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sämtlichen Fürstlichen Landen mit kernen andern als mit Unftrm Fürstlichen Low. gen gestempelt/ oder bezeichneten Char« ren gespielt werden, zu dem Ende (lln« ferr Fücstl. Hofhaltung selbsten nicht aus- genommen) alle privat! und LandrsEiri» aesissm« sowohl, als auch alle Stadt-- und Landkrämer, die alschon vorrath,g habende - oder von auswärtigen Orten weiters erhaltende Charten Unserm ee< cretario und Bottenmeister Fader zur Stempelung gegen Bezahlung des nach, brmeldten Taxes zuzufchicken und von selbigem zeichnen zu lassen, verbunden seyn, sofort vor die Zeichnung einer Tbarok« Charte 15 kr., einer L'hombre-Charte 6fr., einer Piqurt. Charte zkr. bezalt, und Uns gehörig verrechnet, diejenige aber, so sich unterfangen werden, dieser Unserer gnädigsten Verordnung zuwider Mit ohngestempelten Charten zu spielen, mit einer Strafe von »oRthlr. belegt, und demjenigen, welcher dergleichen Con- iraventionen anzeigt, mit Verschweigung feines Rahmens «in Drittheil solhaner Geldstrafe verabreichet — und das übrige Lns behörig verrechnet werden solle. Dieses ist Unser gnädigst- und ernster Mllr, und Wir wollen, daß darüber stets gehalten, zu, dem Ende vön Unstrn Beamten durch schickliche Personen öftere "Vifitationes angestellet, auch damit sich Niemand mit der Unwissenheit dieser an» sew erlassenen Verordnung entschuldigen möge, solche in Städten und Dörfern unter öffentlichem Glockenschlag publicirt und an gewöhnlichen Orten zu jeder, m'akins Nachricht und Nachachtung affi, girt werde. Gegeben Darmstadt dett ^iten April 1794« ,
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.... ,£: Landgraf zu Hessett.
Auf höhern Beseht wird vorstehende -tlädigstr Verordnung nochmalm LU M
dermanns Rachachtung und Warnung vor Straft hiedurch bekannt gemacht. Gießen den 8tenMai 1794«
Fürstl. Hess. Oberamt allda.
Nachricht.
Nachdem« übermalen durch dir Schweine welch« des Abends nach der Zurückkunft der Heerde nicht gleich in Stall gethan werden, in den Hintergär, Len hiesiger Stadt und auf dem Wall Schaden geschiehet, auch der Parade, platz verunstaltetwird; so wird hierdurch jedermann gewarnet, daß er seine Schweine sogleich nach Zurückkunft der Heerde in Stall bringe, gegenfalls aber, wo Schweine in den Hintergärten , auf dem Wall, oder auf dem Paradcplatz, eine Viertelstunde nach der Zurückkunft der Heerde angetroffen werden , der Ei» genthümrr von jedem Stück in ctnetr Gulden Strafe genommen werde. Gie» ßen den l4tenMai 1794.
Fürst. Hess. Polizei-Deputation daselbst.
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.
1) Nachdem« Freitags' den zaten dieses Morgens 9 Uhr auf dahiesigem RathhauS, der von dem verstorbenen Burger und Schuhmacher JercmiaS' Lemp hinterlassene Garten auf dem Nah, rungsberg, von r/4 Morgen, 29Ruthen 6 Schuh, an Johann Kaspar Kellers Erben gelegen, freiwillig öffentlich verstri, chen werden soll, als wird dieses zue Nachricht hiermit bekannt gemacht. Gießen den iMnMai 1794»
Fürstl. Hess. Oberamt daseM
rrayß.
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