*- ) 4
Misvekgnügeti entstehen könnte, wenn bei / einem unglücklichen Brande dem Verum glückten wegen allzuniedrigen Anschlags eine gleich geringe Entschädigung ausge. setzt würde, überhaupt auch bei den Ge« däuden binnen einem Jahre merkliche Veränderungen ich deren Vergröß- oder Verbesserungen, oder auch in der Abnah» me und Baufälligkeit, also daß sie ganz »der zum Theil neu erbaut werden müf« sen, vorgehen können; so wird der iteDe« eember, um welche Zeit ohnedem die Bau» gebrechen visitirt zuwerden pflegen-, jeden Jahrs festgesestt, bis dahiN ein jeder, der einen höhern oder mindern Anschlag be« gehrt, der Obrigkeit jeden Orts, wo die Gebäude gelegen sind, einen dem eigent« Lichen Werthe näher kommenden ander« weiten Anschlag möge übergeben können, welche sodann die neue Anschläge zuprü. fen, und soweit sie dabei nichts zu erin« nern finden, selbige in die Specialcata« stra einzutragen, den alten Anschlag zu Lurchstreichen, anderweit zu berechnen, und im Ab - oderZugange den Unterschied mit kurzer Anführung der Ursache anzu« setzen, anbei die neue zugegangene Wohn - oder Nebengebäude einzuschreiben, auch in den Amts - oder Gerichtshaupkcata« stets die Aenderung in ihren Duplikaten vorzunehmen, sofort solches an die De, putation zu gleichmasiger Abänderung und Einrichtung ihrer Exemplarlen ein» zuberichten haben, damit der sich erge« bende'anderweite Fundus aus allen Arm« lern, Städten und Gerichtsverzeichnissen zusammengezogen, und zum Fus festge» setzt werden könne, wornach die in dem folgenden Jahre etwa entstehende Feuer« schaden unter die Aemter oder Gerichte, und von diesen unter die Städte und Dör« fer, von letzteren aber unter die einzelne Mitglieder nach jedes Anschlag verhält« vismäsig nuögetheilk werden mögen.
[ '( -
: " Acht und Zwanzigstens.
Des Jahrs soll niemal mehr wie em lLuart oder höchstens ein Drittel Procent zum Beitrag ausgeschrieben werden.
Wenn die zu ersetzende Brandscha« den des Jahrs hindurch sich aufein Quart oder höchstens ein Drittel Procent belau» fen sollten, so ist dasjenige, was ein Quart oder Drittel Procent übersteigt, im nächst darauf folgenden, oder nach der Gröse des Schadens in mehreren Jahren etnzutheilen und auszuschreiben, a.so daß sich das Beitragsquantum nie hoher als aufein Quart oder höchstens ein Dritte! Procent des Jahrs belauffen, unterdes« sen aber den Beschädigten unter der Hand, Wie sir es zum Bauen nötyig haben, mit einer Aufnahme ausgeholffen, und die Zinsen in folgenden Jahren mit ausge« schlagen, die zur Bewohnung wiederher» gestellte Gebäude aber auch alsdann so» gleich wieder in Anschlag gebracht wer« den sollen. Zu dergleichen Aufnahme sollen unter der Direktion der Deputa» tion die Obereinnehmer hierdurch autho» risirt seyn.
Neun und Zwanzigstens.
Die Beiträge werden gegeben, wenn schon Las Gebäude neu gebaut und um» gerissen werden muß, hingegen werden auch die Baumaterialien und das noch nicht üusgebaute neue Haus nach dem allen Anschläge versichere.
Jede Orts Obrigkeit hat mit Fleis darauf zu sehen, daß Vie Gebäude in gü« tem Stande erhalten werden, und die Eigenthümer selbige nicht verfallen lassen, wenn aber gleichwo! ein solches Gebäude in Abnahme gekommen, daß es ganz oder zum Thril niedorgrrissen und neu erbawk werdest müßte z so hat derselbe den Bei« i 5 trag


