zehen ausgehende Zahl anzusetzen und ein» zurichten, also, daß wenn ein Ge. däude z. B. auf 152. fl. angesetzt, nur 150. fl. ins Catastrum eingetragen, und wenn es auf oder über 155. st- angeschla. gen ist, solches auf i6o.fi, eingefchrie. den werden soll.
Neunzehentens.
Die Greueranschläge können nicht zum ATToffcr der Brandverhaltungsan- schläge genommen werden.
Es ist auch bei dem Anschläge der zur Brandcasse versicherten Gebäuden sich nicht nach den Steueranschlägen dersel- den zu Reichs - Kreiß - und Landsteuern zu richten, immasen diese Steueranschläge «us ganz andern - Gründen behandelt werden, und selbige daberin die Anschläge der Gebäuden, denen daraus der Brandschaden versichert wird, keinen Einfluß haben können, weßhalben sich denn auch niemand zu besorgen haben soll, daß die Gebäude diesertwegen jemals hoher m die Steuer geleget oder der Brandschadensversicherungsanschlag aufirgend eine Weise mit dem Steuerwesen in eine Verbindung oder die Art die Gebäude zur Verhaltung in die Brandversicherung zu schätzen, und darnach zur Entschädigung deizulragen, auf andere Steuern angezogen werden soll.
Zwanzigsten-.
Die Mauser sollen numerirt, und in ein Verzeichnis? eingetragen werden.
In den Städten haben demnach die Beamten, Bürgermeister und Rath, in den Dörfern Schultheisen oder Bürgermeister und Vorsteher auf der Beamten Befehl, in den adelichen Gerichten die« selbe auf Befehl der adelichen Justitiarien, sofort allt Mohnhäuser jeden Orts, wo
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<s nicht schon geschehen ist, in Zeit ei« Wochen auswendig an oder über der Thüre mit ordentlichen grosen mit Del» färbe gemachten Nummern versehen zu lassen, sodann dieselbe mit einer kurzen Beschreibung in dasBrandsteuercatastrum des Orts mit diesen Nummern in ihrer Ordnung einzukragen, unter jede Nummer aber jede Neben - und Hintergebäude, Stallungen, Scheunen, Schöpfen, Brau- und Backhäuser re. mit Buchstaben anzumerken, und ebenfalls jedes besonders einzutragen, oud) für die künftig etwa noch zugehende Nebengebäude hinlänglichen Platz zu lassen.
Ein und Zwanzigsten-.
Formular, wornack eines jeden Orts Specialcatastrum eingerichtet werden soll.
Damit diese Catastra ordentlich, ein- förmig, und geschwind aufgestellet werden können, so hat die Commission daS fub Lit. A, anliegende Formular in genügsamer Anzahl abdrucken, und in die Aemter, Städte, Gerichte, Ortschaften, so viel als nöthig, abgeben zu lassen, wofür., und zwar für das Numeriren und Litteriren, von dem Eigenthümer, dem Handwerksmanne auf jeden bezeichnet werdenden Bau dasjenige bezahlt werden soll, was Bürgermeister und Rath in Städten, und Schultheiß Gericht und Vorsteher unter Vorw'ffen und vhnent- geltlicher Genehmigung der vorgesetzten Beamten und Gerichksobrigkeit zum gse- nanesten mit demselben Übereinkommen werden Gleichrrmafen ist dem Peräquator, Amts- oder Gerichteschreiber, wrk- eher bei der ersten Ausschreibung der Gebäude Zugegen seyn, die Anschläge mit durchgehen, und das Stadt» oder Dorf» catasirum dreifach, sodann aus selbigem das AMtS - oderGmchrScatastruMLwet.
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