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t>refe Brandschadensversicherungscom» Mission, so viel die Anstalten zum Cata» striren, Eintreiben der Gelder, lBestel. lung der Rechner, Abhör der Rechnun, 2C. Schatzung der Brandschaden, und Bestimmung des Beitrags betrifft, Macht haben soll, in Unferm Namen an die Staabsbeamte, Universitätsöconomen, Ldeliche Gerichtshalter, auch selbst an Prälaten, Ritter, Freie und Unfreie, Befehle ergehen zu lassen, und sollen die Staabsbeamten, Gerichtshalter, Bur, germeister und Rath in Städten dieser, wegen in Ansehung der in ihren Bezirken gelegenen adelichen, freien, geist * und weltlichen Gebäuden so weit ste hierin, nen etwas zu verrichten von der Commis, sion den Auftrag bekommen werden, an» Zusehen sey, als ob von Uns sie die Com» Mission unmittelbar erhalten hätten, urtt> ob dieses im übrigen niemand an seinen sonst hergebrachten Freiheiten, Gerech, tigkelten, und foro der Schriftsässigkeit Machtheilig sryn. Auch
Fünf und Zwanzigsten^
Itlit Den herrschaftlichen Gebäuden soll ts wie mit andern, und wegen des Anschlags, wie hoch er anzugeben, von den Aufsehern bei Fürstlicher Remkamnier angefragt werden, Desgleichen von den Universikärsöconomen und Geistlichen bei den Konsistorien.
wollen Wir, daß in Ansehung des An, fchlaqs es mit Unfern eigenen Gebäuden »den so wie mit den andern gehalten werden soll, also jedoch, daß diejenigen, denen die Aufsicht darüber anvertrauet ist, hei dem vorgesetzten Collegium Verhal' rungsbcfehl einholen sollen, wie hoch sie selbige anzugeben haben.
Ein gleiches kann von den Universi, täksoconomew und von den Geistlichen, Mch Kastellmristml, beim Cvnssstorium
oder Patron, von den adelichen Gerichts- Haltern bei den Adelichen, auch von de» Staabsbeantten, in deren Bezirk adelig und freie Gebäude, geistliche und dec« gleichen liegen, bei den Eigenthümern Freien und Unfreien geschehen. Ueber die öffentliche Gebäude in Städten, Fle- cken undDorfschaflen haben Burgermej, ster und Rath, auch Bürgermeister, Schöffen und Vorsteher mit Zuziehung Bauverständiger aus den Ortschaften, allenfalls auch nach der Mehrheit der Stimmen den Anschlag anzugeben, die Vorsteher der milden Stiftungen, auch Vormünder können hingegen vor sich be* schliefen, wie hoch sie die Gebäude einge» schrieben habeu wollen»
Sechs und Ztvanzigstens.
Damit der Ab - und Zugang künftig gehörig gewahrer werden könne, haben die Stadt - und Gerichtsschreiber oder Per- äguatorn sich vorzusehen, daß im Ein» schreiben nicht zu viele Nummern aufeine Seitr geschrieben, vielmehr zwischen jedem Besitzer ein hinlanglicherleerer Raunr gelassen werde.
Sieben und ZwanzfgstenS.
N)ie sich bei Veränderung der Anschläge' M halten , und wenn solches gesche- ' hen könne?
Wie der Anschlag einmal eingegeben, eingeschrieben, und allenfalls der Versicherungsschein darüber ausgestellt wvr, den ist, darnach soll auch der Beitrag, und die Entschädigung das Jahrhindurch geschehen, und zwischen dem Jahre keine Veränderung mehr statt finden. Die^ weil aber zu besorgen ist, daß anfangs aus irrigen Begriffen mancher seine Gebäude allzuhsch, oder meist allzuniedrist angeben möchte, hieraus aber Ungleichheit im Velhältkliß dtp Anschläge, unb
Misvert


