Ausgabe 
3.3.1792
 
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Men Uns geleisteten Pflichten, so viel diese Commission betrifft, erlassen werden -sollen, nebst den jezeitigen Overemneh. mern, als Deputirten von Prälaten, Ritter und Landschaft dahier und zu Bre. fen also übertragen seyn, daß jene die Special- und Amts - oder Gerichtsca- tastra der Ober- und Niedergrafschaft Katzenelnbogen, und Herrschaft Epstein und dahin gehörige Gemeinschaft, diese aber die Special- Amts - oder Gerichts- ratastra des Oberfürstenthums mit den zugehörigen Herrschaften und Gemem- schäften in einem auf den Rathhausern der b-iden Residenzstädten wohl befestig« len Schrank in gute Verwahrung neh- men, und durch die beide Stadlschreiber zu Darmstadt und Giesen jeden in feinem Bezirk aus diesen Specialcatastns ein Hauptcakastrum über die Ober - und Niedergrafschaft mit der Herrschaft Ep- ftein 1 inqleichen ein Hauptcatastrum über das Oberfürstenthum mit Zugehor ver- fertigen lassen, sofort ein Duplicat vom Hauptanschlag des Oberfmsienthums an die Commission in die Obergrafschaft, und umgekehrt aus der Obergrafschaft ins Oberfürstenthum übersenden sollen, damit an beiden Orten ein allgemeines Catastrum zusammengezogen, und der ganze Fond oder der Capitalan,chlagfest- aesetzt werde, wornach die im Jahr sich etwa ergebende Brandschäden ins Ober, fürstenthum, und in die Ober- undNie. dergrafschaftKatzenelnbogen mit der Herr- schäft Epstein ausgeschrieben, auch sofort jeder Stadt und Amt ihr beizutragenha- bendes Quantum zur ohnverlängten Ver­fertigung der Subrepartition von der Commission bekannt gemacht werden soll, wie es dann auch mit den Ausschreiben, und der Besorgung, daß die Beiträge ge­hoben, und an die Behörde geliefert wer­den, dergestalt gehalten werden soll, baß, wenn der Brand in der Oder- oderNie- 3

bergrafschaft, oder Herrschaft Epsteln geschehen, und die Schatzung eingelangt, die hiesige Commissarien die Generalaus- theilung, und wieviel es davon dem Ober, fürstenthum beträgt, die Commission zu Giesen bekannt machen ; hingegen wenn der Brand im Oberfürstenthum gesche­hen, die Commission in Giesen die Re« Partition fertigen lassen, und wieviel es davon der Ober - und Niedergrafschaft mit der Herrschaft Epstein beträgt, an die Commission zu Darmstadt commu« niciren, jede auch in ihrem Bezirk jeder Stadt und Amt den Beitrag ausschrei­ben, die Gelder erheben, «insenden, und an die Behörde zahlen lassen, sodann die auf dem nächsten landständischen Rech- nungscongreffe vorzulegende Rechnung abhören, zu dem Ende die Gcneralde- signation in Giesen und Darmstadt gleich­lautend gehalten, und zur bestimmten Zeit die Ab- und Zugänge gewahrt wer- den sollen. f

Es soll auch die Erhebung der Gel­der durch die in Städten, Aemter und Dörfer bestellte Verwilligungsgeldererhe- der und Einnehmer geschehen, und btt «ingegangene Gelder mit Ausschreibung der Summe und der Stadt, Amt oder Gericht versiegelt, an die Obereinnehmer dahier und zu Giesen geliefert, und daun von der Commission wo der Brand ge­schehen, die Gelder an die Beamten, auch in Städten an Bürgermeister und Rath, in deren Bezirk der Schaden entstanden ist, gegen Quittung zur Entschädigung und Wiederanfbauung der Gebäude» Übermacht werden.

Vier und Zwanzigsten-.

Die Commission hat Macht, an Geiss- und weltliche, Adeliche und Unadeli- che, Freie und Unfreie Befehle zu erlassen.

Wir wollen auch und ordnen, dass » tiefe