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Vierzehen ten s.
Es soll nur eine Gesellschaft bleiben.
Wir wollen, daß ans denen §.i. be, «amten ganz eigenen, und denen §. 2. er. wLhnten mit andern Herrschaften haben« den Landen nur eine Gesellschaft seyn und zusammen trcttcn soll, wobei diejenigen, weiche sich freiwillig bei dem Anfänge in Zeit 4. bis höchstens 6. Wochen anqeben, fofort eingeschrieben, diejenigen aber, welche sich nachher künftighin angeden werden, jedesmal auf den nächstfolgrn. den ihn Deeember erst ausgenommen, vnd der Load so hoch alö rhunlich hin«
geschlossen werben, doch ist jbnen auf Grund und Boden, fp v.el dreser ohne Gebäude werthseyn möchte, elnegerrchk« liehe Ausnahme zu khuu unbenommen; dabinaegrn denen tn dieser Geftllschaft asscurirten Gebäuden auf dre assecurrrte S lmme Aufnahme zu thun gestattet, aus d^n Brandcatastrum der Anschlag^auö« aeroaen, ins Hypothekenbuch gelegt, und darnach die Hypothek gestellt, und auf Verlangen die gerichtliche Verschreibung Darüber ausgefertigt werden soll- Auch haben sich grist - und weltliche Dorste« her, wie auch die Vormünder , welche dergleichen ihrer Pklege, Aufsicht und Verwaltung untergebene Gebäude zu be. sorgen haben, wohl vorzufehen, daß sie diese Gelegenheit nicht versäumen, der. len Gebäude bei der Brandcasseversichern ru lassen, und dadurch selbige äusser dem Verluste durch Brand zu setzen, oder sich ruzuschreiben, wenn sie im Gegelssalle von Stiftern, Communen und Pflege, befohlenen, bei unglücklichen Brander, rianissen der Entschädigung halber, wel« eher hätte durch diese Anstalt vorgesehen werden können, auf den Ersatz rechtlich werden belangt werden, weil sie, was sie gekonnt, nicht gcthaN haben.
Schäden von Ueberschwemmungen, Sturmwind, Erdbeben re. sind aus» geschlossen.
Nur diejenigen einzelne oder mehrere Gebäude, welche durchs Feuer, e6 falle vom Himmel oder entstehe auf andere Weise, ganz oder zum Theil verungluk- ken, oder aus Gelegenheit desselben nie« dergerissen werden, sind die Gegenstände, welche einander in der Brandcasse versi« chert werden. Es sind daher alle durch Ueberschwemmungen, Sturmwinde, Erdbeben, und andere Unglücksfälle entste- hende Schäden, hievon ganz ausgenommen. , r , a
Sechzehentens.
Auch die Brandschäden im Kriege, fo kuf des Feindes Befehl und Veran- lassung geschehen.
Die bei feindlichem Einfalle durch Bombardements, bei Märschen und Exe. cutionen , auf des Feindes Befehl und Veranlassung verursachte Feuerschäden, W-rden von dieser Brandversicherungs. anstalt ebenwol ausgeschlossen, und sol- len als ein allgemeiner Lanoschaden betrachtet werden, worzu dir Besitzer der Gebäude nicht allein, sondern auch aste Innsassen und dcks ganze Land zur Bei- hülfe und Beitrag angewiesen, hsirrnachst auch beim Friedensschlüsse vom Feinde Genugthuung zu erhalten gesucht wer- den soll.
Dahin sind aber die ohne Befehl dbS Feindes, bei Durchzügen und Einquir« > rierungen unversehens oder auS Der- , wahrlvsung der Einquartirten, wogegen > jedoch der Eigenthümer alle nach den G 2 Umstän»
auf getrieben werden soll, weil dadurch die wechselseitige Versicherung immer star. ker und der Beitrag einem jeden lelchter wird. , r , .
Funfzehentens.


