Ausgabe 
25.2.1792
 
Einzelbild herunterladen

* ) 33 (

Umständen nur thunliche Vorsicht und Wachsamkeit zu gebrauchen verbunden ist, entstehende Feuersbrünste nicht zu rech­nen, vielmehr diese aus der Branden-» fchädigungsanlage denen in der Brand» casse versicherten zu vergüthen. Jnglei, them wollen Wir auch geschehen lassen, daß wenn schon der Brandschaden auf feindlichen Befehl geschehen, soferne er nicht das in einem Jahre aufs höchste zum Beitrag bestimmte Quantum übersteiget, den in dieser Societät befindlichen Mit» -lieber aus der Brandcasse zur Hüfte er­setzt, und dasermangelnde, ausfchließ, lich der Gebäude im Lande, collectirk, so» Veit derselbe aber dieses Quantum über» steiget, er als eine gemeine Landsache an» gesehen und über die Art und Weise, wer zum weitern Beitrage deizuziehen, und Vie weit eine fernere Beihülfe auf Zeit «nd Ziel auszutheilen sey, unterm Bei- rathe Unserer treugehorsamsten Landstän- den festgesetzt werben soll.

Elebenrehente ns.

Die Absicht »si eine wechselseitige Ge- rvährleisiung der Dem Feuer ausgesetzte» Gebäuden, wozu Deren Anschlag erfor­derlich if), wornach jeder zur Entschä­digung Der Brandverunglächten beitragen soll.

Wie die Absicht dieser Einrichtung Dahin gehet, baß die Eigenthümer der Gebäude im Lande in «ine Gesellschaft zusammen tretten, worknnen einer dem erndern ftlbige gegen die Feuersgefahr ge­währet, und zwar also , baß wenn ein Dau ganz oder zum Theil verbrennt, der Schaden den Mitgliedern nach dem Ver­hältnisse des Brand schadens zu der Ein- ilage ersetzt werde, und eben deswegen hie Gebäude i« eigentlichen und wahre» Lder doch ihm nahe kommenden Werth, Mas sie wieder «uftubguen kosten möch­

ten, angeschlagen werben müssen, wmn nicht das Absehen nur auf einen gewissen Theil der Gebäude gerichtet ist, welches in diesem Falle besonders bemerkt werden soll; also sollen auch zuforderst fämmt- liche Gebäude im Lande, welche in diese Anstalten ausgenommen werden, auch diejenigen, denen beizutretten die Frei." heit gelassen worben, von den Ober-und Stabsbeamten, auch Magistraten oder in den adelichen Gerichten von den fufti- tianis verzeichnet, mit Nummern verfe. hen, und darauf die Anschläge, so viet derer angegeben worden, eingetragen, und aus diesen in ein Hauptverzeichnist des Amtes ober Gerichtes zusammen ge­zogen werben.

AchtjehentenS.

De» Anschlag kann ieöer Eigenthümer selbsi machen.

Es bleibt jedem Eigenthümer frei "stellt, feine Gebäude selbstanzufchlagen, eiorugeben; sollte aber merklich seyn, daß derselbe zu sehr über» fchrttten, oder viel zu wenig angesetzt worben : so haben die Stadt - Zimte- oder Gerichtsobrigkeiten solches beim Ei- genthümer zuerinnern, und ihnzuUebcr- nehmung eines billigem Anschlags zu ver­mögen, in dessen Entstehung aber, die Gebäude durch die Bauverstänbige gegen «ine zu ermäßigende Belohnung auf Kd» sien des Eigenthümers so schätzen zu las­sen, was selbige wieder aufzubauen ko­sten mögen.

Hausrath, Fruchte, Grund und Bo. den der Brand - und Hofstätten, Ge­rechtigkeiten, gute Lage und dergleichen, dürfen abernicht mit in Anschlag gebracht Verben, als welche unter dieser V-rfiche. rung nicht mikbegriffen, sondern ausge­nommen sind: auch ist die Taxe zur Be- quemlichkeit im Rechnen auf eine in die

VW