden.

Ter Termin ist zugleich zum Versuch der Güte und zur definitiven Wahl eines Curators bestimmt.

Gießen den 29. Februar 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller. H a b e r k o r n.

197) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neu errichteten Grund­bücher der Gemarkungen:

1) Waldgirmes,

2) Fellingshausen,

3) Crumbach,

4) Naunheim,

5) Frankenbach,

6) Königsberg,

7) Heuchelheim,

8) Kleinlinden, 9) Hermannstein,

10) Allendorf an der Lahn, auf dem Bürgermeisterei-Bureau jeden Orts of­fen gelegt worden sind.

Die Betheiligten sind befugt, dieselben wäh­rend der Zeit der Offenlegung in dem bemerkten Lokale einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Großh. Bürgermeister jeder Gemeinde Grund­buchsauszüge (Geschosse) zu verlangen. Auch werden sie durch Letzter» auf die von den Feld- geschwornen entdeckt werdenden sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den Anga­ben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangabe für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer uncrstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände, entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Geg­ner vorladen lassen können, zu beseitigen, und insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre An­sprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes als das unterzeichnete, so haben sie