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nach Absterben derer Pfarrer und Schul« lehrer vermittelst Eingebung besonderer Memorialien gewisse Subjecta zu Wieder,
oder mehrere Subjecta zu denen erledig, ten Stellen in Vorschlag zu bringen, und sich vor diesen oder jenen Competenten fupphcando bei llns zu verwenden, son. dern wo sich gletchwolen ein oder die au« der- Commune diesem Unserm Verbot zu, zu handeln unterfangen würde, Nicht allein auf deren übergebende Me. morialien schlechterdings keine Rücksicht genommen, sondern auch sämtliche hier« an Theil habende Gemeindsgli,der, und diejenige, welche hierzu die nächste Veranlassung gegeben, nach Be. schaffenheit derer Umstande mit empfind, lichen Geld- oder andern Strafen an* gesehen werben sollen. ' un
5ürst. verordttungen/ wähnte Fürstliche Verordnung hierdurch
Vstt Gottes Gnade» Ludwig Land- bahin gna^igst zu wiederholen und zuer. graf zu festen rc. rc. ’ neuern, daß künftighin durchaus keiner Wir haben seithero zum öfter» miß, wehr gestattet seyn fo^e^bel^sichlkrelg"
Grosvaters Gnaden unterm 22. Julii
1716. erlassenen Fürst!. Verordnung zu, wider von ein- und andern Gemeinden
Nachdem Wir nun btrglerchen un« gebührlichen Anmaßungen und dem hier, «us öfters entstehenden Unwesen kanger- hin nachzusehen um so weniger gemeinet sind, als ohnehin bei Wiederbefttzüng derer in Erledigung kommenden Pfarr- 4ipb Schulstellen sowohl von Unsselbsten ^ls auch von Unfern hierbei concurriren, den Fürstlichen Lollegiis in deren UrzS hierunter beschehenden Vorschlägen vor
das' Seelenheil und Wohlfahrt Unserer II.
Unterchanen jedesmalert hinlänglich ge, Fügen jebermännigkich in Unfern a« sorgt und auf genügftrM tüchtige Suh, kämmten Fürstlichen Landen hiermit n. jetta gesehen kN-rdenMikdZ so haben Wi^ wissen, was gestalten Wir gnädiast MW lw>itn Emsonzs tt- W Me «n, in
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desetznng dergleichen erledigten Stellen in Vorschlag gebracht, und hierdurch sich gleichsam eines Präsentations-Rechts angemaßet, zugleich aber auch zu aller, Hand Unordnungen und üblen Folgen Anlaß gegeben werde, indem besonders die Competenten zu dergleichen erledig, len Bedienungen sich, durch mancherlei unzulässige Mittel uyd Wetze "einen An, Hang in denen Communen zu verschaffen demühet sind, wodurch bann nicht selten Wir befehlen demnach qnädialk hAs die Gemeindsglleder selbsten gegen einan» diesem Unserm erneuerten Verbot der aufgebracht, und gehässige- öfters Verordnung allentbalben genau nacha«. lange fürdaurende Trennungen^ Zwre, . lebt, und.^uMchem Ende dieselbe kom^e spalt und Verbitterung unter dLNensel« unfern «inschlagenden Fürstlichen bvd- den verursacht werden. giis, als g^ch insonderheit in Amtlich,»
lÄrBürflhU kaL"« » und jeden Gemeinden zur nökbiaen Mi? s«nsch°st und S«d)ad),ung t,96?rK puddurt und bekannt g,mache auch noch uderda, jd>,t derer k|r«nnri Er'mplnr JU tk,t detzändigen Rachrich? und Aufbewahrung in ihrer Gerichrslade jugesteltet werde. « w
Darmstadt.den ».Julii 1784.
Ad fpeciale Mandatum Sereniflimi.


