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. ‘ Verfolg
der int vorigen Stück abgebrochenen Zärstk. Hessendürmstädti'scben Brand-
assecurakions-Grdnung.
Zwei und Zwanzigsten-.
wie die Amts «- Gerichts - und Haupt-- cataskra einzurichten , wo sie zu verwahren , und wie die Gewährscheine zu errheilen.
Die besondere Brandsteuercatastra sollen dreifach verfertiget, und ein auf die vorhergemeldte beglaubte Art unter, schrieben und besiegeltes Exemplar in Städten bei Bürgermeister und Rath, und in Dorfschaften in die gemeine Lade abgegeben und verwahrt, und aus den Schlußsummey der Particularanfchlagen von den Stadt - Amts - oder Gerichts, schreibern oder Peräquatorn der Ort» schäften ein Haupt- Amts- oder Ge» richtscataflrum nach dem Modelle fub Lit. B. verfertigt, und aus jedem Di. strikte hie S^ecialcatastra paginirt, eingebunden, und ein Exemplar vom Beam» ten oder Gerichtshalter und dem Amt- vder Gerichtsschreiber unterschrieben und mit dem Amts- und Gerichtssiegek be. siegelt, hinter- Amt oder Gericht gelegt, das andere aber eben so eingerichtet und beglaubigt, an die Deputation eingesandt, und von dieser über die Aemter und Ge. richte des Oderfürstenthums ein Haupt» catastrum für bas Oberfürstenthum nach Lit C., auch auf gleiche Weise eins vor die Ober- und Niedergrafschaft Katzen, elnbogen, mit Herrschaft Epstein, nach Lit. D. verfertigt, und das eine zu Gie. fen, das andere zu Darmstadt, auf die Rathhäuser in sichere Verwahrung ge. bracht, sofort aus beiden dieHauptsum» men zusammengezogen, auch hiernächst die Ab - und Zugänge und her jetzige Be.
trag bemerkt werben, nach Lit E. wor- nach bei den in demselben Jahre entstehenden Brandschaden dieAusrheilung des Beitrags vonr Oberfürstenthum und der Ober - und Niedergrafschafr mit der Herrschaft Epstein gemacht, undvonder Commission den Aemtern und Gerichten deren Hauptbkitragsquantum, um solches in die Dorfschaftenzu subrepartiren, und von jedem sein Antheil erheben, ein» nehmen, und an die Obereinnehmer ein» schicken zu lassen, bekannt gemacht und ausgeschrieben werden soll. Auch sollen die Gewährscheine einem jeden, der in di-Catastra eingeschrieben worden, und dieselbe auf seine Kosten besonders verlanget, also von der Commission ertheilt werden, wie das Formular fub Lit. F, besagt, und die Brandsteuerregister quit. tiret werden, nach dem Formular fub Lit. G.
Für den Gewahrschein oberbeglaub- ten Extract aus dem Catastrum, wel- chen ein oder der andere sogleich besonders, oder zu einer Hypotheke oder sonstigen Behuf hernach andegchret und nö» thig haben sollte, soll ein mehreres nicht als überhaupt nur 6 Kreuzer bezahlt wer» den, auch dergleichen Scheine von Beilegung des Stempelpapiers befreiet seyn.
Drei und Zwanzigsiens.
wer die (Tommtffton und Generaldirek- tioir bei dieser Anlkalr haben folL Di- Eeneraldirektion bei dieser Brandfchadensversicherungsanstalt soll einem Unserer Geheimenrärhen, sodann von Unserer Regierung zu Darmstadt, dem bei der dastgen Obereinnehmerei angeordneten Fürsts. Commissarius, und von UnfererFürstl. Regierung zu Giesen ingkeichen Unserm jeweiligen Commissa» riuS bei der Obereinnehmerei daselbst, fo» dann einem Kammerrath dahier, welch«
ihre«


