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Verfolg
Her im vorige» Stück abgebrochenen 55rf?L Hessc'nDarmsiäDtlschen BranD- assecnratl'ons-Vrdnmrg.
Dreizehentens.
Besitzern Der freien Gebäuden s?eht gewissermaßen in ihrem Wilken, ob sie selbige in Die Brandcasse einschreiben lassen wollen; steuerbare Erbzinß, Nieter, LanDsieDel rc., müssen sich eüsschreiben lassen; DranDcbllecten UND Bausteuern hören auf; Vörstehrr, Geist - und weltliche, werden nebst Den Vor» mündern verwarnet.
Wiewol Wir nicht zweifeln, es werde ein jeder an diesergemeinnüzlichen Anstalt gerne Antheil nehmen, Und feine der Fen. ersgefahr ausgesetzte Gebäude sich tviflig. versichern lassen, und die andere Gebäu- den der Mitglieder gleichermasen mit ge» währen, Wir auch in dieser Zuversicht ei» nem jeden der ein freies Haus besitzet, in feinen Willen stellen, ob er in diese wech. selfeitig« Brandversicherungsgesellschafk mit eintretten wolle oder nicht, jedoch so, daß die abgelegenen einzelnen Höfe, Wohnungen und Gebäude darunter nur verstanden seyn, andere in Städten oder Dörfern zwischen oder neben andern Ge» bäuden stehende freie Häuser und Gebäude aber, welche gleiche Feuersgefahr durch sich selbst und von andernWohnun- gen ausgesetzt sind, und welche die be» nachbarte Häuser durch einen in dem Ih» rigen entstehenden Brand in Gefahr brin» gen können, mit eingenommen werden sollen; so ordnen und wollen Wir jedoch, daß die steuerbaren, nebst denen vorhergemeldeten der Befreiten zwischen und nf- den andern gelegenen Gebäude ohne Widerrede dazu beigezogen, und deren Be- srtzer sich einschreiben zu lassen um sh
mehr gehalten seyn sollen, als die Gefahr in Ansehung derselben den.Nachbarn gleichermaßen bevorstehch, und es Uns ihüen selbst, und einem jeden Mlksteuer. -baren daran gelegen ist, daß das auf denselben haftende Sterrercapiral, durch Ein- äfcheruntz und erschwerte Wiederherstellung Derselben nicht vermindert, und damit her Steuerbeitrag bey andern vermehret, vielmehr daß das Steuercapital erhalten, und durch diese Versicherung die Dqukust eher vergrösert, und damit der Beitrag den sammtlichen Steuerbaren zum Vortheile verringert, auch mittelst' des ganz-freien Willkührsdie Erreichung des heilsamen Zwecks der Beförderung dieser. Anstalten, nicht, wie bei mehr andern dergleichen Einrichtungen geschehen, auf viele Jahre hinausfruch tlos verschoben werde. Desgleichen sollen auch die Erbzinskeute, Erbmeier, Laudsicdek, und andere, denen nur rin nutzbares Eigen, thuw zustehet, schuldig und gehalten seyn, die auf d<m Gutbe vorhandene, und weiter anzubauende Gebäude in der Brandrasse versichern zu lassen; allen den Freien aber, welche ihre Gebäude in der Brandcasse, nicht versichern lassen, soll im Falle deren ein oder die andere durch Brand verzehret werden, weder eine Bausteuer, noch eine Brandcollecte, welche künftig ganz aufhörcn sollen, gereicht werden : sie sollen vielmehr die Bauplätze in Jahr und Tag auf ihre Kosten wieder aufbauen oder sich gewärtigen , daß Grund und Boden mit Zuge, hör an den Meistbietenden öffentlich verkauft, und diesen das llrberdauen gestattet werden wird. Es soll auch allen de. nen, welche ihre Gebäude in dieser Ge.» sellschaft nicht versichern lassen, keine gerichtliche Hypothek daraufzugelassen und ckusgefertigr, sondern dieselbe als ein zur Sicherheit eines Gläubigers ganz unzu. verlässiges Draydguth ganz davon aus-
geschlo^


