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Bekanntmachung,
die Anzeige und Geltendmachung der gesetzlichen Forderungen au Studlreut,- us dem Sommer-Semester 1840 betreffend.
Mit Rücksicht auf die veränderte Bestimmung über die akademischen Ferien ivn -. :»r t bc- kannt gemacht, daß die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem gegcnwä'tigk -rster
längstens bis zum 12. September d. I., mittelst einer, in jeder Hinsicht genau fpecisiervten Rechnung bei der unterzeichneten Behörde zur Anzeige gebracht, und von'da an, 1 »nt acht Wochen, geltend gemacht werden müssen, widrigenfalls der im Artik. 137 der Liecip'n-inatuten angedrohte Rechtsnachtheil eintritt.
Gießen am 3. September 1840.
Der Großhcrzogliche Universität-, i-icr.
Dr- Trygophorus.
v<it Prinz.
Edictalladung.
1043) Nachdem bei entstandener Güte unter den Gläubigern des verstorbenen Lohgerbermeisters Heinrich Sauer dahier, über dessen Vermögens = Nachlaß unterm 30. Juni d. Z. der förmliche Concurs erkannt worden ist, so werden alle und jede Gläubiger des gedachten Lohgerbers Heinrich Sauer, es mögen sich dieselben bereits gemeldet haben oder nicht, hiermit öffentlich vorgeladen, in dem zum Liquidiren der Forderungen auf
den 3. October l. I., Morgens 10 U h r, bestimmten Termine, vor unterzeichnetem Gerichte persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche an die Masse gegen den bestellten Contradictor anzumelden, und gehörig zu begründen, widrigenfalls aber zu erwarten, daß sie damit aus diesem Verfahren zu- rückgewicsen werden.
Marburg am 21. Juli 1840.
Kurfürst!. Landgericht.
Wilkens.
vt. Fleischmann.
Besondere Bekanntmachungen.
620) ES wird hierdurch zur öffentlichen Kennt, niß gebracht, daß das neu erdichtete Grundbuch der Gemarkung Rodheim auf dem Bürgermeisterei-Bureau zu Rodheim offen gelegt worden ist.
Die Betbeiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in dem bemerkten Locale einzusehcn, auch gegen die Gebühr von dem Großh. Bürgermeister Grundbuchs Auszüge (Geschosse) zu verlangen. Auch werden sie durch denselben auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden. Allen denjenigen, welche
sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größen-Angaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder ans gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lasten können, zu beseitigen, oder, in sofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres gc« schehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage augestellt hätten.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deßhalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.
Die unerstreckliche Frist geht mit dem 15. November 1810 zu Ende.
Gießen den 25. April 1840.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.
1149) Der Großh. Oberfinanz-Kammer-Acces- sist Soldan ist während der Abwesenheit des Großh. Rentamtmanns Schneider auf dem Landtage zum Vicar ernannt worden, wovon ich die Stadtangehörigen hiermit in Kenntniß setze.
Gießen den 31. August 1840.
Der Großh. Bürgermeister. Schneider.


